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Thema : Medienpolitik

Medienpolitik in Schleswig-Holstein: Grundlagen und Zuständigkeiten

Übersicht über die Rundfunkfreiheit im Grundgesetz, die Regelungskompetenzen der Länder und der EU und über die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.

Letzte Aktualisierung: 03.08.2022

Schleswig-Holstein ist ein Medienland. Mit gezielter Förderpolitik sorgt das Land dafür, dass sich Film, Fernsehen und Rundfunk optimal entfalten können. Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten auf hohem Niveau gewähren die Qualifizierung von Nachwuchskräften. Die Akteure und Institutionen der Medienwirtschaft können auf ein enges Netzwerk zurückgreifen, das kontinuierlich ausgebaut wird.

Presse- und Rundfunkfreiheit im Grundgesetz

In Artikel 5 des Grundgesetzes (GG) ist die Meinungsäußerungs- und die Informationsfreiheit als Grundrecht festgeschrieben. Nach Artikel 5 Absatz 1 GG ist die Presse- und die Rundfunkfreiheit zu gewährleisten. Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet Presse und Rundfunk als konstituierend für die freiheitlich-demokratische Grundordnung. Daraus werden besondere Rechte und Pflichten für die Medien abgeleitet.

Länderzuständigkeit und Medienaufsicht

Medienpolitik ist in Deutschland nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes Sache der Länder. Die Länder verfügen über eigene Gesetze zur Regelung dieser Materie. Für den Rundfunksektor in Hamburg und Schleswig-Holstein haben beide Länder seit dem 1. März 2007 ein einheitliches Medienrecht geschaffen, das in einem Staatsvertrag über das Medienrecht in Hamburg und Schleswig-Holstein (MStV HSH) festgeschrieben ist. Dieser regelt in Ergänzung zum bundesweit einheitlich geltenden Recht vor allem des gemeinsamen Medienstaatsvertrages der 16 Länder (siehe unten "Rundfunk und Telemedien") zum Beispiel Fragen der Zulassung privater Rundfunkveranstalter, die Zuordnung von Frequenzen und die Beaufsichtigung der Rundfunkveranstalter durch die gemeinsame Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (MA HSH). Der MStV HSH wird regelmäßig an die Entwicklungen und veränderten Bedürfnisse der Medienlandschaft angepasst. Zuletzt haben Schleswig-Holstein und Hamburg den MStV HSH mit dem "Neunten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften in Hamburg und Schleswig-Holstein" reformiert und an die neuen Regelungen und die Systematik des Medienstaatsvertrages der 16 Länder angepasst. Die Änderung ist am 19. Mai 2022 in Kraft getreten..

Für die Presse gilt das Landespressegesetz, das vor allem auf eine wahrheitsgemäße Berichterstattung abzielt.

NDR, ZDF, DLR, ARD

Besonderheiten gelten für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die von mehreren Ländern gemeinsam durch Staatsvertrag errichtet sind. Der Norddeutsche Rundfunk (NDR) ist eine von den Ländern Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Hamburg gemeinsam auf der Basis des NDR-Staatsvertrages gegründete und getragene Anstalt. Der NDR gehört der Arbeitsgemeinschaft der Rundfunkanstalten Deutschlands (ARD) an, die als Zusammenschluss aller neun Landesrundfunkanstalten das ARD-Gesamtprogramm gestaltet. Das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) und das DeutschlandRadio (DLR) sind gemeinsame Gründungen aller deutschen Länder.

Rundfunk und Telemedien

Die Länder koordinieren die Medienpolitik und das Medienrecht durch gemeinsame Staatsverträge. Die wesentlichen bundesweit einheitlichen Regelungen enthält insbesondere der am 7. November 2020 In Kraft getretene Medienstaatsvertrag (MStV), der den bisherigen Rundfunkstaatsvertrag ersetzt hat. Er enthält die für öffentlich-rechtliche und private Rundfunkveranstalter wesentlichen allgemeinen Regelungen, die gleichermaßen in jedem einzelnen Land zur Anwendung kommen, zum Beispiel hinsichtlich der Vielfaltssicherung, der Zulassung privater Rundfunkveranstalter oder der Werbung. Der Medienstaatsvertrag ist damit die Grundlage der dualen Rundfunkordnung in der Bundesrepublik Deutschland. Mit dem Medienstaatsvertrag regeln die Länder außerdem die in ihre Kompetenz fallenden massenkommunikativen Telemedien, die insbesondere über das Internet genutzt werden können. Diese Dienste sind im Gegensatz zum klassischen Rundfunk zulassungsfrei. Sie unterliegen aber inhaltlichen Anforderungen, etwa hinsichtlich des Datenschutzes oder der Auffindbarkeit von Inhalten und der Transparenz. Für den Jugendschutz in den elektronischen Medien (Rundfunk, Telemedien, Video-Sharing-Dienste) gilt ferner der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder.

Europäische Medienpolitik und europäisches Medienrecht

Die Europäische Union wirkt durch ihre Richtlinien auf die Medienzuständigkeit der Länder ein. Zu erwähnen sind im Bereich des Rundfunks insbesondere die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste und im Bereich der Mediendienste die "e-commerce-Richtlinie", die im nationalen Medienrecht aller EU-Mitgliedstaaten berücksichtigt werden müssen.

Der Ministerpräsident - Staatskanzlei

Düsternbrooker Weg 104, 24105 Kiel

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