ArbeitgeberInnen, die weniger als 20 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen, müssen keine schwerbehinderten Menschen einstellen. Wenn ein solcher Betrieb trotzdem besonders betroffene schwerbehinderte Jugendliche und junge Erwachsene ausbildet, kann das Integrationsamt die Ausbildung finanziell fördern. Zum Beispiel wenn diese Menschen wegen ihrer Behinderung eine Hilfskraft am Arbeitsplatz brauchen.
Das Integrationsamt kann dabei die Gebühren, die der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber während der Ausbildung entstehen, übernehmen. Das können Gebühren für Prüfungen oder für Teile der Ausbildung sein, die nicht im Betrieb stattfinden. Diese schwerbehinderten Jugendlichen und jungen Erwachsenen können in ihrer Ausbildung auch andere Leistungen der so genannten Begleitenden Hilfe bekommen.
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