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Thema : Ökologischer Landbau

Förderung ökologischer Anbauverfahren



Letzte Aktualisierung: 25.03.2024

Menschen und Umwelt profitieren von den vielfältigen positiven Umweltauswirkungen des Ökolandbaus. Die Landesregierung hat sich das ehrgeizige Ziel gesetzt, den Anteil ökologisch wirtschaftender Betriebe zu verdoppeln. Die Förderung ökologischer Anbauverfahren soll dies unterstützen.

Wer wird gefördert?

Begünstigte sind aktive Betriebsinhaber und Betriebsinhaberinnen im Sinne des Artikel 9 der VO (EU) Nr. 1307/2013, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften. Es sind natürliche oder juristische Personen oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben. Ab dem Zahlungsjahr 2023 sind Begünstigte aktive Betriebsinhaber gemäß § 8 GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV).

Antragstellung

Ab 25. März 2024 können wieder Anträge zur Förderung ökologischer Anbauverfahren gemeinsam mit dem elektronischen Sammelantrag gestellt werden. Zu beachten ist, dass ab 2024 bei den Öko-Zahlungsanträgen (FP 475, 476, 477) die Flächenbindungen nicht mehr vom Antragsteller zu erfassen sind, sondern die neuen 3-stelligen Flächenbindungen werden automatisch durch das Anhaken des jeweiligen Zahlungsantrags an die Parzellen gesetzt.


Ab dem Jahr 2023 sind folgende Fördersätze vorgesehen, die noch unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die EU-Kommission stehen.

Einführung 1. und 2. Jahr

ab dem 3. Jahr

Acker423 Euro pro ha280 Euro pro ha
Dauergrünland473 Euro pro ha260 Euro pro ha
Gemüse485 Euro pro ha 1) 485 Euro pro ha 1)
Dauerkulturen1.584 Euro pro ha987 Euro pro ha

1) Für Gemüse wird bundesweit keine erhöhte Prämie für die Umstellungsjahre gewährt, weil in der Praxis i.d.R. Flächen für den Gemüseanbau genutzt werden, die den Umstellungszeitraum bereits durchlaufen haben.

Die Ökolandbau-Förderung kann entsprechend der Tabelle „Kombinationsmöglichkeiten des Ökologischen Landbaus mit Öko-Regelungen“  auf derselben Fläche mit Öko-Regelungen kombiniert werden. Dabei gelten folgende Abzüge je Hektar und Jahr:

Abzug

bei Kombination
mit Öko-Regelung 4:

Extensive Nutzung des
gesamten DGL des
Betriebes

Abzug

bei Kombination
mit Öko-Regelung 6:

Verzicht auf PSM auf
bestimmten Einzelflächen

Acker150
Grünfutter auf Acker50
Dauergrünland50
Gemüse150
Dauerkulturen150

Kombinationsmöglichkeiten des Ökologischen Landbaus mit Öko-Regelungen

MaßnahmeÖR 1aÖR 1bÖR 1cÖR 1dÖR 2ÖR 3ÖR 4ÖR 5ÖR 6ÖR 7
AckerflächenneinneinjajaCja
GrünlandflächenjajaAjaja

Gemüse, Blumen, Zierpflanzenanbau

neinneinDjajaCja

Dauer- und Baumschulkulturen

jaCja

AGZ Grünland mit Tierhaltung

jajajajaBja

AGZ Ackerlandbau (Marktfruchtanbau)

Ejajajaja

Legende

ja = Kombination auf der Fläche uneingeschränkt möglich

A = Die Ökoförderung wird auf den Dauergrünlandflächen bei der gleichzeitigen Beantragung von ÖR 4 um 50 €/ha reduziert

B = uneingeschränkt kombinierbar bei Ackergrünland (NC 421, 423, 424, 425, 429, 433 und 434); bei Dauergrünland ist die Kombination fachlich ausgeschlossen

C = die Ökoförderung wird auf Flächen, auf denen die ÖR 6 möglich ist, nur reduziert gezahlt – eine zusätzliche Beantragung der ÖR 6 ist daher anzuraten

D = Kombination ist fachlich nur bei den NCs 766 und 851 möglich

E = Kombination ist fachlich nur bei den nachfolgenden NCs möglich: 766, 821, 825, 827, 829, 833, 835, 838, 839, 843, 850, 851 und 860

Kurz-Beschreibung der Öko-Regelungen (ÖR)

ÖR 1a – Biodiversität und Erhaltung von Lebensräumen (Brachen auf Ackerland)

ÖR 1b – Blühstreifen/-flächen auf Ackerland

ÖR 1c – Blühstreifen/-flächen auf Dauerkulturen

ÖR 1d – Altgrasstreifen auf Dauergrünland

ÖR 2 – Vielfältige Kulturen

ÖR 3 – Agroforst auf Ackerland und Dauergrünland

ÖR 4 – Extensivierung Dauergrünland (Gesamtbetrieb)

ÖR 5 – extensive Bewirtschaftung Einzelflächen Dauergrünland mit Kennarten

ÖR 6 – Verzicht PSM auf Ackerland und in Dauerkultur

ÖR 7 – Natura 2000

Auf Flächen mit Öko-Regelung 1a oder 1b (zusätzliche Brache und Blühstreifen auf Brache) wird keine Ökolandbau-Förderung gewährt.

Auf Flächen mit Öko-Regelung 1c, 1d, 2, 3 und 5 wird die Ökolandbau-Förderung uneingeschränkt gewährt.

Für Grünland auf Flächen, für die gemäß Naturschutzgebietsverordnung die Mineraldüngung ausgeschlossen ist, wird eine um 60,- € je Hektar reduzierte Prämie für Dauergrünland gewährt. Diese reduzierte Förderung gilt auch für andere Flächen mit vergleichbarem förderrechtlichem Status, z.B. wenn die mineralische Düngung auf diesen Flächen aufgrund anderer Rechtsvorschriften verboten oder als Auflage im Rahmen einer anderen für dieselbe Fläche gewährten Förderung ausgeschlossen ist.

Seit dem Jahr 2023 wird auch auf Deichen die Ökoförderung gewährt. Auf Vorlandflächen erfolgt keine Ökoförderung.

Die Ökolandbauförderung kann in der Regel mit dem Vertragsnaturschutz auf der gleichen Fläche kombiniert werden.

Grundlage für die Förderung sind die Richtlinie für die Förderung ökologischer Anbauverfahren. Die aktuelle Förderrichtlinie vom 9. Dezember 2014, geändert am 17.10.2023 finden Sie hier:

Richtlinie

Weitergeltung von Verwaltungsvorschriften im Geschäftsbereich des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung

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