Bau von tiergerechten Ställen im Rahmen der Agrarinvestitionsförderung
Die Förderung richtet sich an Betriebe, die Investitionen in eine besonders artgerechte Tierhaltung (Stallbau) durchführen und besondere Anforderungen in den Bereichen Umwelt- und Klimaschutz erfüllen.
Auch in 2023 können interessierte LandwirtInnen eine Förderung beantragen.
Nachdem das Landesprogramm Ländlicher Raum (LPLR) um die beiden Übergangsjahre 2021 und 2022 verlängert wurde, verlängert sich der Umsetzungs-zeitraum des Programms aufgrund der n+3-Regelung bis Ende 2025. Damit können Finanzierungen bis ins Jahr 2025 nach dem derzeitigen Agrarinvestitionsförderungsprogramm erfolgen.
Die Fördervoraussetzungen, Förderbedingungen und die Höhe der Zuwendung aus der Förderperiode 2014-2022 gelten somit auch weiterhin in 2023.
Antragsfrist
Im Jahr 2023 ist eine Antragsstellung im Zeitraum 1. Februar bis 15. März 2023 (Antragsfrist) möglich. Der Antrag kann nur bearbeitet werden, wenn er vollständig (mit allen erforderlichen Anlagen) und fristgerecht eingereicht wird.
Anforderungen
Die Anforderungen an die Ausgestaltung von Tierplätzen ergeben sich aus den Anlagen 1 und 2 zur AFP-Richtlinie.
Für Bauten und bauliche Anlagen und die damit verbundenen technischen Einrichtungen, gilt eine Zweckbindungsfrist von 12 Jahren ab Fertigstellung (Termin: Inaugenscheinnahme vor Ort).
Diese Zweckbindungsfrist von 12 Jahren schließt auch
die baulichen Anforderungen zur Herstellung der tierwohlrechten Haltungsbedingungen der Anlagen 1 und 2 dieser Richtlinie sowie
die Abdeckung von neuen Güllelagern mit ein.
Die Anforderungen an den Umwelt- und Klimaschutz gelten als erfüllt, wenn folgende Verpflichtungen eingehalten werden:
Der Viehbestand darf nach Durchführung der Investition 2,0 GV/ha LF nicht überschreiten. Hinweis: Gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/2290 der EU-Kommission vom 21.12.2021 ist ein vereinfachter GVE-Schlüssel ab dem 01.01.2023 anzuwenden (siehe Anlage „Berechnung der Großvieheinheiten“).
Gülle muss nach Durchführung der Investition mindestens 9 Monate gelagert werden können (die Lagerkapazitäten sind mit der Berechnungstabelle "Lagerkapazität Wirtschaftsdünger" zu berechnen).
Berücksichtigt werden kann nur Lagerraum, über den die Antragstellerin oder der Antragsteller (einschließlich Ehegattin oder Ehegatten, Lebenspartnerin oder Lebenspartner) die Verfügungsgewalt hat.
Geförderte Güllelager sind mit einer festen Abdeckung oder einem Zeltdach abzudecken.
Bestehende Güllebehälter geförderter Unternehmen sind ebenfalls abzudecken. Vergängliches Material wie Stroh muss durchgehend in einer Schicht von mindestens 20 cm Stärke vorhanden sein und nach dem Aufrühren oder der Gülleentnahme, mindestens aber zwei Mal jährlich, erneuert werden. Eine natürliche Schwimmschicht reicht nicht aus.
Zuschusshöhe für Stallbaumaßnahmen
Der Zuschuss für Stallbaumaßnahmen in eine besonders tiergerechte Haltung nach Anlage 1 beträgt 20 %.
Eine erhöhte Förderung (30 %) erhält, wer Investitionen gemäß Anlage 1 im Bereich der Haltung von Jung- oder Zuchtsauen (Deckzentrum oder Abferkelbereich) oder der Umstellung von Anbindehaltung auf Laufstallhaltung bei Rindern durchführt.
Einen Zuschuss in Höhe von 40 % erhält, wer sämtliche Anforderungen an eine bestmögliche tiergerechte Haltung nach Anlage 2 erfüllt.
Weitere Zuschusshöhen
Außerdem können in Verbindung mit Stallbaumaßnahmen spezifische Investitionen in den Umwelt- und Klimaschutz (SIUK) gefördert werden, die auf eine Emissionsminderung abzielen (vergl. Anlage 3 der Richtlinie):
Abluftreinigungsanlagen, Kot-Harn-Trennung, verkleinerte Güllekanäle, emissionsarme Stallböden, Fütterungssysteme für nährstoffreduzierte Phasenfütterung, Güllekühlung sowie feste Abdeckungen für vorhandene Güllebehälter im landwirtschaftlichen Betrieb
30 % in Verbindung mit Stallbauten nach Anlage 1
40 % in Verbindung mit Stallbauten nach Anlage 2
Lagerstätten für flüssige Wirtschaftsdünger
40 % für Investitionen, die zu einer deutlichen Minderung von Emissionen bei der Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern außerhalb des Stallgebäudes beitragen. Für eine deutliche Minderung von Emissionen bei der Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern müssen die Lagerstätten über eine feste Abdeckung und zudem über eine Mindestlagerkapazität verfügen, die bei Gülle mind. 9 Monate beträgt und ansonsten zwei Monate über die betriebsindividuellen ordnungsrechtlichen Vorgaben hinausgeht.
Festmistlagerstätten
40 % für Festmistlagerstätten, die über eine Mindestlagerkapazität verfügen, die zwei Monate über die betriebsindividuellen ordnungsrechtlichen Vorgaben hinausgeht. Lagerstätten für Geflügelmist müssen, alle anderen Festmistarten können, zudem über eine feste Überdachung verfügen.
Die Zuschusshöhe darf insgesamt als Prozentsatz der förderfähigen Ausgaben, den Wert von 40 % nicht übersteigen.
Das maximal förderungsfähige Investitionsvolumen beträgt 1,5 Mio. € (netto, ohne MwSt.).
Der Zuschuss pro Antrag darf 500.000,- € nicht überschreiten.
Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 20.000 €.
Die Auswahl der zu fördernden Investitionsvorhaben erfolgt nach Ablauf der Antragsfrist im Rahmen eines Rankings mithilfe eines Punktesystems. Besondere Berücksichtigung finden neben den Baumaßnahmen, die die Voraussetzungen für eine bestmöglich tiergerechte Haltung schaffen (Anlage 2 der Förderrichtlinie), Modernisierungsmaßnahmen in die Sauenhaltung nach Anlage 1 (Schwerpunkt Deckzentrum, Modernisierung vorhandener Stallanlagen). Zusatzpunkte gibt es beispielsweise für spezielle Investitionen in den Umwelt- und Klimaschutz (Anlage 3 Nummer 1.1 bis 1.6), Stallbauersatzinvestitionen mit Reduzierung der Tierzahl um 20%, Stallbauersatzinvestitionen ohne Ausweitung der Tierzahl sowie für Schweineställe mit Auslauf oder für bauwillige Betriebe des ökologischen Landbaus. Auch die Ausgestaltung von Besucherbereichen in der Schweine- und Geflügelhaltung wird zusätzlich mit Punkten bewertet. Anhand der Auswahlkriterien muss ein Förderantrag eine Mindestpunktzahl von 3 erreichen.
Anträge mit weniger als drei Punkten werden abgelehnt.
AntragstellerInnen, die im Antragszeitraum bewilligungsreife Anträge vorlegen, können im Einzelfall auf eigenes finanzielles Risiko Genehmigungen zum vorzeitigen Investitionsbeginn erhalten. Eine Zustimmung zum vorzeitigen Investitionsbeginn, die keinen Rechtsanspruch auf eine spätere Förderung begründet, kann in Ausnahmefällen unter Begründung des Erfordernisses schriftlich beantragt werden.
Die Prüfung auf vorzeitigen Investitionsbeginn kann jedoch mehrere Wochen in Anspruch nehmen, da die Anträge vollständig bis zur Bewilligungsreife durchgeprüft werden.
AnsprechpartnerInnen
Für weitere Erläuterungen stehen Ihnen gerne als Ansprechpersonen beim Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung (LLnL) zur Verfügung:
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