Navigation und Service

Integrationsamt : Thema: Ministerien & Behörden

Für wen gilt der besondere Kündigungsschutz?

Letzte Aktualisierung: 26.10.2016

  • Menschen, die als schwerbehindert anerkannt sind bzw. wenn die Behinderung offensichtlich ist.

  • Menschen, die von der Bundesagentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt wurden.

  • Menschen, die einen Grad der Behinderung von 30 oder 40 haben und bei der Bundesagentur für Arbeit vor mehr als drei Wochen vor Eingang des Kündigungsantrages einen Antrag auf Gleichstellung gestellt haben, über den noch nicht entschieden worden ist.

In Schleswig-Holstein sind die örtlichen Fürsorgestellen der Kreise und kreisfreien Städte für die Wahrnehmung des besonderen Kündigungsschutzes zuständig. Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit ist der Sitz des Betriebes bzw. der Dienststelle.

Zur Übersicht der örtlichen Fürsorgestellen

Zurück zur Übersicht ArbeitgeberInnen

Zurück zur Übersicht ArbeitnehmerInnen

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link:

Datenschutz

Auswahl bestätigen

Mastodon