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Thema : Opferschutzbeauftragte und Zentrale Anlaufstelle

Gesetzliche Regelungen zum Opferschutz

Wirksamer Opferschutz erfordert auch "opferfreundliche" (bundes-)gesetzliche Regelungen.

Letzte Aktualisierung: 07.09.2022

Dem Verletzten sind in der Strafprozessordnung (StPO) bestimmte Rechte eingeräumt, die ihm die Wahrnehmung sowohl seiner Genugtuungsinteressen als auch seiner wirtschaftlichen Interessen gestatten. Diese reichen vom Recht, bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft Anzeige zu erstatten, über Beteiligungs- und Informationsrechte bis hin zu der Möglichkeit, sich in bestimmten Fällen der von der Staatsanwaltschaft erhobenen Anklage als Nebenkläger anzuschließen. Aus einer Straftat abgeleitete Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche können gegebenenfalls auch im Strafverfahren geltend gemacht werden (Adhäsionsverfahren).

Das Opferentschädigungsgesetz gewährt unter bestimmten Voraussetzungen einen Entschädigungsanspruch, den Opfer für durch eine Gewalttat erlittene gesundheitliche Schäden geltend machen können. Leistungsumfang und -voraussetzungen sind an das Leistungssystem des Bundesversorgungsgesetzes angelehnt.

Die rechtliche Stellung von Opfern ist in den letzten Jahren spürbar verbessert worden. Hinzuweisen ist auf folgende Neuregelungen:

  • Gesetz zum Schutz von Zeugen bei Vernehmungen im Strafverfahren und zur Verbesserung des Opferschutzes - Zeugenschutzgesetz - vom 30. April 1998. Das Gesetz beinhaltet im Wesentlichen

    1. gesetzliche Regelungen über den Einsatz von Videotechnologie im Strafverfahren mit Sonderregelungen für Zeugen unter 16 Jahren. Ziel: Die mit der Vernehmung oftmals verbundenen Belastungen sollen reduziert, Mehrfachvernehmungen möglichst vermieden werden.
    2.Einführung des Instituts des Zeugenbeistandes auf Staatskosten (§ 68 b StPO).
    3.Einführung des Opferanwalts auf Staatskosten in Verfahren, die Sexual- und Tötungsdelikte zum Gegenstand haben.

  • Gesetz zur Sicherung der zivilrechtlichen Ansprüche der Opfer von Straftaten (Opferanspruchssicherungsgesetz OASG) vom 08. Mai 1998.

    Zugunsten der Opfer von Straftaten ist ein gesetzliches Sicherungsmittel in Gestalt eines Pfandrechts an Forderungen begründet worden, die Straftäter aus der öffentlichen Darstellung ihrer Taten und ihrer Personen in Presse, Funk, Fernsehen oder Filmindustrie erwerben. Etwaige Umgehungsgeschäfte sollen zugunsten der Opfer gesichert werden, denen auch entsprechende Auskunftsrechte eingeräumt worden sind.

  • Gesetz zur strafverfahrensrechtlichen Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs vom 20. Dezember 1999

    Das Gesetz verfolgt das Ziel, dem Täter-Opfer-Ausgleich einen breiteren Anwendungsbereich zu verschaffen. Zentrale Bedeutung für den Ausbau dieses Instruments kommt dessen strafprozessualer Verankerung zu. Gerichten und Staatsanwaltschaften ist ausdrücklich die Prüfung der Möglichkeiten aufgegeben worden, einen Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Verletztem zu erreichen; in geeigneten Fällen sollen sie auf die Herbeiführung eines solchen Ausgleichs aktiv hinwirken.

Zu allen damit zusammenhängenden Fragen hat das Bundesministerium der Justiz eine "Opfer-Fibel - Rechtswegweiser für Opfer einer Straftat" herausgegeben, die Sie herunterladen können.

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