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Thema : NATURA 2000

Sicherung der gemeldeten Gebiete

Letzte Aktualisierung: 22.04.2015

Über die Auswahl und Meldung von Gebieten hinaus sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die FFH-Gebiete als "besondere Schutzgebiete" auszuweisen (Art. 4 Abs. 4 der FFH-Richtlinie) und die Vogelschutzgebiete zu Europäischen Vogelschutzgebieten zu erklären (Art. 4 Vogelschutz-Richtlinie). Dies muss für die FFH-Gebiete innerhalb von sechs Jahren erfolgen, nachdem die Gebiete von der Europäischen Kommission in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen wurden. Die entsprechende 1. Listung ist mit der Entscheidung der Kommission vom 13.11.2007 erfolgt. Dieses Vorgehen gilt – mit Ausnahme der Umsetzungsfrist – auch für Europäische Vogelschutzgebiete.

Alle Natura 2000-Gebiete im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 8 BNatschG in Verbindung mit § 4 LNatSchG in Schleswig-Holstein sind gem. § 33 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 24 LNatSchG gesetzlich geschützt. Mit diesem gesetzlichen Schutz sind in den Natura 2000-Gebieten in Schleswig-Holstein alle Veränderungen und Störungen unzulässig, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können (§ 33 Abs. 1 BNatSchG).

Neben den allgemeinen Schutzpflichten gem. Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie (Verschlechterungsverbot), die mit § 33 BNatSchG i.V. mit § 24 LNatSchG vollzogen werden, liegt mit Art. 6 Abs. 3 und Abs. 4 FFH-Richtlinie ein Instrumentarium zum Schutz in besonderen Fällen vor. Danach ist für Projekte, gleich welcher Art, eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für das jeweilige Natura 2000-Gebiet festgelegten Erhaltungszielen durchzuführen. Wesentliches Instrument zur Umsetzung dieser europarechtlichen Schutzbestimmungen in nationales Recht ist die für Projekte und Pläne erforderliche Prüfung der Verträglichkeit (§ 34 BNatSchG in Verbindung mit §25 LNatSchG) mit den Erhaltungszielen. Vorhaben, die zu erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele eines Natura 2000-Gebietes führen können, sind unzulässig und dürfen nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie die Voraussetzung des § 34 Abs. 3 oder 4 BNatSchG erfüllen und gem. § 34 Abs. 5 BNatSchG in Verbindung mit § 25 Abs. 4 LNatSchG Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhanges des Europäischen Netzes Natura 2000 festgesetzt werden (Kohärenzmaßnahmen).

Durch den gesetzlichen Schutz kann gem. § 32 Abs. 4 BNatSchG die nach § 32 Abs. 2 und 3 BNatSchG geforderte Unterschutzstellung (z. B. NSG-Ausweisung, vertragliche Vereinbarungen usw.) unterbleiben. Sie wird im Wesentlichen nur noch zum Einsatz kommen, soweit der Zustand eines Gebietes deutlich bedroht ist und zwingende Maßnahmen erfordert oder der Wunsch nach dem Einsatz anderer Instrumente von den Betroffenen vor Ort artikuliert wird. Freiwillige Vereinbarungen können darüber hinaus auch geschlossen werden, um ggf. die im Rahmen der Managementplanung für einen größeren Raum festgelegten Maßnahmen flächenscharf zu konkretisieren.

Stand: 04.07.2011

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