Bund und Land gewähren existenzgefährdeten landwirtschaftlichen Betrieben finanzielle Hilfen zur Milderung von Dürreschäden.
Letzte Aktualisierung: 21.03.2019
In großen Teilen Nordeuropas – auch in Schleswig-Holstein – hat es 2018 eine außergewöhnlich lange Trockenheit gegeben. Die Erntestatistik 2018 weist bei vielen landwirtschaftlichen Kulturen die niedrigsten Erträge seit Jahrzehnten aus. Diese Dürreperiode hat bei vielen landwirtschaftlichen Unternehmen zu Schäden geführt, die zu einer Gefährdung der Existenz ausreichen. Zur Milderung dieser Schäden stellen Bund und Land finanzielle Hilfen bereit. An dieser Stelle finden Sie wichtige Informationen über die Antragstellung und Ausgestaltung der Dürrehilfe in Schleswig-Holstein.
In Schleswig-Holstein kennzeichnet sich die Abwicklung der Dürrehilfe durch ein zweistufiges Verfahren. Alle existenzbedrohten Landwirte hatten die Möglichkeit bis zum 2. November 2018 eine 70-prozentige Abschlagszahlung auf ihre Dürrehilfe zu beantragen, welche bereits einen Monat später im Dezember ausgezahlt wurde. Davon machten 15 % der insgesamt 1.075 antragstellenden Landwirte Gebrauch. Die endgültige Zahlung der gesamten Dürrehilfe wird nach Prüfung aller Kriterien sowie der einzureichenden Unterlagen aus der Buchführung erfolgen. Nähere Informationen zu diesen Unterlagen und dem weiteren Verfahren haben alle Antragsteller auf Gewährung einer Dürrehilfe im März 2019 durch ein Infoschreiben des LLUR erhalten.
Im Folgenden stehen die einzureichenden Unterlagen und alle dafür benötigten Informationen zum Download bereit.
Einzureichende "Cash Flow 3"-Berechnung und Ertragsnachweise
Sofern Sie einen Antrag auf Gewährung einer Dürrehilfe gestellt und den Infobrief über das weitere Vorgehen erhalten haben, füllen Sie bitte die folgenden zwei Anlagen aus und senden diese bis zum 30.04.2019 an Ihre zuständige LLUR-Außenstelle.
Für die Berechnung des monetären Schadens werden ausschließlich die amtlichen Preise verwendet. Diese Preise sind in der untenstehenden Excel-Datei aufgeführt. Eine Berücksichtigung betriebsindividueller Preise ist nicht zulässig.
Ein wichtiges Kriterium ist der „Naturalschaden“ durch die Dürre, das heißt der Ertragsrückgang gegenüber der Referenzperiode (3-jähriger Durchschnitt). Die Berechnungmethode ist im Online-Antrag vorgegeben (vgl. dazu auch den Abschnitt B des Merkblatts "Kriterium 1: naturaler Schaden größer 30 Prozent"). Bei diesem Kriterium besteht für viele Betriebe das Problem, dass sie ihren Naturalertrag bei Mais und Gras üblicherweise nicht verwiegen. In diesen Fällen müssen sich die Antragsteller grundsätzlich an den regionalen Schätzwerten orientieren.
Das MELUND hat in Zusammenarbeit mit der Landwirtschaftskammer eine Schätzung auf der Basis der (22) Naturräume in Schleswig-Holstein vorgenommen. In der folgenden Liste können die Antragsteller feststellen, zu welchem Naturraum ihre Gemeinde gehört.
Es werden bei Gras bzw. Weide ca. zwei Drittel der Landesfläche mit Dürreschäden größer 30% ausgewiesen. Auf einer Karte sind die Naturräume mit Schäden unter 30 Prozent als geschlossenes Gebiet im Nordosten des Landes erkennbar, darunter mit Angeln ein Naturraum ohne Dürreschaden. Es gibt deutlich weniger Regionen bei Mais mit Dürreschäden über 30 Prozent (ca. ein Fünftel).
Ernteergebnisse 2018
In einigen Fällen haben Antragsteller gegebenenfalls das Problem, dass sie in diesem Jahr erstmals eine Frucht (z.B. Sommergerste oder Ackerbohnen etc.) angebaut haben. In diesen Fällen können sie die vom Statistikamt Nord ermittelten Daten aus der „Besonderen Ernteermittlung“ nutzen. Es liegen Daten differenziert nach Hauptnaturräumen vor (außer Ackerbohnen nur landesweit).
Die Dürrehilfe beruht auf einer Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern. Sie wird in Schleswig-Holstein auf der Basis einer Landesrichtlinie umgesetzt.
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