Die Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz / Arbeitsgruppe Tierschutz hat im Interesse einer Vereinheitlichung der Handhabung ein Papier mit wichtigen Fragen und Antworten zu diesem Thema entwickelt, dass von dieser Internetseite heruntergeladen werden kann. Interessierte wenden sich mit weiteren Fragen bitte an die Veterinärämter der Kreise und kreisfreien Städte.
Die Erlaubnis wird von dort nur erteilt, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) hat und die persönlichen Voraussetzungen erfüllt. Vom Vorhandensein der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten kann insbesondere ausgegangen werden bei Tierärzten mit entsprechender Erfahrung sowie bei Absolventen von geeigneten Aus-, Fort- und Weiterbildungsangeboten mit fachspezifischer Abschlussprüfung in Theorie und Praxis durch öffentlich-rechtliche Körperschaften (z.B. durch Tierärztekammern, Industrie- und Handelskammern).
Weitere Informationen
Fragen und Antworten zu § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe f TierSchG (n.F.)
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Neues Hundegesetz