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Thema : Versorgungsfonds

FINISH - Nachhaltige Finanzanlagen

Die Finanzanlagestrategie Nachhaltigkeit für Schleswig-Holstein (FINISH) definiert Kriterien, die alle wesentlichen Finanzanlagen des Landes erfüllen müssen.

Letzte Aktualisierung: 08.11.2022

Im Dezember 2021 hat Schleswig-Holstein auf Vorschlag von Finanzministerin Monika Heinold Nachhaltigkeitskriterien für wesentliche Finanzanlagen gesetzlich geregelt. Anlagen ab einer Million Euro, die durch das Land oder durch Dritte im Auftrag des Landes verwaltet werden, unterliegen verbindlichen, gesetzlich geregelten Anlagegrundsätzen. Mit diesem ganzheitlichen Ansatz nimmt das Land Schleswig-Holstein bundesweit eine Vorreiterrolle ein.

"Wir bringen Ökonomie und Ökologie in Einklang und werden bundesweiter Vorreiter bei der nachhaltigen Finanzanlage", sagte Finanzministerin Monika Heinold: "Verantwortungsbewusstes staatliches Handeln schließt auch und gerade den Finanzsektor ein. Als Land wollen wir Vorbild sein. Mit dem Versorgungsfonds, den wir bereits seit 2018 nachhaltig anlegen, konnten wir gute Erfahrungen sammeln. Es ist ein wichtiger und richtiger Schritt, dass nun alle wesentlichen Finanzanlagen des Landes Nachhaltigkeitskriterien folgen sollen."

Ökologisch, sozial und ethisch

Als nachhaltig gelten solche Finanzanlagen, die ökologisch, sozial und ethisch sind und damit sogenannte ESG-Kriterien (Environment Social Governance) berücksichtigen. "Governance" ist nicht nur im Sinne guter Unternehmensführung zu sehen, sondern weitergefasst als "ethisch", da sich die Nachhaltigkeitskriterien nicht nur auf Unternehmen, sondern auch auf Staaten als Emittenten beziehen.

Mehrstufiges Nachhaltigkeitskonzept

Um Nachhaltigkeit in Entscheidungen zu Finanzanlagen des Landes Schleswig-Holstein einzubeziehen, hat das Land ein mehrstufiges Verfahren entwickelt:

  • Im ersten Schritt werden Ausschlusskriterien angewendet. Zum Beispiel werden Staaten ausgeschlossen, die die Todesstrafe praktizieren oder die aktuellen Klimaschutzprotokolle nicht ratifiziert haben. Bei Unternehmen werden u. a. diejenigen ausgeschlossen, die in Geschäftsfeldern wie fossile Brennstoffe oder Atomenergie tätig sind.
  • Im zweiten Schritt wird ein sogenannter "Best-In-Class-Ansatz" angewendet. So werden gezielt diejenigen Emittenten bevorzugt ausgewählt oder höher gewichtet, die unter ökologischen, sozialen- oder ethischen Aspekten führend sind.
  • Im Bereich der Aktienanlagen kann das Land im dritten Schritt dem sogenannten "Engagement"-Ansatz folgen und seine erworbenen Stimmrechte auf Hauptversammlungen im Sinne der beschriebenen Kriterien nutzen. Damit kann es in den Unternehmen, an denen es beteiligt ist, zusätzlich auf die Transformation zu mehr Nachhaltigkeit hinwirken.

Übersicht der Kriterien

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Ausschlusskriterien Staaten

Schleswig-Holstein erwirbt keine Finanzanlagen, wenn die Staaten

  1. in ihrem Rechtssystem die Todesstrafe systematisch anwenden,
  2. das jeweils aktuelle Klimaschutzprotokoll nicht ratifiziert haben,
  3. die UN-Biodiversitätskonvention nicht ratifiziert haben,
  4. die von Deutschland ratifizierten UN-Menschenrechtsabkommen nicht ratifiziert haben,
  5. die acht Übereinkommen der International Labour Organization (ILO-Kernarbeitsnormen) nicht ratifiziert haben,
  6. die folgenden Übereinkommen über Waffensysteme nicht ratifiziert haben,
    1. Konvention über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (Biowaffenkonvention),
    2. Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (Chemiewaffenkonvention),
    3. Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung (Ottawa-Konvention),
    4. Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Atomwaffensperrvertrag),
  7. bei der Bewertung der politischen und zivilen Freiheit als unzureichend klassifiziert werden,
  8. als besonders korrupt eingestuft werden,
  9. als nicht ausreichend kooperativ im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Gefahr von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingestuft werden,
  10. Angriffskriege führen oder
  11. auf der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke geführt werden.

Ausschlusskriterien Unternehmen

Schleswig-Holstein erwirbt keine Finanzanlagen, wenn die Unternehmen

  1. im Geschäftsfeld fossile Brennstoffe aktiv sind (betrifft ausschließlich Förderung und Aufbereitung),
  2. im Geschäftsfeld Atomenergie aktiv sind (betrifft ausschließlich Produzenten),
  3. selbst oder deren Zulieferer offensichtlich und systematisch Menschenrechte verletzen oder gegen die Grundsätze verantwortungsvoller Unternehmensführung verstoßen,
  4. Waffensysteme oder Schlüsselkomponenten für Waffensysteme herstellen, die nach folgenden Übereinkommen verboten oder geächtet sind
    1. Konvention über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (Biowaffenkonvention)
    2. Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (Chemiewaffenkonvention)
    3. Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung (Ottawa-Konvention)
    4. Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Atomwaffensperrvertrag).

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