Navigation und Service

Thema : Naturschutz

Vorkaufsrecht gemäß § 50 Landesnaturschutzgesetz



Letzte Aktualisierung: 13.07.2023

Mit der Novellierung des Landesnaturschutzgesetzes vom 27. Mai 2016 ist das Vorkaufsrechts gemäß § 66 Bundesnaturschutzgesetz für Flächen, die zur Umsetzung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß § 1 Bundesnaturschutzgesetz von besonderer Bedeutung sind, wieder für Schleswig-Holstein eingeführt worden. Es ist am 15. September 2016 in Kraft getreten.

Gemäß § 50 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 Landesnaturschutzgesetz beschränkt sich das Vorkaufsrecht in Schleswig-Holstein auf Grundstücke,

  1. die in Natura 2000-Gebieten, Nationalparks und Naturschutzgebieten oder als solchen einstweilig sichergestellten Gebieten liegen,
  2. die in einem Abstand von bis zu 50 Meter an Natura 2000-Gebiete angrenzen,
  3. auf denen sich Moor- oder Anmoorböden im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e und f des Gesetzes zur Erhaltung von Dauergrünland vom 7. Oktober 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 387) befinden oder
  4. auf denen sich Vorranggewässer nach der Anlage 3 zu diesem Gesetz befinden sowie die in einem Abstand von bis zu 50 Meter an diese Vorranggewässer angrenzen

Die Anwendung des Vorkaufsrechts soll einen Beitrag für einen nachhaltigen Schutz sowie die Wiederherstellung und Entwicklung von Flächen in den genannten Schutzgebieten und Räumen entsprechend den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß § 1 Bundesnaturschutzgesetz leisten.

Nonnengänse über Eiderstedt

Am Vorkaufsrecht für die sog. FFH- und EU-Vogelschutzgebiete besteht ein besonderes, auch auf verbindlichem Europäischem Umweltrecht beruhendes ökologisches Interesse. Um die entsprechenden europarechtlichen Vorgaben zu erfüllen, sind gebietsspezifische Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen erforderlich. In Einzelfällen können diese auch im unmittelbaren Umfeld der Gebiete notwendig sein. Um die Durchführung dieser Maßnahmen zu erleichtern, erstreckt sich das Vorkaufsrecht auf Flächen im Umkreis von 50 Metern um Natura 2000-Gebiete. Für Nationalparke sowie für bestehende und als solche einstweilig sichergestellte Naturschutzgebiete sind ebenfalls spezielle gebietsbezogene Ziele und Schutzzwecke benannt. Pflege- und Entwicklungspläne oder vergleichbare Pläne benennen auch hier die notwendigen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die es umzusetzen gilt.

Das Vorkaufsrecht gilt ebenfalls für sog. Vorrang-Fließgewässer, die über ein hohes Regenerationspotenzial verfügen oder die direkten Anschluss an biologisch wertvolle Abschnitte haben. Sie sind in besonderem Maße zur Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie erforderlich. Zur Umsetzung der notwendigen Maßnahmen sind auch hier Flächen in einem Umkreis von 50 Metern beiderseits der Gewässer eingeschlossen.

Darüber hinaus erstreckt sich das Vorkaufsrecht auf Moor- und Anmoorböden, deren Renaturierung sowohl für die Verbesserung und Wiederherstellung von Moorbiotopen als auch unter dem Gesichtspunkt des Klimaschutzes wichtig ist (siehe auch Moorschutz). Häufig überlagern sich die genannten Flächenkategorien.

Ob das für das Land Schleswig-Holstein bestehende Vorkaufsrecht tatsächlich ausgeübt werden soll, prüft die gem. § 2 Abs. 2 Nr. 5 Naturschutzzuständigkeitsverordnung (NatSchZVO) zuständige Behörde, das Landesamt für Umwelt (LfU) in Flintbek, in jedem Einzelfall. Beurkundete Kaufverträge sind dafür gemäß Absatz 3 des § 50 LNatSchG dem LfU mitzuteilen. Dies erfolgt im Regelfall durch die beurkundenden Notarinnen und Notare. Diese können auch im Rahmen der anstehenden Beurkundung eines Kaufvertrages in ihrer Kanzlei eine Vorprüfung der verkauften Flächen durchführen (siehe Allgemeinverfügung vom 23.08.2016, Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2016, Ausgabe 5. September 2016).

Die Zugangsdaten zum Kulissenfinder für die automatisierte behördliche Auskunft erhalten zugelassene Notarinnen und Notare durch die Notarkammer Schleswig-Holstein. Ansprechperson dort ist Frau Elke Roß, Telefon: 04621 939152, E-Mail: ross@rak-sh.de

Zur Bedienung des Umweltportals

Zum Einblenden der Negativkulisse geben Sie in das Suchfeld z. B. "Vorkaufsrecht" oder "Negativkulisse" ein. Es öffnet sich unter dem Suchfeld die Funktion "Karte hinzufügen…" mit der Option "Vorkaufsrecht-Negativkulisse". Sie aktivieren die Karte, indem Sie auf die angezeigte Option klicken. Die Negativkulisse wird als transparent-violette Ebene angezeigt.

Im Umweltportal wird eine Karte mit der so genannten Negativkulisse angeboten. Diese Negativkulisse enthält alle Flächen, für die das Vorkaufsrecht nicht besteht bzw. für die das LfU auf die Ausübung des Vorkaufsrechts (siehe Allgemeinverfügung) verzichtet.

Vollständiger Wortlaut des § 50 siehe LNatSchG

Weiteres zum Vorkaufsrecht wird durch die Allgemeinverfügung gemäß Absatz 1 des § 50 geregelt:

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung zum Vorkaufsrecht nach § 50 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) - Auszug aus dem Amtsblatt für Schleswig-Holstein vom 05.09.2016  (PDF, 187KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Ansprechpersonen im Landesamt für Umwelt

Dagmar Folck
Telefon: 04347 704-334

Dr. Thomas Holzhüter
Telefon: 04347 704-337

E-Mail: vkr.naturschutz@lfu.landsh.de

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link:

Datenschutz

Auswahl bestätigen

Mastodon