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Thema : Medienpolitik

Rundfunk- und Medienstaatsverträge

Rundfunk ist Ländersache in Deutschland.

Letzte Aktualisierung: 30.06.2022

Um in den Bereichen, in denen es sinnvoll ist, einheitliche Rahmenbedingungen zu schaffen, haben sich die 16 Länder auf eine Reihe von Rundfunk- bzw. Medienstaatsverträgen verständigt. Sie werden von den Regierungen ausgehandelt und endgültig von den Landesparlamenten beschlossen (ratifiziert). Für Angelegenheiten, die nur einzelne oder einige Länder angehen, werden auch nur Landesgesetze erlassen oder Staatsverträge zwischen diesen gemeinsam betroffenen Ländern beschlossen.

Medienstaatsvertrag vom 28. April 2020

Der Medienstaatsvertrag vom 28. April 2020, der am 7. November 2020 in Kraft getreten ist und seitdem den Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991 ersetzt, ist die wichtigste rechtliche Grundlage für das duale Rundfunksystem der Bundesrepublik Deutschland. Er schafft einheitliche Regelungen für das Rundfunkrecht und enthält Grundsatzregelungen für den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk, etwa zu Programmauftrag, Jugendschutz, Kurzberichterstattung, Rundfunkwerbung und Sponsoring sowie Rundfunkbeitrag- und Werbefinanzierung. Außerdem enthält er Regelungen für die über das Internet verbreiteten Telemedien (z.B. Audio- und audiovisuelle Mediendienste auf Abruf, Medienplattformen, Medienintermediäre und Video-Sharing-Dienste) etwa hinsichtlich des Datenschutzes oder der Auffindbarkeit von Inhalten und der Transparenz.

In seiner Präambel garantiert der Staatsvertrag Bestand und Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, eingeschlossen die Teilhabe an allen neuen technischen Möglichkeiten und die Veranstaltung neuer Formen von Rundfunk sowie die Sicherheit der finanziellen Grundlagen (Bestands- und Entwicklungsgarantie). Der Medienstaatsvertrag wurde bereits geändert und wird auch künftig gemäß den Entwicklungen und veränderten Anforderungen der Medienlandschaft aktualisiert.

Medienstaatsvertrag (MStV)

Rundfunkfinanzierungs-Staatsvertrag

Der Rundfunkfinanzierungs-Staatsvertrag schafft die Grundlagen für eine ausreichende Finanzgrundlage der in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten, des ZDF und von DeutschlandRadio. Der Staatsvertrag ist Rechtsgrundlage für die Errichtung der unabhängigen Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF), die den Ländern regelmäßig eine Empfehlung zur Höhe des Rundfunkbeitrags (früher: Rundfunkgebühr) vorlegt.

Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gilt seit dem 1. Januar 2013. Er regelt verbindlich, von wem und wie der nach dem Rundfunkfinanzierungs-Staatsvertrag festgesetzte Rundfunkbeitrag erhoben wird [sowie die zulässigen Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände].

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag

Staatsverträge zu den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten

Ergänzend bestehen Staatsverträge zu den einzelnen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zum Beispiel für ARD,  ZDF und Deutschlandradio (DLR).

ARD Staatsvertrag

ZDF Staatsvertrag

DLR-Staatsvertrag

NDR-Staatsvertrag

Für den Norddeutschen Rundfunk (NDR) haben die Länder Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein einen Staatsvertrag geschlossen. Die aktuelle Fassung des Staatsvertrages über den Norddeutschen Rundfunk (NDR-Staatsvertrag) ist am 1. September 2021in Kraft getreten. Der neue Vertrag passt die Regelungen für den NDR an die neueren Rechtsänderungen an, die bundesweit einheitlich insbesondere im Medienstaatsvertrag erfolgt sind. Ferner wurden der bisherige NDR-Datenschutz-Staatsvertrag und der NDR-Digitalradio-Staatsvertrag in den NDR-Staatsvertrag überführt, die besondere Bedeutung der Regional- und Minderheitensprachen für den NDR im Programmauftrag hervorgehoben, die Binnenorganisation des NDR reformiert und die Transparenz gestärkt. Mit dem Staatsvertrag wird der NDR als Vier-Länder-Anstalt gesichert. Seine Programmautonomie und Staatsferne bleiben gewahrt.

Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk (NDR-Staatsvertrag)

Jugendmedienschutz-Staatsvertrag

Zweck des "Staatsvertrags über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien" ist der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die deren Entwicklung und Erziehung beeinträchtigen oder gefährden. Außerdem sollen Angebote verhindert werden, die die Menschenwürde oder andere Rechtsgüter verletzen, die vom Strafgesetzbuch geschützt werden. Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag stammt aus dem Jahr 2002. Die letzte Änderung durch Staatsvertrag vom 27. Dezember 2021 ist am 30. Juni 2022 in Kraft getreten.

Gesetz zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag und zur Änderung des Landesrundfunkgesetzes

Medienstaatsvertrag Hamburg / Schleswig-Holstein

Für die Verbreitung von Rundfunk und das Angebot von Telemedien in Hamburg und Schleswig-Holstein haben beide Länder seit dem 1. März 2007 ein einheitliches Medienrecht geschaffen, das in einem Staatsvertrag über das Medienrecht in Hamburg und Schleswig-Holstein (MStV HSH) festgeschrieben ist. Dieser regelt in Ergänzung zum bundesweit einheitlich geltenden Recht insbesondere des Medienstaatsvertrages der 16 Länder zusätzlich zum Beispiel Fragen der Zulassung privater Rundfunkveranstalter, die Zuordnung von Frequenzen und die Beaufsichtigung der Rundfunkveranstalter durch die gemeinsame Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (MA HSH). Der MStV HSH wurde seither regelmäßig an die Entwicklungen und veränderten Bedürfnisse der Medienlandschaft angepasst. Zuletzt haben Schleswig-Holstein und Hamburg den MStV HSH mit dem „Neunten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften in Hamburg und Schleswig-Holstein“ reformiert, welcher am 19. Mai 2022 in Kraft getreten ist

Staatsvertrag über das Medienrecht in Hamburg und Schleswig-Holstein (Medienstaatsvertrag HSH - MStV HSH)

Der Ministerpräsident - Staatskanzlei

Düsternbrooker Weg 104, 24105 Kiel

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