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Thema : Strafrecht

Handlungsempfehlungen zur Förderung der arbeitsmarktlichen Integration delinquenter Jugendlicher und Heranwachsender

Auf Initiative des Vorstands des Landesbeirats für Straffälligen- und Bewährungshilfe des Landes Schleswig-Holstein haben die mit dem Jugendstrafrecht im Kreisgebiet Pinneberg befassten Institutionen (Polizei, Jugendgerichtshilfe, Staatsanwaltschaft) und die Arbeitsgemeinschaft Pinneberg sowie die Agentur für Arbeit Elmshorn auf der Basis einer gemeinsamen Handlungsempfehlung mit dem Justiz-, dem Jugendministerium und dem Generalstaatsanwalt das Pilotprojekt "Zusammenarbeit der Justiz, der Polizei und der Jugendgerichtshilfe mit der Agentur für Arbeit und der ARGE bei justiziellen Reaktionen auf Jugendkriminalität" ins Leben gerufen.

Letzte Aktualisierung: 13.03.2015

Vor dem Hintergrund der Erkenntnis, dass ein geregelter Tagesablauf sowie die Erlangung von gesellschaftlicher Wertschätzung durch die Aufnahme von Arbeit oder Vorbereitungsmaßnahmen, die die Aufnahme einer Arbeit begünstigen, geeignet sein können, delinquentes Verhalten einzudämmen oder zu beenden, haben auf Initiative des Vorstands des Landesbeirats für Straffälligen- und Bewährungshilfe des Landes Schleswig-Holstein die mit dem Jugendstrafrecht im Kreisgebiet Pinneberg befassten Institutionen (Polizei, Jugendgerichtshilfe, Staatsanwaltschaft) und die Arbeitsgemeinschaft Pinneberg sowie die Agentur für Arbeit Elmshorn auf der Basis einer gemeinsamen Handlungsempfehlung mit dem Justiz-, dem Jugendministerium und dem Generalstaatsanwalt das Pilotprojekt "Zusammenarbeit der Justiz, der Polizei und der Jugendgerichtshilfe mit der Agentur für Arbeit und der ARGE bei justiziellen Reaktionen auf Jugendkriminalität" ins Leben gerufen. Dieses hat das Ziel, gemeinsame Anstrengungen zu unternehmen, um delinquente Jugendliche und Heranwachsende in den Arbeitsmarkt zu integrieren oder jedenfalls die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Das Projekt richtet sich dabei an Jugendliche und Heranwachsende, bei denen Umstände (z.B. Defizite in der deutschen Sprache, Suchtproblematik, familiäre Probleme, fehlender Schulabschluss etc.) vorliegen, die ein Abgleiten in den Bereich der mittleren Kriminalität oder eine Verfestigung der Delinquenz im Bereich der niedrigen und mittleren Kriminalität befürchten lassen, die aber andererseits einen Anspruch aus dem SGB II oder SGB III geltend machen könnten. Dabei sucht in entsprechenden Fällen die Jugendgerichtshilfe gezielt die Kooperation mit der Arbeitsverwaltung einerseits und der Justiz andererseits mit dem Ziel der Abstimmung einer Maßnahme aus dem Leistungsbereich der ARGE oder der Agentur für Arbeit (SGB II oder SGB III), die dann – möglichst – seitens des Gerichts auf entsprechenden Vorschlag der Jugendgerichtshilfe und Antrag der Staatsanwaltschaft im Rahmen einer Betreuungsweisung oder als Bewährungsauflage zum Gegenstand des Urteilsspruchs wird.

Mit dem innovativen Ansatz, durch die Zusammenarbeit der Justiz, der Polizei und der Jugendgerichtshilfe mit der Agentur für Arbeit und der ARGE bei justiziellen Reaktionen auf Jugendkriminalität im konkreten Fall kriminelle Karrieren zu unterbrechen bzw. zu beenden, indem insbesondere die arbeitsmarktliche Integration delinquenter Jugendlicher und Heranwachsender gefördert wird, wird ein Weg beschritten, der dem gesamtgesellschaftlichen Ansatz in der Bekämpfung der Jugendkriminalität in besonderer Weise Rechnung trägt. Das Projekt ist Anfang Oktober 2009 nach Inkrafttreten der gemeinsamen Handlungsempfehlung angelaufen und soll, sobald belastbare Erkenntnisse über die Wirkung des Konzepts vorliegen, auf andere Bezirke in Schleswig-Holstein ausgeweitet werden.

Fallkonferenzen

Für den sachgerechten Umgang mit Mehrfach- und Intensivtätern ist vom Generalstaatsanwalt in enger Zusammenarbeit mit dem Justizministerium das Projekt "Fallkonferenzen" entwickelt worden. Es soll das Ziel verfolgen, die Kooperation und die Reaktionsmöglichkeiten der mit den jugendlichen und heranwachsenden Mehrfach- und Intensivtätern in Kontakt kommenden Personen und Institutionen zu optimieren (z.B. Polizei, Schule, Staatsanwaltschaft, Gericht, Jugendhilfe). Die oder der Beschuldigte bzw. die gesetzlichen Vertreter müssen ihr Einverständnis mit der Datenweitergabe an die Beteiligten der Fallkonferenz erklären. Die Staatsanwaltschaft lädt zur Fallkonferenz ein. Sie soll möglichst spätestens vier Wochen nach der (letzten) Tat stattfinden. Konferenzziel ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Beteiligten unter Einschluss des oder der Beschuldigten und ggf. der gesetzlichen Vertreter. Die Vereinbarung fixiert die besprochenen zu ergreifenden Maßnahmen (z.B. freiwillige Teilnahme an einem Drogenentzug). Die Staatsanwaltschaft überprüft die Einhaltung der Vereinbarung. Sie beruft eine weitere Konferenz ein, wenn sie nicht eingehalten wurde oder veränderte Umstände eine Anpassung erforderlich werden lassen.

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