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Thema : Marktüberwachung

Geldwäscheprävention in Schleswig-Holstein


Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) soll verhindern, dass Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden.


Letzte Aktualisierung: 23.11.2022

Was bedeutet Geldwäsche?

Unter Geldwäsche versteht man das Einschleusen von illegal erwirtschafteten Vermögenswerten in den legalen Wirtschaftskreislauf mit dem Ziel, die wahre Herkunft zu verschleiern. Um Geldwäsche zu verhindern, müssen die Unternehmen in bestimmten im Gesetz genannten Fällen Informationen über die Identität ihrer Vertragspartner einholen (Know-your-Customer-Prinzip = Kenne Deinen Kunden). Sie müssen ihre Geschäftsbeziehungen auf Auffälligkeiten überwachen und interne Sicherungsmaßnahmen treffen, um Anhaltspunkte für Geldwäsche zu erkennen.

Die dafür erforderlichen Maßnahmen sollen nicht nach einem starren Regelwerk, sondern risikoorientiert ergriffen werden. Anhand einer individuellen Analyse soll der Verpflichtete die konkret für seine Geschäftstätigkeit und Geschäftspartner typischen Risiken erkennen und den Missbrauch zu Geldwäschezwecken durch jeweils geeignete Maßnahmen verhindern. Ob diese Pflichten erfüllt werden, wird durch die jeweilige Aufsichtsbehörde überwacht.

Gesetzliche Rahmenbedingungen

Am 26. Juni 2017 wurde das Geldwäschegesetz (GwG) neu gefasst und muss ab sofort von allen schleswig-holsteinischen Unternehmen beachtet werden, die Verpflichtete im Sinne des Gesetzes sind. Die aktuelle Fassung des Geldwäschegesetzes ist unter der Rubrik Rechtsgrundlagen zu finden.

Die bundeseinheitlichen Merkblätter für Unternehmen werden derzeit von den Aufsichtsbehörden überarbeitet und sollen allen Verpflichteten einen umfassenden Überblick über die kommenden Sorgfalts- und Anzeigepflichten sowie die erforderlichen Risikovorsorge- und Sicherungsmaßnahmen bieten. Darüber hinaus stellt das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein in seinem Zuständigkeitsbereich den Verpflichteten des Nichtfinanzsektors Formulare bereit, die sie bei der Wahrnehmung der ihnen nach dem GwG obliegenden Pflichten unterstützen. Diese Formulare sowie die bundeseinheitlichen Merkblätter finden Sie unter der Rubrik Publikationen.

Nationale Risikoanalyse (NRA)

Im Dezember 2017 startete Deutschland seine erste Nationale Risikoanalyse im Bereich "Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung". An der Nationalen Risikoanalyse waren unter Federführung des Bundesministeriums der Finanzen 35 Behörden aus Bund und Ländern beteiligt. Die Analyse dient dazu, bestehende sowie zukünftige Risiken beim Bekämpfen von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Deutschland zu erkennen und diese zu mindern. Das Risikobewusstsein soll bei allen Akteuren, im öffentlichen wie im privatwirtschaftlichen Bereich, weiter geschärft und der Informationsaustausch weiter intensiviert werden.

Als größte Risikofelder im Bereich der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wurden in der Nationalen Risikoanalyse bewertet:

  • anonyme Transaktionsmöglichkeiten,
  • der Immobiliensektor,
  • der Bankensektor (insbesondere im Rahmen des Korrespondenzbankgeschäfts und der internationalen Geldwäsche),
  • grenzüberschreitende Aktivitäten
  • und das Finanztransfergeschäft wegen der hohen Bargeldintensität.

Die Ergebnisse dieser Nationalen Risikoanalyse müssen zukünftig von den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 GwG beim Erstellen ihrer eigenen Risikoanalyse berücksichtigt werden. Sie werden ebenso im Rahmen der Gesetzgebung berücksichtigt.

Die NRA ist unter folgendem Link veröffentlicht: www.nationale-risikoanalyse.de.
Die englische Version ist unter www.national-risk-assessment.de freigeschaltet.


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Zuständigkeiten

Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick, für welche Verpflichteten nach dem GwG das Finanzministerium Schleswig-Holstein zuständig ist.

Verpflichtete GwG
nach § 2 Absatz 1
Aufsichtsbehörde GwG
nach § 50 Ziffer 9
Nr. 6
Finanzunternehmen
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein
Nr. 8
Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein
Nr. 13
Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein
Nr. 14
Immobilienmaklerinnen und Immobilienmakler
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein
Nr. 16
Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein

Rechtsgrundlagen

Publikationen

Formulare

Verdachtsmeldungen

Bei Vorliegen von Tatsachen, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten, ist eine Verdachtsmeldung zu erstatten. Informationen zum Verfahren bei den Verdachtsmeldungen finden Sie direkt bei der Generalzolldirektion (FIU) unter www.fiu.bund.de.

Bekanntmachungen von Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen

Die Aufsichtsbehörden haben gemäß § 57 GwG bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die sie wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz oder die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen verhängt haben, nach Unterrichtung des Adressaten der Maßnahme oder Bußgeldentscheidung und entsprechender Verhältnismäßigkeitsprüfung auf ihrer Internetseite bekannt zu machen.

Etwaige Bekanntmachungen werden an dieser Stelle veröffentlicht (Inhalt: Art und Charakter des Verstoßes und die für den Verstoß verantwortlichen natürlichen und juristischen Personen oder Personenvereinigungen bzw. Bekanntmachungen auf anonymisierter Basis).

Bekanntmachung von Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen (PDF, 157KB, Datei ist barrierefrei)

Weitere Informationen


Anonyme Hinweise (Whistleblowing)

Es besteht die Möglichkeit, das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein über potentielle oder tatsächliche Verstöße gegen das Geldwäschegesetz zu informieren, auch anonym. Die Mitteilung kann per Briefpost, kurzfristig eingerichteter E-Mail-Adresse mit sofortiger Löschung oder über eine Anwalt Ihres Vertrauens übersendet werden.


Finanzministerium

Düsternbrooker Weg 64, 24105 Kiel


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