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Thema : Kulturförderung

Bibliothekswesen

Das Bibliothekswesen ist im "Gesetz für die Bibliotheken in Schleswig-Holstein" geregelt.

Letzte Aktualisierung: 12.03.2024

Für das Öffentliche Bibliothekswesen stehen Mittel aus dem Finanzausgleichsgesetz zur Verfügung, die über den Büchereiverein Schleswig-Holstein e.V. verteilt werden. Darüber hinaus stellt das Kulturministerium Projektmittel für Innovationen in Öffentlichen Bibliotheken bereit.

Wer/Was kann gefördert werden?

Gefördert werden können innovative Projekte mit nachhaltiger Wirkung für die Öffentlichen Bibliotheken. Die Projekte sollten mindestens einen der folgenden Bereiche zum Inhalt haben:

  • Integration von sozial und bildungsmäßig Benachteiligten sowie Erhöhung der Demokratiefähigkeit
  • Maßnahmen zur Integration und Bildungsbeteiligung von Menschen diverser kultureller Hintergründe
  • inklusive Maßnahmen und intergenerative Erschließung neuer Zielgruppen
  • Steigerung der Medien- und Informationskompetenz (Überwindung der „digitalen Spaltung“)
  • Vernetzungsaktivitäten im ländlichen Raum
  • Intensivierung der „Bildungspartnerschaft von Bibliotheken und Schulen“
  • Verbesserung der Nachhaltigkeit und Klimaneutralität und Entwicklung zu „Zukunftsbibliotheken“
  • Projekte zur Umsetzung der globalen Ziele für nachhaltige Entwicklung der Agenda 2030 der UN

Antragsberechtigt sind die Träger Öffentlicher Bibliotheken (Stand- und Fahrbibliotheken) in Schleswig-Holstein und deren Freundeskreise sowie der Büchereiverein Schleswig-Holstein e.V.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die Zuwendungen werden als Projektförderung in Form einer Fehlbedarfsfinanzierung mit Höchstbetrag (in der Regel bis zu 75 % der als zuwendungsfähig anerkannten Gesamtausgaben, ein Eigenanteil von 25 % wird erwartet) gewährt. Der Eigenanteil kann ganz oder teilweise durch Eigenleistungen sowie durch nichtöffentliche Drittmittel (Stiftungen, Spender, Sponsoren etc.) erbracht werden. Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für laufende Betriebs- und Personalkosten sowie für Verbrauchsmaterialien. Als Bagatellgrenzen der Zuwendungen sind für den kommunalen Bereich 5.000 Euro und für den außergemeindlichen Bereich 2.500 Euro vorgesehen. Die Förderung investiver Maßnahmen hinsichtlich Bau und Mobiliar ist nicht vorgesehen, Maßnahmen zur technischen Ausstattung sind zuwendungsfähig. Die Projektförderung wird als Anschubfinanzierung verstanden und dient nicht der Absicherung von dauerhaften Aufgaben. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.

Wie muss der Antrag gestellt werden?

Bitte nutzen Sie zur Antragstellung das elektronisch ausfüllbare Antragsformular.

Gesondert einzureichen sind:

  • Beschreibung der Inhalte, Ziele und erwarteten Wirkung sowie Dokumentationsform (maximal zwei Seiten)
  • Zeit- und Maßnahmenplan
  • Kostenkalkulation
  • Finanzierungsplan (mit ggf. Anteil der Partnerinstitutionen, Fördermittel Dritter sowie Art der Eigenleistungen)
  • Wirtschaftlichkeitsberechnung
  • Erklärung, dass mit der beantragten Maßnahme noch nicht begonnen wurde

Wann endet die Antragsfrist?

Anträge sind bis zum 31. Juli eines jeden Jahres einzureichen.

Wo muss der Antrag gestellt werden?

Bitte senden Sie das ausgefüllte Antragsformular per E-Mail an brigit.janzen@bimi.landsh.de
oder per Post an:
Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein
Kulturabteilung
Referat III 41
Frau Dr. Brigit Janzen
Postfach 71 24
24171 Kiel

Telefonische Auskünfte erhalten Sie unter: 0431 988-5872

Welche Fristen sind zu beachten?

Mit dem Projekt darf noch nicht begonnen worden sein. Nach Beendigung des Projektes wird ein Verwendungsnachweis mit einer Auswertung und Evaluierung zur Zielerreichung erwartet.


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