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Thema : Medienpolitik

Rundfunkbeitragsbefreiung und Rundfunkbeitragsermäßigung

Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Letzte Aktualisierung: 08.07.2014

Wer kann einen Antrag auf Befreiung stellen?

  • Empfängerinnen / Empfänger von Sozialhilfe,
  • Empfängerinnen / Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II,
  • Asylbewerberinnen / Asylbewerber,
  • Sonderfürsorgeberechtigte,
  • Empfängerinnen / Empfänger von BAföG-Leistungen, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld (die nicht bei den Eltern leben),
  • Empfängerinnen / Empfänger von Grundsicherungsleistungen,
  • Empfängerinnen / Empfänger von Hilfe zur Pflege, Pflegegeld und Pflegezulagen und Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit ein Freibetrag zuerkannt wird,
  • Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe leben,
  • Taubblinde Menschen und Empfängerinnen / Empfänger von Blindenhilfe.

 

In Ausnahmefällen kann auch, wenn keiner vorbenannten Befreiuungsgründe vorliegt, Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als besonderer Härtefall beantragt werden. Dies ist etwa der Fall, wenn das Einkommen den sozialen Bedarf um weniger als die Höhe des monatlichen Rundfunkbeitrags von derzeit 18,36 Euro überschreitet.

Der Rundfunkbeitrag für Schwerbehinderte, die nicht als Empfängerinnen / Empfänger einer der vorgenannten Leistungen von der Zahlungspflicht befreit sind, wird auf Antrag auf ein Drittel ermäßigt.Verfahrensablauf:

Wer mit einem Feststellungsantrag nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) die Zuerkennung des Merkzeichens "RF" (= Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht) beantragt, erhält bei Bedarf von dem zuständigen Versorgungsamt ein Antragsformular des Beitragsservices von ARD, ZDF und Deutschlandradio (früher: GEZ). Dieses Formular kann auch online auf der Internetseite des Beitragsservices ausgefüllt und heruntergeladen werden: Beitragsservice

Die gewährte Befreiung oder Ermäßigung erstreckt sich innerhalb der Wohnung auf

  • den Ehegatten,
  • den eingetragenen Lebenspartner,
  • Kinder der Antragstellerin / des Antragstellers und des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres und
  • die Wohnungsinhaber, deren Einkommen und Vermögen bei der Gewährung einer Sozialleistung, die die Antragstellerin / den Antragsteller zur Beantragung der Befreiung berechtigt (siehe oben), berücksichtigt worden sind.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Der Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung ist schriftlich beim Beitragsservice zu stellen. Die Voraussetzungen für die Befreiung oder Ermäßigung sind durch die entsprechende Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers in Kopie oder durch den entsprechenden Bescheid in Kopie nachzuweisen. Auf Verlangen ist die Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers im Original oder der Bescheid im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen.

Für Taubblinde genügt eine ärztliche Bescheinigung.

Aus diesen Nachweisen müssen der Name der Leistungsempfängerin / des Leistungsempfängers, die Art der gewährten Leistung und der Leistungszeitraum ersichtlich sein.

Welche Fristen sind zu beachten?

Die Dauer der Rundfunkbeitragsbefreiung oder -ermäßigung richtet sich nach dem Gültigkeitszeitraum des Nachweises der Voraussetzungen für die Befreiung oder Ermäßigung (siehe oben "Welche Unterlagen werden benötigt?"). Sie beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Gültigkeitszeitraum des Bescheids über die Sozialleistung oder das RF-Merkzeichen beginnt, frühestens aber drei Jahre vor dem Ersten des Monats, in dem die Befreiung oder Ermäßigung beantragt wird.

Rechtsgrundlage

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 21. Dezember 2010zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 28. April 2020.

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag

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