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Integrationsamt : Thema: Ministerien & Behörden

Ausgleichsabgabe

Das Sozialgesetzbuch schreibt vor, dass Betriebe schwerbehinderte Menschen beschäftigen müssen. Diese Beschäftigungspflicht gilt für Betriebe mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen.

Letzte Aktualisierung: 12.12.2022

Kleine Betriebe mit weniger als 20 Arbeitsplätzen müssen keine schwerbehinderten Menschen beschäftigen, unterliegen also nicht der Beschäftigungspflicht.

ArbeitgeberInnen mit einer Beschäftigungspflicht müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen, wenn sie keine oder nicht ausreichend schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Die Höhe der zu zahlenden Ausgleichsabgabe hängt davon ab, wie viele Arbeitsplätze ein Betrieb hat und wie viele schwerbehinderte Menschen er beschäftigt.

Hier finden Sie eine Software, für ArbeitgeberInnen zur Berechnung der Ausgleichsabgabe und für die Erstellung der Anzeige nach § 163 SGB IX: www.iw-elan.de

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