Höchstanrechenbarkeit
Bei einigen Dienstzeiten-Schlüsseln (z.B. bei Studienzeiten, sonstigen Zeiten) ist automatisch eine Höchstanrechenbarkeit vorgegeben (s. auch Dienstzeitenschlüsselkatalog).
Beschränkung
Grundsätzlich wird eine eingegebene Beschränkung sowohl im neuen Recht, als auch im Übergangsrecht berücksichtigt.
Sollte Ihre Vordienstzeitenentscheidung einen Zeitraum in der Anrechnung beschränken, ist eine entsprechende Eingabe in dem Feld „Beschränkung“ zu tätigen.
Beispiel : Zeiten einer vorgeschriebenen hauptberuflichen Tätigkeit – vom 01.09.1970 bis 31.08.1973 (3 Jahre) - anrechenbar im Umfang von 1 Jahr
• Eingabe des Zeitraumes vom 01.09.1970 bis 31.08.1973
mit einer „Beschränkung“ von 1 Jahr
Beschränkungen bei getrennten Zeiträumen
Hier ist eine maschinelle Beschränkung durch das Programm nicht möglich. Sie müssen daher den Zeitraum, welchen Sie eingeben entsprechend anpassen.
Beispiel : Zeiten einer vorgeschriebenen hauptberuflichen Tätigkeit – vom 01.09.1970 bis 30.09.1970 (30 Tage) und 01.10.1972 bis 30.09.1975 (3 Jahre) - zusammen anrechenbar im Umfang von 2 Jahren
• Eingabe des Zeitraum 01.09.1970 bis 30.09.1970 ohne Beschränkung
• Eingabe des Zeitraum 01.10.1972 bis 30.09.1975 mit Beschränkung
auf 1 Jahr 335 Tage
Hinweis zur Beschränkung des Studiums
Die Anrechnung des Studiums im neuen Recht (§16 Abs.1 SHBeamtVG) wird automatisch auf 2 Jahren 125 Tagen (855 Tage) beschränkt. Die Eingabe einer Beschränkung hat hier nur Auswirkungen auf die Berechnung im Übergangsrecht (§ 84 Abs.1 SHBeamtVG). Eine Eingabe unter „Beschränkungen“ ist daher nur zu tätigen, wenn Sie vor dem 01.01.1992 bereits im Beamtenverhältnis standen, aus dem Sie in den Ruhestand versetzt werden/treten und Ihnen eine Vordienstzeitenentscheidung vorliegt, in welcher nach § 84 Abs.1 SHBeamtVG Fassung 1992 (Übergangsrecht) nicht die volle Studienzeit als ruhegehaltfähig anerkannt wurde.