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Thema : Landwirtschaft in Schleswig-Holstein

Förderung von Investitionen im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Schleswig-Holstein (V&V)


Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Investitionen kleinerer und mittlerer Verarbeitungs- und Vermarktungsunternehmen (V&V), die sich zur Abnahme regionaler landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Rahmen von Lieferverträgen mit LandwirtInnen verpflichten.


Letzte Aktualisierung: 22.01.2024

Antragsfrist

Im Jahr 2024 können interessierte Unternehmen der Ernährungswirtschaft bis zum 30. September 2024 Förderanträge stellen.                     

Auf der Grundlage der Förderrichtlinie und der nachstehenden Eckpunkte können die Förderanträge vorbereitet werden. 

Anerkannte Erzeugergemeinschaften und Unternehmen der Ernährungswirtschaft können Zuschüsse bis zu 30 % des Investitionsvolumens (netto, ohne MwSt., Rabatte und Skonti) erhalten, wenn sie in die Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sortierung, marktgerechten Aufbereitung, Verpackung sowie Etikettierung investieren. Die Gewährung des Zuschusses ist außerdem an die Verpflichtung geknüpft, eine Verbesserung des Ressourceneinsatzes, insbesondere durch eine Reduktion des Wasser- und/oder Energieverbrauches herbeizuführen.

Eckpunkte der Fördermaßnahme

Interessierte AntragstellerInnen in Schleswig-Holstein müssen folgende Förderkriterien erfüllen.

Zuwendungsempfänger dürfen nicht größer als KMU sein (kleinste, kleine und mittlere Unternehmen). 

Merkmale KMU:

  • Kleinstunternehmen: weniger als 10 Beschäftigte und Umsatzerlöse kleiner gleich 2 Millionen Euro oder eine Bilanzsumme kleiner gleich 2 Millionen Euro
  • Kleine Unternehmen: weniger als 50 Beschäftigte und Umsatzerlöse kleiner gleich 10 Millionen Euro Umsatzerlöse oder eine Bilanzsumme kleiner gleich 10 Millionen Euro
  • Mittlere Unternehmen: weniger als 250 Beschäftigte und Umsatzerlöse kleiner gleich 50 Mio. oder eine Bilanzsumme kleiner gleich 43 Millionen Euro.

Die Verpflichtung des geförderten Unternehmens zur Vertragsbindung mit landwirtschaftlichen Betrieben (Primärerzeugern) stellt ein Kernelement der Fördermaßnahme dar:
Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse können nur gefördert werden, wenn sie mind. für die Dauer von 5 Jahren mind. 40% ihrer Aufnahmekapazität an den Erzeugnissen, für die die sie gefördert werden, durch Lieferverträge mit Erzeugerzusammenschlüssen oder einzelnen Erzeugern auslasten.

Für den notwendigen Beitrag zur Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes ist es erforderlich, dass mindestens 20% der förderfähigen Investitionskosten unmittelbar der Ressourceneinsparung dienen und dass der Ressourcenverbrauch um mindestens 10% gesenkt werden muss. Die Verbesserung der Ressourceneffizienz ist durch die Vorlage eines Gutachtens nachzuweisen.

Investitionen von mittleren Unternehmen im Schlachtbereich sind nur förderfähig, wenn mit einer regionalen Bedarfs- und Umfeldanalyse dargelegt wird, dass nach Umsetzung des Vorhabens keine Verdrängung oder signifikante Schwächung von bestehenden Unternehmen der Schlachtung und Fleischverarbeitung (insbesondere von Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen) zu erwarten ist und das Vorhaben vorrangig einer regional ausgerichteten Wertschöpfungskette und der Verkürzung von Tiertransportzeiten dient.
Auf die regionale Bedarfs- und Umfeldanalyse kann verzichtet werden, wenn die Aufwendungen der Modernisierung bestehender Schlachtstätten dienen und das Vorhaben mit einer Kapazitätserweiterung von nicht mehr als 10 Prozent verbunden ist.
Außerdem muss in der Schlachtstätte auch die Lohnschlachtung angeboten werden einschließlich insbesondere die Annahme von Schlachtvieh in kleinen Stückzahlen.

Nicht unterstützt werden können u. a. Investitionen, die unmittelbar der landwirtschaftlichen Erzeugung oder der Direktvermarktung dienen sowie Investitionen zur Erzeugung erneuerbarer Energien, die durch das EEG gefördert werden.

Zuwendungsempfänger

  • Erzeugerzusammenschlüsse müssen anerkannt sein und – unab­hängig von ihrer Rechtsform – auf Dauer, mindestens aber für fünf Jahre, angelegt sein.
  • Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, deren Tätigkeit sich nicht gleichzeitig auf die Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse bezieht.

Auswahlverfahren

Nach Ablauf der Antragsfrist werden die eingegangenen Anträge im Förderreferat im Rahmen von Projektauswahlkriterien (PAK) bewertet und gemäß den erreichten Punktzahlen in eine Rangfolge gebracht. Infolgedessen kann bei knappem Budget bzw. einer Überzeichnung des vorhandenen Budgets festgestellt werden, bis zu welchem Antrag (Rang) die vorhandenen Mittel ausreichen.

Dabei können Projekte von Unternehmen, die sich u.a. durch Regionalität (insbesondere Schlachtbetriebe), Qualität und hohem Grad an Lieferbeziehungen mit Primärerzeugern (vertragliche Bindung) höhere Punktzahlen erzielen.

Die Mindestpunktzahl beträgt 70 Punkte, weitere Einzelheiten sind der anliegenden Übersicht über die Projektauswahlkriterien (PAK) zu entnehmen.

Der Zuschuss ist auf 750.000 Euro begrenzt.

Sollten Sie Interesse an einer Förderung haben, können Sie sämtlich Informationen einschl. Förderrichtlinie, Antragsformular und weitere Unterlagen zur Antragsstellung im zuständigen Förderreferat des MLLEV (Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz) erhalten.

Ansprechpersonen

Bei Fragen stehen Ihnen gerne zur Verfügung:

Lisa Jöhnk
Tel.: 0431 988 7353
E-Mail: lisa.joehnk@mllev.landsh.de

Matthias Lau
Tel.: 0431 988 4975
E-Mail: matthias.lau@mllev.landsh.de

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