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Thema : Tierschutz

Tiertötung

Letzte Aktualisierung: 15.03.2021

Das Tierschutzgesetz (§ 2) erlaubt das Töten von Tieren nur, wenn ein vernünftiger Grund vorliegt. Dieser liegt vor bei verletzten Tieren oder Tieren mit einer Krankheit, die große Schmerzen oder Leiden verursacht, wenn es keine andere praktikable Möglichkeit gibt, diese Schmerzen oder Leiden zu lindern. In diesem Fall spricht man von einer Nottötung. Bei Ferkeln können dies z.B. ein fehlender Saugreflex, starke Unterkühlung, Kreislaufversagen, Festliegen oder eine angeborene Missbildung sein. Hier ist die Nottötung nicht nur zulässig, sondern der Tierhalter hat aus Tierschutzgründen sogar die Verpflichtung, die Tiere von ihren Schmerzen und Leiden zu erlösen. Die Entscheidung, ob das Tier unheilbar krank ist, muss für jedes einzelne Tier vom Tierhalter getroffen werden. Eine Entscheidung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist nicht zulässig. In einem solchen Fall liegt kein vernünftiger Grund nach dem Tierschutzgesetz vor, und die Tötung erfüllt einen Straftatbestand.

Gemäß § 4 Tierschutzgesetz muss ein Tier vor dem Töten betäubt werden. Diese Betäubung muss so erfolgen, dass das Tier schnell und unter Vermeidung von Schmerzen in einen Zustand der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit versetzt wird. Die Wirksamkeit der Betäubung ist zu kontrollieren. Zeichen für eine sichere Betäubung sind das Erschlaffen der Muskulatur, starre Krämpfe ohne gerichtete Bewegungen, starre Augen und ein fehlender Lidschlussreflex. Ist das Tier sicher betäubt, erfolgt die Entblutung. Diese muss ohne Zeitverzug, d.h. direkt im Anschluss an die erfolgreiche Betäubung, erfolgen. Der rasche Blutentzug kann durch ein Durchtrennen beider Halsschlagadern - dem Halsschnitt - oder einen Bruststich erfolgen.

Anzeichen eines gesichert eingetretenen Todes sind das Ausbleiben von Atmung und Reflexen, eine erweiterte Pupille sowie das Erschlaffen der Muskulatur. Nach Feststellung des Todes muss das Tier noch mindestens zehn Minuten für eine Kontrolle zugänglich sein. Erst dann darf ein Verbringen in den Entsorgungsbereich erfolgen.

Zusammenfassend sei darauf hingewiesen, dass diese Vorgaben rechtlich bindende Vorgaben sind. Die rechtlichen Vorgaben finden sich im Tierschutzgesetz und in der Tierschutz-Schlachtverordnung in der jeweils gültigen Fassung.

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