Der im Jahre 2003 vom Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) erteilte Genehmigungsbescheid für das Kernbrennstoff-Zwischenlager in Brunsbüttel ist rechtswidrig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in letzter Instanz entschieden und damit eine entsprechende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Schleswig aus dem Jahr 2013 bestätigt. Über den Beschluss wurde das für die Atomaufsicht zuständige Energiewendeministerium am 16. Januar 2015 durch das Bundesumweltministerium informiert.
Als Konsequenz traf Schleswig-Holsteins Energiewendeminister Dr. Robert Habeck eine atomrechtliche Anordnung, mit der die Lagerung des Kernbrennstoffs im Zwischenlager Brunsbüttel bis Anfang 2018 vom Land Schleswig-Holstein geduldet wird. Diese Anordnung wurde nachfolgend bis Anfang 2020 verlängert. Mit Bescheid vom 17.01.2020 ordnete Minister Jan Philipp Albrecht an, dass die Anordnung vom 16.01.2015, geändert durch Bescheid vom 20.12.2017, inhaltlich ergänzt durch Bescheid vom 07.12.2018 und Bescheid vom 03.04.2019 bis zur Erteilung einer vollzieh- und ausnutzbaren Aufbewahrungsgenehmigung nach § 6 Abs. 1 und 3 AtG oder Erlass einer abweichenden Anordnung fortgilt.
Die Gerichtsentscheidung hat keinen Einfluss auf die übrigen Kernbrennstoff-Zwischenlager, etwa in Krümmel und Brokdorf, die auch vom Bundesamt für Strahlenschutz genehmigt worden sind.
Hintergrund
Das OVG Schleswig hatte die Entscheidung seinerzeit mit der fehlenden Ermittlung der Folgen des Absturzes eines Airbus A 380 auf das Zwischenlager begründet und zudem bemängelt, dass das BfS bei der Untersuchung der Folgen eines Angriffs mit panzerbrechenden Waffen nur ältere Waffentypen berücksichtigt habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr festgestellt, dass die Begründung des OVG zum Einsatz panzerbrechender Waffen nicht zu beanstanden sei.
Nationales Zwischenlagerkonzept als Reaktion auf das OVG-Urteil zum Standortzwischenlager Brunsbüttel - Mündlicher Bericht des Ministers für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein, Dr. Robert Habeck (23.01.2015)
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Anordnung gemäß § 19 Abs. 3 S. 1 und 2 AtG
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Verlängerungsanordnung vom 20.12.2017
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Anordnung des MELUND vom 7.12.2018 (Erstreckung der Anordnung vom 16.1.2015 auf weitere Transport- und Lagerbehälter der Bauart CASTOR V/52)
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Bescheid des MELUND vom 3.4.2019
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Bescheid des MELUND vom 17.01.2020 (PDF, 6MB, Datei ist nicht barrierefrei)