Einhaltung von Vorschriften zur Gewährung von Agrarzahlungen ab 2023
Bedingungen zur Gewährung von Agrarzahlungen
Die Gewährung von Agrarzahlungen ist geknüpft an die Einhaltung von Vorschriften in den Bereichen
► Klima und Umwelt, einschließlich Wasser, Böden und biologische Vielfalt von Ökosystemen,
► öffentliche Gesundheit und Pflanzengesundheit sowie
► Tierschutz.
Das ist in der
Verordnung (EU) 2021/2115 festgelegt.
Diese Verknüpfung wird als „Konditionalität“ bezeichnet. Die Reglungen zur Konditionaliät werden im Folgenden erläutert. Außerdem erhalten Sie weitere Informationen zu gesetzlichen Grundlagen sowie den Kontrollsystemen und Folgen bei Pflichtverstößen.
Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand (GLÖZ)
Die Regelungen der Konditionalität umfassen neun Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand (GLÖZ):
► GLÖZ 1: Erhaltung von Dauergrünland
► GLÖZ 2: Schutz von Feuchtgebieten und Mooren
► GLÖZ 3: Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern
► GLÖZ 4: Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen
► GLÖZ 5: Mindestpraktiken der Bodenbewirtschaftung zur Begrenzung von Erosion
► GLÖZ 6: Mindestbodenbedeckung, um vegetationslose Böden in den sensibelsten Zeiten zu vermeiden
► GLÖZ 7: Fruchtwechsel auf Ackerland
► GLÖZ 8: Mindestanteil von nichtproduktiven Flächen und Landschaftselementen an Ackerland
► GLÖZ 9: Umweltsensibles Dauergrünland (Verbot der Umwandlung oder des Umpflügens von Dauergrünland, das als umweltsensibles Dauergrünland in Natura2000-Gebieten ausgewiesen ist).
Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB)
Die Regelungen der Konditionalität umfassen zudem elf Regelungen zu den Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB):
► GAB 1: Wasserrahmenrichtlinie, Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe e und h
► GAB 2: Nitratrichtlinie
► GAB 3: Vogelschutzrichtlinie
► GAB 4: FFH-Richtlinie
► GAB 5: Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit
► GAB 6: Richtlinie über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe in der tierischen Erzeugung
► GAB 7 und GAB 8: Regelungen zum Pflanzenschutz
► GAB 9: Regelungen über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern
► GAB 10: Regelungen über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen
► GAB 11: Regelungen über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere.
Gesamtbetrieblicher Ansatz
Die Regelungen der Konditionalität gehen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/2116 von einem gesamtbetrieblichen Ansatz aus. Dies bedeutet, dass ein Betrieb, der für die Konditionalität relevante Zahlungen erhält, in allen Produktionsbereichen (zum Beispiel Ackerbau, Viehhaltung, Gewächshäuser, Sonderkulturen) und allen seinen Betriebsstätten die Verpflichtungen der Konditionalität einhalten muss. Dabei ist es unerheblich, in welchem Umfang Flächen oder Betriebszweige bei der Berechnung der Zahlungen berücksichtigt wurden.
Die im Rahmen der Konditionalität zu beachtenden Verpflichtungen beziehen sich auf Maßnahmen, die im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit oder auf den Flächen des Betriebes (ohne nicht beantragte forstwirtschaftliche Flächen) zu erfüllen sind.
Wichtige Hinweise für das Jahr 2023
Ausnahmen bei GLÖZ 7 und GLÖZ 8
Aufgrund des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine und den damit verbundenen Auswirkungen auf die weltweite Nahrungsmittelversorgung wurden die Verpflichtungen zum Fruchtwechsel (GLÖZ 7) für das Jahr 2023 durch die GAP-Ausnahmen-Verordnung ausgesetzt. Zu beachten ist allerdings, dass im Jahr 2024 die Vorgaben zum Fruchtwechsel unter Berücksichtigung der in den Jahren 2022 und 2023 angebauten Kulturen zu erfüllen sind.
Zusätzlich wurde durch die GAP-Ausnahmen-Verordnung für das Jahr 2023 eine weitere Option zur Erbringung der 4 Prozent nichtproduktiver Ackerflächen (GLÖZ 8) geschaffen. Demnach ist es auch möglich, Ackerflächen mit Anbau von Getreide (ohne Mais), von Leguminosen (außer Sojabohnen) oder von Sonnenblumen auf die 4 Prozent anzurechnen. Diese weitere Option kann allerdings nicht genutzt werden, wenn im Jahr 2023 auch Zahlungen beantragt werden
- für die Öko-Regelungen 1a und 1b, also Zahlungen für die Bereitstellung nichtproduktiver Flächen auf Ackerland oder die Anlage von Blühstreifen oder Blühflächen auf diesen nichtproduktiven Flächen.
Des Weiteren müssen bei Nutzung dieser weiteren Option Ackerflächen, die sowohl im Jahr 2021 als auch im Jahr 2022 als Brachen angegeben wurden, auch im Jahr 2023 als Brachen angegeben werden, sofern es sich nicht um Brachen handelt, die in den Jahren 2021 und 2022 im Rahmen von Agrarumwelt- und -Klimamaßnahmen angelegt wurden. Als Hilfestellung kann eine Hinweiskulisse im Rahmen des Sammelantrags aufgerufen werden.
Es wird empfohlen, sich im Zweifelsfall diesbezüglich beim Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung (LLnL) zu informieren.
Angaben zu GLÖZ 6 und GLÖZ 7 ab Spätsommer im Sammelantrag möglich
Voraussichtlich ab dem Spätsommer 2023, können im Sammelantrag weitergehende Angaben …
Konditionalität (ehemals Cross Compliance)