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Integrationsamt : Thema: Ministerien & Behörden

Unterstützte Beschäftigung

Die Unterstützte Beschäftigung soll Menschen mit einem besonderen Unterstützungsbedarf helfen, einen Arbeitsplatz auf dem Ersten Arbeitsmarkt zu finden. Damit sollen Alternativen zur Arbeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) geschaffen werden.

Letzte Aktualisierung: 12.12.2022

Zielgruppen sind insbesondere

  • Abgängerinnen und Abgänger aus Förder- und Sonderschulen
  • Erwachsene, die im Laufe ihres (Berufs-) Lebens eine so geartete Behinderung erworben haben, dass der Übergang in eine WfbM erwogen wird oder
  • Beschäftigte aus einer solchen Werkstatt, die auf den Ersten Arbeitsmarkt wechseln wollen.

Die Unterstützte Beschäftigung gliedert sich in zwei Phasen:

Phase 1: Einstieg in den Ersten Arbeitsmarkt

In dieser Phase steht die individuelle betriebliche Qualifizierung, Einarbeitung und Begleitung behinderter Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf in Betrieben des Ersten Arbeitsmarktes im Vordergrund. Ziel dieser Unterstützung ist ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Die Zuständigkeit für die innerbetriebliche Qualifizierung liegt bei den Rehabilitationsträgern, meist bei der Bundesagentur für Arbeit. Mit der Durchführung sind die Integrationsfachdienste oder sonstige Dritte betraut.

Phase 2: Berufsbegleitung

Diese Phase sichert eine weitere Unterstützung zu, sollte dies notwendig sein. Wenn ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis erreicht wurde, eine weitergehende Unterstützung aber gleichzeitig erforderlich ist, wird diese in Form der Berufsbegleitung erbracht. Dafür ist i.d.R. das Integrationsamt zuständig. Die Dauer dieser Leistung richtet sich nach den individuellen Bedürfnissen des behinderten Menschen. Es gibt keine zeitliche Beschränkung.

Merkblatt und Antrag zum Ausdrucken

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