Doch bevor es auf Radtour geht, sind einige straßenverkehrsrechtliche Aspekte zu beachten, damit die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer gewährleistet ist. Denn bei allem Vergnügen gilt:
Verkehrssicherheit geht vor
Die Straßenverkehrs-Ordnung enthält einige Regeln für geführte Radtouren. Diese Regeln gelten seit langem und haben sich bewährt. Man muss jedoch etwas genauer hinschauen, für welche Radtouren sie überhaupt gelten. Letztlich haben sie nur ein Ziel: die Sicherheit, das gute Miteinander und den Schutz aller Verkehrsteilnehmer.
Was ist mit einer „geführten Radtour“ gemeint?
Geführte Radtouren sind breitensportliche Veranstaltungen mit meist touristischem Charakter. Das heißt: Eine größere Gruppe von Radfahrerinnen und Radfahrern nimmt zur aktiven Freizeitgestaltung gemeinsam an einer Radtour teil, die zum Beispiel von einem Verein organisiert wurde und von einem Verantwortlichen begleitet wird.
Besteht Erlaubnispflicht?
Diese geführten Radtouren können unter gewissen Umständen erlaubnispflichtig sein. Nicht zu den geführten Radtouren zählen hingegen Radsport-Veranstaltungen wie beispielsweise Radrennen, Triathlons oder Mannschaftsfahrten. Derartige Veranstaltungen sind – unabhängig vom Veranstalter, von der Teilnehmerzahl und von der konkreten Ausgestaltung – immer erlaubnispflichtig.
Für Radfahrten im Familien- oder Freundeskreis ist in aller Regel keine Erlaubnis erforderlich. Es geht bei der Frage der Erlaubnispflicht nur um organisierte, geführte Radtouren.
Behördenleitfaden Radtouren