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Thema : Lebensmittel

Weinkontrolle

Letzte Aktualisierung: 27.07.2023

Rechtsgrundlagen

Das Weinrecht wird im Wesentlichen durch unmittelbar geltendes Europäisches Recht geprägt, welches durch die Vorschriften des deutschen Weingesetzes sowie einige spezifische Bundes- und Landesweinverordnungen ergänzt wird. In Schleswig-Holstein ist dies u.a. die "Landesverordnung zur Durchführung weinrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Lebensmittel- und Futtermittelzuständigkeitsverordnung" vom 29. Mai 2009.

Überwachung und Untersuchung

Zuständig für die Überwachung der Erzeugung und des Handels mit Wein sind in Schleswig-Holstein die Lebensmittelüberwachungsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte. In § 31 Abs. 3 des Deutschen Weingesetzes ist festgelegt, dass zur Unterstützung der für die Überwachung zuständigen Behörden in jedem Land Weinsachverständige (Weinkontrolleure) bestellt werden. So hat auch Schleswig-Holstein, obwohl es erst seit kurzem zu den Wein anbauenden Ländern gehört, schon seit vielen Jahren eine Weinsachverständige.

Zu den Aufgaben der Weinsachverständigen in den Ländern gehört es, regelmäßig in allen Betrieben, die gewerbsmäßig Wein erzeugen, ihn abfüllen, damit handeln oder ihn ausschenken, unangemeldete Kontrollen durchzuführen. Bei Gefahr im Verzuge können die Weinsachverständigen verdächtige Ware vorläufig sicherstellen sowie Geschäftspapiere beschlagnahmen. Von ihnen festgestellte Unregelmäßigkeiten und Verstöße gegen europäische oder nationale weinrechtliche Vorschriften melden sie den zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden, die dann die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Verstöße abzustellen und zu ahnden. In einigen Fällen geben die Behörden die Vorgänge auch unmittelbar zur Einleitung eines Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft ab.

Eine besondere Kontrolle des Produktes Wein vom Erzeuger bis zum Einzelhandel ist erforderlich, da Wein immer noch ein sehr "beliebtes" Produkt für Verfälschungen jeglicher Art ist. Wurde Wein früher mit Wasser oder Zucker gestreckt oder Rotweine mit Farbstoffen verschiedenster Art aufgebessert, liegt heutzutage ein Schwerpunkt der illegalen Aktivitäten in der Täuschung über die tatsächliche Herkunft oder die Qualität des Weines. So wird auf dem Etikett schon mal aus einem einfachen Wein ein hochwertiger Qualitätswein mit garantiertem Ursprung oder der populäre 100%-ige Cabernet Sauvignon entpuppt sich als Verschnitt diverser wenig bekannter Rotweinsorten. Mit den heutigen ausgereiften und stets noch besser werdenden Untersuchungsmethoden, den europaweiten Daten über spezifische Weininhaltsstoffe und einem umfassenden Begleitpapiersystem sind jedoch auch diese Fälschungen fast immer nachweisbar.

Seit dem 1. Januar 2003 werden im Rahmen der seit 1998 bestehenden Norddeutschen Kooperation die in Schleswig-Holstein entnommenen amtlichen Wein- und Spirituosenproben im Hamburger Umwelt- und Hygieneinstitut untersucht und rechtlich begutachtet. Die Beurteilung der Proben findet in enger Abstimmung und unter Mitwirkung der Weinsachverständigen des Landes Schleswig-Holstein statt. Grund für Beanstandungen ist in vielen Fällen eine unzutreffende oder irreführende Kennzeichnung. Es werden aber auch Mängel in der Zusammensetzung der Produkte nachgewiesen, wie zum Beispiel der Zusatz von technisch erzeugtem Glycerin, der den Wein voller und körperreicher erscheinen lassen soll, oder auch andere nicht zugelassene önolgische Verfahren wie Wässerung oder Verschnitt mit anderen als den angegebenen Rebsorten.

Neben dem Schutz vor Täuschung hat selbstverständlich der Gesundheitsschutz höchste Priorität, denn leider können nach Anwendung unzulässiger Herstellungsverfahren auch gesundheitlich bedenkliche Stoffe im Wein vorhanden sein, wie z. B. Methanol, Halogenessigsäure-Verbindungen oder Isothiocyanate.

Glühwein und Punsch

Bei den jährlich durchgeführten Kontrollen auf den schleswig-holsteinischen Weihnachtsmärkten fallen immer wieder Glühweine, "Punsch" und ähnliche Heißgetränke auf, die einen zu geringen Alkoholgehalt oder negative sensorische Veränderungen aufweisen. Gesetzlich vorgeschrieben ist für Glühwein ein Alkoholgehalt von mind. 7 Prozent, bei allen anderen aromatisierten weinhaltigen Getränken, ein Alkoholgehalt von mind. 4,5 Prozent. Wird das Getränk jedoch zu hoch oder zu lange erhitzt und über lange Zeit warm gehalten, verfliegt nicht nur der Alkohol, sondern es tritt auch ein so genannter Kochgeschmack auf. In extremer Ausprägung kann dieser Kochton durchaus schon einmal so intensiv sein, dass er Ekel hervorruft. Die Weinkontrolle Schleswig-Holstein hat daher speziell für die Anbieter auf Weihnachtsmärkten schon vor einigen Jahren ein Merkblatt erarbeitet, in dem auf alle Punkte hingewiesen wird, die bei der sachgerechten Zubereitung und dem Ausschank von Glühwein, Punsch und ähnlichen Heißgetränken zu beachten sind.

Seit 2009 Weinanbau in Schleswig-Holstein

In der Europäischen Gemeinschaft ist der Anbau von Wein nur in ausgewiesenen Anbaugebieten und auch dort nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Anpflanzungsrechte möglich. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, darf streng genommen nicht eine einzige Rebe angepflanzt werden. Abweichend davon wird von den Behörden in Schleswig-Holstein, wie auch in einigen anderen Bundesländern, der Anbau von maximal bis zu einem Ar (99 Reben) toleriert, wenn der Wein ausschließlich für den häuslichen Verbrauch bestimmt ist und nicht an Dritte abgegeben wird. Der Anbau dieser Reben darf allerdings nicht im Zusammenhang mit anderen weinbaumäßig angepflanzten Reben erfolgen.

Mit Inkrafttreten der "Landesverordnung zur Durchführung weinrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Lebensmittel- und Futtermittelzuständigkeitsverordnung" am 29. Mai 2009 hat sich Schleswig-Holstein unter die Weinbau treibenden Länder eingereiht. Die für den Erlass dieser Verordnung erforderlichen Neuanpflanzungsrechte, insgesamt 10 ha, waren Schleswig-Holstein von Rheinland-Pfalz abgetreten worden.

Um bei der Vergabe der zur Verfügung stehenden Pflanzrechte berücksichtigt zu werden, mussten die Bewerber die Weinbauwürdigkeit der von ihnen beantragten Flächen durch umfangreiche wissenschaftlich fundierte Untersuchungen und Bewertungen nachweisen. Dieser Nachweis umfasste unter anderem auch Auswertungen agrarnetereologischer Daten sowie eine Prognose über die Vermarktbarkeit des künftigen Weines. Mit Hilfe von Experten aus traditionellen Weinbau treibenden Ländern wurden die vorgelegten Unterlagen ausgewertet und beantragte Flächen begutachtet. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Begutachtungen wurden die zur Verfügung stehenden 10 ha vollständig verteilt, so dass jetzt Wein auf hierfür ausgewiesen und genehmigten Flächen in den Kreisen Nordfriesland, Plön, Ostholstein und Rendsburg-Eckernförde angebaut wird.

Aufgrund der Rechtslage in der Europäischen Union besteht bis zum Jahr 2016 keine Möglichkeit mehr, zusätzliche Anpflanzrechte zu erhalten.

Autorisierung von Pflanzrechten

Seit 2016 gilt ein neues System der Autorisierung von Pflanzrechten. Mit in Kraft treten der VO (EU) Nr. 1308/2013 wurden den Mitgliedstaaten der EU jährlich 1 % der tatsächlich mit Reben bepflanzten Gesamtfläche als potentielle Neuanpflanzungsmöglichkeit auf ihrem Hoheitsgebiet zugestanden. Den Mitgliedstaaten ist es jedoch möglich, diese maximale jährliche Zunahme im begründeten Fall noch zu reduzieren. Durch Änderung des Weingesetzes im Juli 2015 schöpft Deutschland diese Ausnahmeregelung aus und hat die Neuanpflanzungsrechte für die Jahre 2016 und 2017 auf 0,3 % der in Deutschland bestockten Rebfläche (ca. 300 ha) begrenzt. Um auch den kleinen oder noch nicht Weinbau treibenden Ländern eine Chance auf Zuteilung dieser Anpflanzrechte zu eröffnen, werden vor der Pflanzrechtevergabe nach Prioritätskriterien jedem Flächenland 5 ha vorweg zugestanden. Die Information zum Genehmigungssystem für Neuanpflanzungen von Rebflächen stellt die wesentlichen Punkte dieses neuen Vergabeverfahrens zusammen.

Genehmigungen zur Neuanpflanzung von Rebflächen sind vom 1. Januar bis zum 1. März eines Jahres zentral bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Bonn zu stellen. Die Einzelheiten des Antrags- und Vergabeverfahrens werden rechtzeitig vor Beginn des anstehenden Antragszeitraums in geeigneter Form bekannt gegeben werden. Die rechtlichen Grundlagen sind auf der Internetseite des BMEL erläutert.

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