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Thema : Steuern

Infoblatt zum Thema Ehrenamtliche Tätigkeiten

Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben im Rahmen von Höchstbeträgen steuerlich berücksichtigt werden.

Letzte Aktualisierung: 05.01.2016

Als Zuwendung gilt neben der „reinen“ Geldleistung auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen. Ausgeschlossen vom Abzug sind daher

  • der Wert einer unentgeltlichen Nutzungsüberlassung von Räumen sowie
  • unentgeltliche Dienst- oder Arbeitsleistungen für eine steuerbegünstigte Körperschaft (sogenannte „Zeitspenden“).

Davon zu unterscheiden sind Fälle, in denen

  • der Spender gegenüber der steuerbegünstigten Körperschaft, für die er tätig wird, einen Rechtsanspruch auf die Vergütung seiner Arbeitsleistungen und/oder auf den Ersatz seiner mit der Tätigkeit verbundenen Aufwendungen (zum Beispiel Aufwendungen für die Fahrt zum Einsatzort der ehrenamtlichen Tätigkeit) hat. Dieser Anspruch muss nach den gesetzlichen Vorgaben vertraglich festgelegt sein oder aufgrund der Satzung bestehen. Er muss den Spender in die Lage versetzen, jederzeit von der Körperschaft die Vergütung oder den Ersatz seiner Aufwendungen zu verlangen;

  • der Spender auf diesen Anspruch verzichtet. Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein. Der im Vorfeld vereinbarte Verzicht auf eine Vergütung der Arbeitsleistung führt daher zu einer unentgeltlichen Bereitstellung der Arbeitsleistung und erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Spende.

Einzelheiten können in der bundeseinheitlichen Verwaltungsregelung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 25. November 2014, BStBl I S. 1584) nachgelesen werden.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Vergütungsanspruch des Spenders grundsätzlich zu versteuern ist. Ist der ehrenamtlich Tätige Arbeitnehmer der steuerbegünstigten Körperschaft, hat diese als Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug vorzunehmen. Soweit es sich auf der Ebene des Spenders um Einkünfte anderer Art handelt (z. B. aus selbständiger Arbeit) ist die Vergütung dieser Einkunftsart zuzurechnen.

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