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Thema : Verbraucherschutz

Veröffentlichung von bestimmten Verstößen gegen das Lebensmittelrecht


Nach § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) sind die zuständigen Überwachungsbehörden in bestimmten Fällen verpflichtet, die Öffentlichkeit über Mängel bei Lebensmitteln zu informieren.

Letzte Aktualisierung: 13.03.2024

Dies ist etwa der Fall, wenn der hinreichend begründete Verdacht besteht, dass 

  1. festgelegte Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen in Lebensmitteln überschritten wurden oder
  2. ein nicht zugelassener oder verbotener Stoff in dem Lebensmittel vorhanden ist oder
  3. gegen sonstige Vorschriften im Lebensmittelrecht verstoßen wurde, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen; dieses in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt festgestellt wurde und ein Bußgeld von mindestens 350 Euro zu erwarten ist.

Im Bereich der Lebensmittelüberwachung sind nach Landesrecht in Schleswig-Holstein die Veterinärämter der Landkreise und kreisfreien Städte die für die Überwachung generell und die Veröffentlichung der o. a. Verstöße zuständigen Behörden.

Die Veröffentlichungen erfolgen auf der Seite des Verbraucherschutzministeriums um eine einheitliche und zentrale Veröffentlichungspraxis im Land zu ermöglichen. Die Veröffentlichung erfolgt in Form einer Tabelle für die Dauer von sechs Monaten.

Wichtiger Hinweis

Diese Veröffentlichungen dienen nach der Absicht des Gesetzgebers der Transparenz und der Information der Verbraucher. Sie sind keine öffentlichen Warnungen vor den aufgeführten Lebensmitteln oder Unternehmen. Von den hier aufgeführten Erzeugnissen geht keine akute Gesundheitsgefahr aus.

Derartige Fälle werden an anderer Stelle unter http://www.lebensmittelwarnung.de/ veröffentlicht.

Verdacht auf Verstöße gemäß § 40 Absatz 1a Ziffer 1 LFGB

Verdacht auf Verstöße gemäß § 40 Absatz 1a Ziffer 2 LFGB

1 Ergebnisse

Verdacht auf Verstöße gemäß § 40 Absatz 1a Ziffer 3 LFGB

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