Das Land gewährt seit Juli 2018 Zuwendungen zur Unterstützung der Leistungen des ehrenamtlichen Tierschutzes für Tierheime und tierheimähnliche Einrichtungen. „Ähnliche Einrichtungen“ im Sinne dieser Richtlinie sind Einrichtungen ehrenamtlich tätiger Vereine zur Unterbringung und Pflege von herrenlosen Tieren oder von Tieren, die vom Besitzer ausgesetzt oder diesem abhandengekommen bzw. weggenommen worden sind.
Die Zuwendungen des Landes dienen der Schaffung und Sicherung einer artgemäßen und tierschutzgerechten Haltung von Fundtieren, herrenlosen und beschlagnahmten Tieren.
Die Aufbewahrung von Fundtieren obliegt nach dem Fundrecht zwar den Kommunen, allerdings kann nicht jede kommunale Ordnungsbehörde ein eigenes Tierheim unterhalten. Daher haben die Tierschutzvereine diese Aufgabe übernommen, wobei sie jedoch nur auf Mitgliedsbeiträge und gelegentliche Spenden zurückgreifen können. Das Land hat ebenfalls ein Interesse an der Einrichtung leistungsfähiger Tierheime und gewährt als Anerkennung und zur Unterstützung dieser Leistungen Finanzhilfen.
Folgende Maßnahmen werden gefördert
Errichtung und Erweiterung von Tierheimen und ähnlichen Einrichtungen
Neu-, Aus- und Umbau von Gebäuden im Zusammenhang mit 2.1.
Erwerb von Gebäuden im Zusammenhang mit 2.1., soweit diese ausschließlich für den genannten Zweck benötigt werden.
Ausstattung von Tierheimen und ähnlichen Einrichtungen (z.B. Zwinger, Käfige, Geräte)
Andere Maßnahmen zur Erhaltung der Funktionalität von Tierheimen oder ähnlichen Einrichtungen (z.B. Tierarzt- und Quarantäneräume, Sanitätsräume, Räume, die der Verwaltung des Tierheims oder der ähnlichen Einrichtung dienen, Sanitärräume, Heizungs- und Lüftungsanlagen). Dies beinhaltet nicht die laufende Unterhaltung.
Außerdem können bei Vorliegen einer besonderen Begründung gefördert werden: Der Erwerb von Fahrzeugen und deren Zubehör (z.B. Anhänger) zum Transport von Tieren.
Als Zuwendungsempfänger im Sinne dieser Richtlinien kommen nur juristische Personen des privaten Rechts in Betracht, die vorwiegend Belange des Tierschutzes verfolgen und im Besitz einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Ziffer 3 Tierschutzgesetz sind.
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung bereitgestellt und als nicht rückzahlbarer Zuschuss bewilligt. Sie darf 75 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben und die Summe von 50.000 Euro pro Maßnahme nicht übersteigen, wobei im laufenden Haushaltsjahr maximal drei Maßnahmen pro Zuwendungsempfänger gefördert werden.
Aufgrund des Erfolges der vergangenen Jahre stehen erfreulicherweise auch für das Haushaltsjahr 2022 Mittel zur Verfügung. Insgesamt werden 600.000 Euro bereitgestellt, gesplittet in Zuwendungen für den Betrieb der Tierheime (200.000 Euro), Zuschüsse für investive Maßnahmen in Tierheimen (200.000 Euro) sowie Zuwendungen für den Betrieb von Wildtierstationen (200.000 Euro).
Anträge bis zum 30. September
Anträge auf Förderung nach der „Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen für verschiedene Maßnahmen des Tierschutzes“ können bis zum 30. September des jeweiligen Antragsjahres beim MLLEV gestellt werden.
Die getroffene freiwillige Selbstverpflichtung Schleswig-Holsteins zur Unterstützung und Förderung der Tierheime sind Ausdruck der Anerkennung der aufopferungsvollen ehrenamtlichen Arbeit des karitativen Tierschutzes und entlasten die Tierschutzvereine in erheblichem Maße. Die Förderung durch die Kommunen und das Land gewährleistet zusammen mit den weiteren Einnahmen der Vereine – wie Spenden und Mitgliedsbeiträge -, dass die entstehenden Kosten dauerhaft aufgefangen werden können. Die Arbeit der Tierschutzvereine, insbesondere die ehrenamtliche Tätigkeit, wird dadurch auf eine gesicherte finanzielle Grundlage gestellt.
Die aktuelle Situation in der Ukraine stellt die Tierheime und tierheimähnlichen Einrichtungen vor große Herausforderungen. Die Landesregierung ist sehr bemüht, diese Einrichtungen bei der Bewältigung finanzieller Engpässe zu unterstützen. Daher wurde für eine Änderung der bisher bestehen Förderrichtlinie gesorgt. Mit dieser Änderung der Richtlinie (veröffentlicht im Amtsblatt Schleswig-Holstein, SB4, 23/2022) wird den Tierheimen und tierheimähnlichen Einrichtungen die Möglichkeit eröffnet, Fördermittel für Futter, Streu und zwingend erforderliche tierärztliche Behandlungen der Tiere zu beantragen, wenn diese aufgrund der aktuellen Situation in der Ukraine in finanzielle Not geraten sind (bspw. durch die Mehraufnahmen und die Versorgung von Tieren aus der Ukraine).
Die Änderung beinhaltet einen nicht rückzahlbaren einmaligen Zuschuss, um eine existenzbedrohende Wirtschaftslage aufgrund der der o. g. Situation zu überwinden. Diese Regelung richtet sich wie bisher an juristische Personen des privaten Rechts (bspw. eingetragene Vereine), die ehrenamtlich vorwiegend Belange des Tierschutzes verfolgen und im Besitz einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Ziffer 3 Tierschutzgesetz oder einer dieser entsprechenden Erlaubnis nach altem Recht sind. Ein entsprechender Antrag kann unter der u. a. E-Mail angefordert werden.
Eine konsequente Tierschutzpolitik ist auch künftig nur mit der Partnerschaft und Unterstützung aller Mitbürgerinnen und Mitbürger und aller gesellschaftlichen Gruppen zu verwirklichen.
Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz
Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz
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