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Thema : Tiergesundheit

Häufig gestellte Fragen /FAQ zum neuen Sammelbeihilfeantrag

Letzte Aktualisierung: 31.01.2019

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1. Warum muss ich den Sammelbeihilfeantrag neu stellen?

Der Tierseuchenfonds kann Beihilfen zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von anzeige- und meldepflichtigen Tierseuchen gewähren. Diese Beihilfemaßnahmen müssen die Anforderungen der Europäischen Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 erfüllen. Mit der Selbstauskunft ist anzugeben, ob die Voraussetzungen zum Erhalt der Beihilfen vorliegen.
Bestehende Beihilfeanträge ohne Selbstauskunft für Leistungen des Tierseuchenfonds verlieren mit sofortiger Wirkung ihre Gültigkeit.

2. Warum muss ich die Beihilfen abtreten?

Die im Sammelbeihilfeantrag aufgeführten Beihilfen betreffen bestimmte wiederkehrende Leistungen des Tierseuchenfonds, die nach der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 nur als Sachleistung in Form von bezuschussten Dienstleistungen bewilligt werden dürfen. Daher sind die Beihilfen vorab zu beantragen und an die Leistungserbringer abzutreten. Zur Beihilfeprüfung übermitteln die Leistungserbringer die erforderlichen Abrechnungsdaten an den Tierseuchenfonds. Dieser zahlt die bewilligten Beihilfebeträge dann für den Tierhalter unmittelbar an die Leistungserbringer aus.

3. Was ist eine Hobbytierhaltung?

Eine Hobbytierhaltung ist eine Tierhaltung ohne wirtschaftliche Tätigkeit. Diese Tierhaltung ist nicht als landwirtschaftliches Unternehmen einzustufen.

Hobbytierhalter sind beihilfeberechtigt, sofern sie ihre Melde- und Beitragspflicht erfüllen und keine zusätzlichen Zahlungen erhalten, die zu einer Überkompensation der Kosten führen.

4. Was ist ein landwirtschaftliches Unternehmen?

Als landwirtschaftliches Unternehmen gilt unabhängig von seiner Rechtsform jede Tierhaltung, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und daraus Einkünfte erzielt. Dazu zählen z.B. Einpersonen- oder Familienbetriebe, Vereine, Vereinigungen, GbR sowie KG und GmbH. Auch die Tierhaltung im Nebenerwerb gilt als landwirtschaftliches Unternehmen.

5. Welche Voraussetzungen brauche ich als landwirtschaftliches Unternehmen, um beihilfeberechtigt zu sein?

Ein landwirtschaftlicher Betrieb ist grundsätzlich in voller Höhe beihilfeberechtigt, wenn Melde- und Beitragspflicht erfüllt, die Beihilfen beantragt werden (zutreffende Leistungen ankreuzen) und die Selbstauskunft durchgängig mit "ja" beantwortet werden kann.
Ausnahmen bzw. Abweichungen davon sind den Punkten 6. (Vorsteuerabzugsberechtigung), 7. (Unternehmen in Schwierigkeiten) und 8. (Gültigkeit des Beihilfeantrages und der Selbstauskunft) zu entnehmen.

6. Was muss ich als landwirtschaftliches Unternehmen hinsichtlich der Mehrwertsteuer beachten?

  • Für landwirtschaftliche Unternehmer, die der Umsatzpauschalierung nach § 24 des Umsatzsteuergesetzes unterliegen oder die Kleinunternehmer nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes sind, können die Beihilfen des Tierseuchenfonds auch die Mehrwertsteuer umfassen.
  • Für landwirtschaftliche Unternehmer, die vorsteuerabzugsberechtigt sind, ist nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 die auf die bezuschussten Dienstleistungen erhobene Mehrwertsteuer nicht beihilfefähig. Die Beihilfen des Tierseuchenfonds umfassen dann nur die Nettobeträge. Die Mehrwertsteuer ist unmittelbar vom Tierhalter an den Leistungserbringer zu zahlen. Die Rechnung des Leistungserbringers dient als Beleg für die Steuererstattung.

7. Was ist ein Unternehmen in Schwierigkeiten?

Als solches gilt gemäß Artikel 2 Absatz 14 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 ein Unternehmen, auf das mindestens einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:

a) Bei Gesellschaftsformen mit beschränkter Haftung:
Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verloren gegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zurechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht.

b) Bei Gesellschaften, in denen mindestens einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften:
Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmitteln ist infolge aufgelaufener Verluste verloren gegangen.

c) Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder es erfüllt die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.

d) Das Unternehmen hat eine staatliche Rettungsbeihilfe erhalten, der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen bzw. das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten. Es unterliegt noch einem Umstrukturierungsplan.

Ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist nur zu den Kosten der Tierkörperbeseitigung beihilfeberechtigt, vorausgesetzt der Melde- und Beitragspflicht wurde fristgerecht und vollständig nachgekommen.

8. Wie lange ist mein Beihilfeantrag einschließlich Selbstauskunft gültig?

Der Sammelbeihilfeantrag ist bis auf Widerruf gültig.

Sofern die Selbstauskunft durch Veränderungen in der betrieblichen Situation nicht mehr zutreffend ist (z.B. bei Eintritt der Insolvenz oder bei Wechsel der Besteuerungsart), sind die Änderungen dem Tierseuchenfonds unverzüglich mitzuteilen.

9. Was besagt das Überkompensationsverbot?

Die Beihilfe und sonstige erhaltene Zahlungen, die der Beihilfeempfänger z. B. durch Förderungen, Schadenersatz, Haftpflichtansprüche oder Tierversicherung erhält, dürfen 100 % der beihilfefähigen Kosten nicht übersteigen.

10. Was sind Kleinstunternehmen bzw. kleine und mittlere Unternehmen (KMU)?

Gemäß Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 zählen zur Größenklasse der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) diejenigen Betriebe, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft.

11. Was ist ein Unternehmen mit offener Rückforderung der EU-Kommission?

Als solches gilt gemäß Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 ein Unternehmen, das aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt einer Rückforderungsanforderung nicht nachgekommen ist.

12. Was geschieht, wenn ich keinen Beihilfeantrag gestellt, das Formular nicht vollständig ausgefüllt oder falsche Angaben gemacht habe?

Die Beihilfe entfällt, wenn z. B.

a) kein Antrag gestellt wurde (fehlender Sammelbeihilfeantrag und/oder fehlende Selbstauskunft),

b) der Sammelbeihilfeantrag gestellt wurde, aber keine oder unvollständige Angaben zur Selbstauskunft gemacht werden,

c) der Sammelbeihilfeantrag einschließlich Selbstauskunft nicht unterschrieben wird.

Unrichtige Angaben oder Versäumnisse bei der Melde- und Beitragspflicht zum Tierseuchenfonds führen zum Ausschluss der Beihilfen, ggf. zur Rückforderung bereits geleisteter Zahlungen.
Die gemachten Angaben sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches. Nach dieser Vorschrift wird u.a. bestraft, wer einem Subventionsgeber über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind (Subventionsbetrug).

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