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Thema : Justizvollzug

Häufige Fragen zum Justizvollzug

Letzte Aktualisierung: 16.02.2024

Der Justizvollzug gibt Auskünfte zu den Strukturen und Aufgaben, den Haftbedingungen und Resozialisierungsmaßnahmen.

Wir haben hier die wichtigsten Fragen zum Justizvollzug für Sie zusammengestellt.

Fragen und Antworten zum Justizvollzug

Wie viele Haftplätze gibt es?

Wie viele Vollzugsanstalten gibt es in Schleswig-Holstein?

Schleswig-Holstein verfügt über fünf Justizvollzugsanstalten (JVA) (in Lübeck, Neumünster, Kiel, Flensburg und Itzehoe) sowie die Jugendanstalt Schleswig für den Vollzug von Jugendstrafen.
Daneben gibt es die Jugendarrestanstalt in Moltsfelde.

Was bedeutet Freiheitsstrafe

Die Freiheitsstrafe ist eine Form staatlicher Sanktion für erwachsene Straftäter, um auf die begangene Straftat zu reagieren. Sie wird von einem Gericht durch ein Urteil ausgesprochen und beruht anders als die Jugendstrafe allein auf der Anwendung des allgemeinen Strafrechts. Die Freiheitsstrafe wird in einer Justizvollzugsanstalt verbüßt.
Je nach Straftat sieht das Strafgesetzbuch einen bestimmten Strafrahmen vor. Das Höchstmaß ist in Deutschland die lebenslange Freiheitsstrafe. Sie wird für schwere Verbrechen angedroht. Das Höchstmaß der zeitigen, d.h. zeitlich begrenzten, Freiheitsstrafe beträgt in Deutschland 15 Jahre. Das Mindestmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist ein Monat.
Bei der Bemessung der Strafdauer berücksichtigt das Gericht sowohl den Aspekt der Sühne als auch den Resozialisierungsgedanken. Nach § 2 des Landesstrafvollzugsgesetzes (LStVollzG SH), welches die gesetzliche Grundlage für die Vollziehung der Freiheitsstrafe bildet, dient der Vollzug dem Ziel, die weiblichen und männlichen Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung eine Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel).

Nach § 5 LStVollzG SH dient der Vollzug der Freiheitsstrafe auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.

Was ist Sozialtherapie?

Die Sozialtherapie stellt eine besondere Form des modernen Behandlungsvollzugs für die Gefangenen dar, die zu ihrer Wiedereingliederung in die Gesellschaft besonderer therapeutischer Mittel und sozialer Hilfe bedürfen. Der Vollzug gestaltet sich nach dem Gesichtspunkt einer "therapeutischen Gemeinschaft" und verknüpft gezielt psychotherapeutische, pädagogische und arbeitstherapeutische Behandlungsmaßnahmen unter Berücksichtigung und Einbeziehung des gesamten Lebensumfeldes der Gefangenen in und außerhalb der Einrichtung. Die Mitarbeitenden in diesen Einrichtungen verfügen über besondere Befähigungen und Erfahrungen.
In der Justizvollzugsanstalt Lübeck wurde im Jahre 2003 eine Sozialtherapeutische Abteilung mit 39 Plätzen geschaffen, die zum größten Teil Sexualstraftätern zur Verfügung stehen. In der Folge wurde angestrebt, Sozialtherapieplätze in größerem Ausmaß auch für Gewaltstraftäter zu schaffen. 2011 wurde in der Jugendanstalt Schleswig eine Sozialtherapeutische Abteilung mit 30 Behandlungsplätzen für männliche Jugendstrafgefangene installiert, die vorwiegend durch Gewaltstraftäter belegt sind. Ab 2024 stehen 20 weitere Plätze in einer neu errichteten Sozialtherapeutischen Abteilung für männliche erwachsene Gewaltstraftäter in der Justizvollzugsanstalt Neumünster zur Verfügung. Angesichts der geringen Zahl in Frage kommender weiblicher Gefangener ist in Schleswig-Holstein keine sozialtherapeutische Einrichtung für Frauen vorgesehen; im Einzelfall kann eine Verlegung in ein anderes Bundesland erfolgen.
Im neuen Landesstrafvollzugsgesetz (LStVollzG SH) wurde in § 18 neu definiert, in welchen Fällen und zu welchem Zeitpunkt Gefangene in eine sozialtherapeutische Einrichtung zu verlegen sind. Im Vordergrund steht die bei den Gefangenen vorliegende erhebliche Gefährlichkeit. Neu ins Gesetz aufgenommen wurde die Förderung der Behandlungsmotivation vor einer Verlegung. Entlassene Gefangene erhalten eine therapeutische Nachsorge und können bei Bedarf auf freiwilliger Grundlage wieder in der Sozialtherapie aufgenommen werden.

Was bedeutet Ersatzfreiheitsstrafe?

Wenn jemand zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, diese aber nicht gezahlt hat, kann diese Person ersatzweise in Haft genommen werden. Sie verbüßt dann eine Ersatzfreiheitsstrafe, deren Länge sich nach den nicht bezahlten Tagessätzen der Geldstrafe richtet. § 43 Strafgesetzbuch (StGB) bestimmt: "An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Ersatzfreiheitsstrafe. Zwei Tagessätzen entspricht ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe. Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.“ Der neue Umrechnungsmaßstab gilt ab 1. Februar 2024.

Auch während der Vollstreckung, d. h. während der Haft, besteht weiterhin die Möglichkeit, die Geldstrafe (bzw. den noch nicht abgegoltenen Rest) zu bezahlen. Dies kann auch durch Familienangehörige oder Bekannte erfolgen. Danach erfolgt die Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt, wenn ausschließlich diese Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wurde. (Grundsätzlich können Bareinzahlungen bei der Zahlstelle der jeweiligen Justizvollzugsanstalt geleistet werden. Die Öffnungszeiten können dort erfragt werden. Außerhalb der Öffnungszeiten der Zahlstelle sind keine Bargeldauslösungen möglich. Es besteht aber auch die Möglichkeit, den Betrag bei der Post oder einer Bank einzuzahlen und den Einzahlungsbeleg der Justizvollzugsanstalt vorzulegen.)

Unter bestimmten Bedingungen kann die Ersatzfreiheitsstrafe noch während der Haft durch die Ableistung gemeinnütziger Arbeit verkürzt werden. Die konkreten Regelungen hierzu können bei der jeweiligen Justizvollzugsanstalt erfragt werden. Dies sollte möglichst durch die betroffene Person selbst erfolgen.

Was bedeutet Jugendarrest?

Im Gegensatz zu dem Jugendstrafvollzug handelt es sich bei dem Jugendarrest um eine Reaktion auf jugendliches Fehlverhalten in Form eines kurzzeitigen Freiheitsentzuges und somit im rechtlichen Sinne nicht um eine Strafe. Jugendarrest wird gegen jugendliche Straftäter verhängt, wenn die Schwere der begangenen Straftaten für eine Jugendstrafe nicht ausreicht.

Der Jugendarrest kann als Freizeitarrest, umgangssprachlich Wochenendarrest (eine oder zwei Freizeiten), als Kurzarrest (bis zu vier Tagen) oder als Dauerarrest (1 bis 4 Wochen) verhängt werden. Darüber hinaus kann ein Jugendarrest auch neben einer Jugendstrafe verhängt werden, wenn deren Vollstreckung oder Verhängung zur Bewährung ausgesetzt wird (sog. Warnschussarrest).

Das Konzept der Jugendarrestanstalt verfolgt mit vorrangig erzieherischen Hilfen und Maßnahmen das Ziel, die Jugendlichen zur Führung eines eigenverantwortlichen Lebens ohne weitere Straftaten zu befähigen und fördert die Auseinandersetzung der Jugendlichen mit ihrer Verantwortung für ihre Straftaten und deren Folgen. 

Die Durchführung des Arrestes ist insbesondere auch auf weitere Hilfe- und Betreuungsangebote für die Zeit nach der Entlassung ausgerichtet. Im Fokus steht hierbei die pädagogische Ausgestaltung unter Beteiligung von Fachkräften der Jugendhilfe. Erziehung und Förderung sind dabei tragende Elemente der Ausgestaltung des Vollzuges, hierzu zählen insbesondere eine aktive Alltagsgestaltung und spezifische soziale Trainingskurse. So werden beispielweise Verhaltensweisen trainiert, die Straftaten vorbeugen können, oder aber Hilfestellung bei der Bewältigung von Problemen geleistet.

Was bedeutet Jugendstrafe?

War ein Straftäter zum Zeitpunkt der Tat ein Jugendlicher (14 bis 17 Jahre alt) oder Heranwachsender (18 bis 20 Jahre alt), so kann er von dem Jugendgericht zu einer Jugendstrafe verurteilt werden.

Der Schwerpunkt des Jugendstrafvollzugs liegt auf erzieherischen Maßnahmen (Kerngedanke „Erziehung vor Strafe“). Die Gefangenen sind in der Entwicklung ihrer Fähigkeiten und Fertigkeiten so zu fördern, dass sie zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Lebensführung in Achtung der Rechte anderer befähigt werden. Auch die Einsicht in die beim Opfer verursachten Tatfolgen soll geweckt werden.

Kern und Anknüpfungspunkt der Resozialisierung ist die Unterstützung der Jugendstrafgefangenen bei der Auseinandersetzung mit ihren Straftaten und den diese bedingenden persönlichen und sozialen Faktoren. Der Erziehungsauftrag unterstreicht den Anspruch an die Jugendstrafgefangenen, sich aktiv mit ihren Straftaten und den diesen zugrundeliegenden Defiziten, Problem- und Konfliktlagen auseinanderzusetzen. Mit Blick auf das junge Lebensalter und die oftmals noch nicht abgeschlossene Entwicklung spielt die Verpflichtung der Jugendstrafgefangenen zur Mitwirkung an der Verwirklichung des Vollzugsziels eine große Rolle. Die Jugendstrafgefangenen sollen ihren Vollzugsalltag aktiv und verantwortungsvoll mitgestalten.

Was bedeutet Zivilhaft?

Zivilhaft stellt einen Oberbegriff der Haftarten dar, die nicht auf der Grundlage eines Strafverfahrens verhängt wurden. Das sind: Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft.

Ordnungshaft kann wegen Nichterscheinens eines Zeugen vor Gericht, Sicherungshaft zur Sicherung einer sonst gefährdeten Zwangsvollstreckung angeordnet werden. Die Verhängung von Zwangshaft kann zur Abgabe einer bestimmten Erklärung erfolgen und die Erzwingungshaft etwa zur Zahlung einer in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren verhängten Geldbuße.

Was bedeutet Sicherungsverwahrung?

Bei bestimmten gefährlichen Straftätern ordnet das Gericht zusätzlich zur Freiheitsstrafe die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Die Sicherungsverwahrung schützt die Allgemeinheit vor Tätern, die ihre Strafe bereits verbüßt haben, von denen jedoch immer noch eine Gefahr ausgeht.

Die Sicherungsverwahrung als freiheitsentziehende Maßnahme dient somit, anders als eine Freiheitsstrafe, nicht dem Ausgleich der Tatschuld, sondern bestimmt sich nach der Gefährlichkeit des Täters. Im Vordergrund stehen hierbei präventive Zwecke, nämlich die Verhinderung weiterer Straftaten. Sie ist eine so genannte Maßregel der Besserung und Sicherung und wird im Anschluss an eine verbüßte Freiheitsstrafe vollzogen.

Weitere Maßregeln der Besserung und Sicherung, mit denen auf eine spezifische Gefährlichkeit des Täters reagiert werden kann, sind die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, die Anordnung der Führungsaufsicht, der Entzug der Fahrerlaubnis sowie ein Berufsverbot.

Die grundlegend unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Legitimationsgrundlagen und Zwecksetzungen von Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung erfordern einen deutlichen Abstand des Freiheitsentzugs durch Sicherungsverwahrung zum Strafvollzug (sog. Abstandsgebot).

Der Vollzug in der Sicherungsverwahrung ist vorrangig therapeutisch und freiheitsorientiert ausgerichtet und hat das Ziel, die Gefährlichkeit der Untergebrachten für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann. Dazu sollen die Untergebrachten befähigt werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Hierbei findet eine individuelle und intensive Betreuung der Untergebrachten statt. Der Vollzug hat zugleich die Aufgabe, die Allgemeinheit vor weiteren erheblichen Straftaten zu schützen.

Was unterscheidet den offenen vom geschlossenen Vollzug?

Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 LStVollzG SH werden die Gefangenen im geschlossenen oder im offenen Vollzug untergebracht. Eine Unterbringung im offenen Vollzug erfolgt, wenn dies verantwortet werden kann, namentlich die Gefangenen den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügen und nicht zu befürchten ist, dass sie sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzuges zur Begehung von Straftaten missbrauchen werden (§ 16 Abs. 2 LStVollzG SH).

Kennzeichnend für den geschlossenen Vollzug ist die stärkere Orientierung am Schutz der Allgemeinheit, während der offene Vollzug seinen Schwerpunkt auf die soziale Integration legt. Der offene Vollzug sieht keine oder nur verminderten Vorkehrungen gegen Entweichungen vor. Es ist keine Anstaltsmauer vorhanden und die Fenster sind nicht vergittert. Die Gefangenen dürfen Handys besitzen, können sich auf dem Anstaltsgelände frei bewegen und haben mehr Möglichkeiten, ihre Freizeit außerhalb der Vollzugsanstalt zu verbringen. In Einzelfällen ist es möglich, dass der Arbeitsplatz, der vor der Inhaftierung bestand, beibehalten werden kann oder auch neue Arbeitsverhältnisse außerhalb des Vollzuges eingegangen werden können (sogenannter Freigang).

Gibt es eine einheitliche Anstaltskleidung?

§ 69 Landesstrafvollzugsgesetz SH (LStVollzG SH) sieht vor, dass Strafgefangene eigene Kleidung tragen, wenn sie für die Reinigung und Instandsetzung auf eigene Kosten sorgen. Ist dies nicht möglich, tragen die Gefangenen Anstaltskleidung.
Das Tragen eigener Kleidung kann in bestimmten Vollzugsbereichen oder auch im Einzelfall untersagt werden, wenn Gründe der Sicherheit entgegenstehen.

§ 70 Jugendstrafvollzugsgesetz (JStVollzG) regelt, dass junge Strafgefangene grundsätzlich Anstaltskleidung tragen. Die Anstaltsleitung kann jedoch das Tragen eigener Kleidung gestatten. Voraussetzung ist, dass die Gefangenen für die Reinigung und Instandsetzung und einen regelmäßigen Wechsel selbst sorgen können.

Untersuchungsgefangene haben gemäß § 43 Untersuchungshaftgesetz (UVollzG) das Recht eigene Kleidung zu tragen. Hierbei gelten hinsichtlich Reinigung und Instandsetzung dieselben Voraussetzungen wie in der Strafhaft. Sind diese nicht gegeben oder stehen im Einzelfall Gründe der Sicherheit entgegen, müssen auch Untersuchungsgefangene Anstaltskleidung tragen.

Gefangene, die ein einem Betrieb einer Anstalt arbeiten, erhalten die dort erforderliche Arbeits- und Schutzkleidung.

Wie viel verdienen Gefangene?

Das Arbeitsentgelt kann je nach Leistung der Gefangenen und der Art der Tätigkeit gestuft werden. Insgesamt gibt es fünf Lohnstufen, die für das Jahr 2024 für Strafgefangene und für Untersuchungsgefangene ein Entgelt von 11,45 € bis 19,09 € pro Arbeitstag festlegen. Darüber hinaus können Zulagen z.B. für Mehrarbeit oder Arbeiten unter Lärm oder Schmutz (Mehrarbeitszulage, Erschwerniszulage) gezahlt werden.

Die Höhe des Arbeitsentgelts für erwachsene Strafgefangene ergibt sich aus § 37 Absatz 2 Landesstrafvollzugsgesetz Schleswig-Holstein (LStVollzG SH). Für jugendliche Strafgefangene werden dazu Regelungen in § 38 Absatz 2 Jugendstrafvollzugsgesetz (JStVollzG) getroffen.

Für arbeitende Untersuchungsgefangene ergibt sich das Arbeitsentgelt aus § 23 Absatz 2 Untersuchungshaftgesetz (UVollzG).

Das erzielte Arbeitsentgelt wird für die Gefangenen durch die Justizvollzugsanstalt verwaltet.

Strafgefangene dürfen von dem erzielten Entgelt 3/7 für Einkäufe in der Anstalt oder für andere Zwecke verwenden (Hausgeld). Aus dem verbleibenden Anteil von 4/7 des Entgelts wird ein Überbrückungsgeld für die Zeit nach der Haftentlassung angespart, das auch erst bei Entlassung ausgezahlt wird.

Untersuchungsgefangenen steht in der Regel das gesamte erzielte Entgelt für den Einkauf oder sonstige Zwecke zur Verfügung.

Aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 20.06.2023 zur Höhe der Gefangenenvergütung im Justizvollzug der Länder Bayern und Nordrhein- Westfalen  wird auch für Schleswig-Holstein im Hinblick auf das gesetzgeberische Konzept der Resozialisierung und die entsprechende Höhe der Gefangenenvergütung Handlungsbedarf gesehen. Schleswig-Holstein beteiligt sich daher an einer länderübergreifenden Arbeitsgruppe zu diesem Thema.

Der Abschluss des gesetzgeberischen Verfahrens wird unter Berücksichtigung der Zeitvorgaben des BVerfG für Schleswig-Holstein zum Juli 2025 angestrebt.

Besteht für Gefangene ein Zwang zur Arbeit?

Nach Artikel 12 Absatz 3 des Grundgesetzes ist Zwangsarbeit nur bei gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehung zulässig. § 35 Landesstrafvollzugsgesetz Schleswig-Holstein (LStVollzG SH) konkretisiert dies.

Erwachsene Strafgefangene sind zu Arbeit oder Teilnahme an Arbeitstraining oder arbeitstherapeutischen Maßnahmen verpflichtet, wenn und soweit sie dazu in der Lage sind. Die Zuweisung soll Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen der Gefangenen entsprechen.

Im § 35 Jugendstrafvollzugsgesetz (JStVollzG) ist festgelegt, dass die Gefangenen vorrangig zur Teilnahme an schulischen und beruflichen Orientierungs-, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen verpflichtet sind. Hierbei sind möglichst deren Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen zu berücksichtigen.

Untersuchungsgefangene sind gemäß § 21 Absatz 1 Untersuchungshaftgesetz (UVollzG) nicht zur Arbeit verpflichtet. Soweit ihnen jedoch Arbeit oder eine sonstige Beschäftigung angeboten wird, sind Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen möglichst zu berücksichtigen.

Untergebrachte sind nach § 21 Absatz 1 des Gesetzes über den Vollzug der Sicherungsverwahrung nicht zur Arbeit verpflichtet. Soweit ihnen Arbeit, Arbeitstraining, arbeitstherapeutische Maßnahmen sowie schulische und berufliche Bildung angeboten werden, sollen ihre Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen berücksichtigt werden.


Wie oft können Gefangene Besuch empfangen?

Die Gefangenen haben das Recht, mit Personen außerhalb der Anstalt im Rahmen der Bestimmungen des Landesstrafvollzugsgesetzes zu verkehren. Im Gesetz ist vorgesehen, dass die Gefangenen regelmäßig Besuch empfangen dürfen. Die Gesamtdauer beträgt mindestens zwei Stunden im Monat. Besuche von Angehörigen werden besonders unterstützt; die Gesamtdauer erhöht sich hierfür um weitere zwei Stunden. Bei Besuchen von minderjährigen Kindern der Gefangenen erhöht sich die Gesamtdauer um weitere zwei Stunden. In Einzelfällen können darüber hinaus auch weitere Besuche zugelassen werden.

In der Justizvollzugsanstalt Lübeck gibt es auch die Möglichkeit, am Langzeitbesuch teilzunehmen. Dabei handelt es sich um einen mehrstündigen, unüberwachten Besuch in einem hierfür vorgesehenen Besuchsbereich. Der Langzeitbesuch dient der Pflege der familiären, partnerschaftlichen oder ihnen gleichzusetzender Kontakte der Gefangenen.

Die Gefangenen müssen in der Regel einen Antrag auf Besuch namentlich benannter Personen stellen. Diesen Personen wird eine Besuchserlaubnis zugesandt, in der die näheren Einzelheiten des Besuchs, insbesondere die Besuchszeiten, erläutert werden. Die Besucher müssen sich an der Anstaltspforte ausweisen und werden kontrolliert. Bei einem Besuch darf dem Gefangenen nichts übergeben werden. Die Besuche werden optisch, unter besonderen Voraussetzungen auch akustisch überwacht.

Die Besuchsregelungen sind in den Anstalten zum Teil sehr unterschiedlich, so dass es sinnvoll ist, sich in der zuständigen Anstalt über die Voraussetzungen für einen Besuch zu erkundigen.

Inzwischen wurden in den Anstalten die sogenannte Videotelefonie eingeführt. Diese Art des Besuches ist für Gefangene von Vorteil, deren Angehörige aufgrund von Entfernung, Erkrankung oder anderen gravierenden Hinderungsgründen nicht persönlich zum Besuch erscheinen können.

Können Gefangene in der Anstalt einkaufen?

Gefangene können bei einem Anstaltskaufmann Kleineinkäufe an Nahrungs- und Genussmitteln sowie Körperpflegeprodukten (zum Beispiel Kaffee, Zigaretten, zusätzliche Nahrungsmittel oder nichtalkoholische Getränke) tätigen. Die Bezahlung erfolgt über das von der Justizvollzugsanstalt verwaltete Konto des Gefangenen. Das Warenangebot wird von externen Kaufleuten unterbreitet, die Produktpalette muss aus Gründen der Sicherheit und Ordnung mit der Anstalt abgesprochen werden. Die Preise für die Produkte sollen sich an denen des freien Marktes orientieren.

Können Insassen Pakete erhalten?

Grundsätzlich ist Gefangenen gestattet, Pakete zu empfangen. Bezüglich der zugelassenen Zahl und des Inhalts von Paketen gibt es Unterschiede zwischen Untersuchungshaft, Jugendstrafhaft und Strafhaft. Der Empfang von Nahrungs- und Genussmitteln ist nicht mehr möglich. Vor Versenden eines Pakets sollte sich die Absenderin oder der Absender bei der jeweiligen Justizvollzugsanstalt darüber informieren, welche Gegenstände erlaubt sind und welche Begrenzungen bezüglich Größe und Gewicht bestehen. Alle Pakete werden im Beisein der Gefangenen oder des Gefangenen geöffnet und kontrolliert.

Können Gefangene Briefe erhalten?

Grundsätzlich können Strafgefangene unbeschränkt Briefe absenden und empfangen. Die Post darf keine Gegenstände enthalten; eine inhaltliche Kontrolle der Schreiben findet nur in Ausnahmefällen statt, wenn dies aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Anstalt geboten ist.

Bei Untersuchungsgefangenen bestehen besondere Regelungen. Unter Umständen erfolgt eine Briefkontrolle durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft.

Wie ist das Essen im Strafvollzug?

Die Bestrafung von Gefangenen liegt in dem Entzug ihrer persönlichen Freiheit. Eine weitergehende Bestrafung durch "Wasser und Brot" gibt es nicht. Zusammensetzung und Nährwert entsprechen den Anforderungen an eine gesunde und ausgewogene Ernährung und werden regemäßig ärztlich überwacht. Aus gesundheitlichen Gründen wird durch ärztliche Verordnung auch eine besondere Verpflegung gewährt. Des Weiteren ist Gefangenen die Möglichkeit zu geben, Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaft zu befolgen, dies wird bereits bei der Zubereitung der Speisen in den Küchen entsprechend berücksichtigt.
Darüber hinaus wird in den Anstaltsküchen soweit wie möglich auch auf besondere Speisegewohnheiten Rücksicht genommen, z.B. Verpflegung für Vegetarier zubereitet oder für "Kein-Fisch-Esser" eine Austauschkost angeboten.

Was dürfen Gefangene mit auf den eigenen Haftraum nehmen?

Es ist den Gefangenen erlaubt, in angemessenen Umfang ihren Haftraum mit persönlichen Dingen auszustatten, wie in §§ 63 LStVollzG SH normiert. Solange die Übersichtlichkeit des Haftraumes nicht gefährdet ist, dürfen beispielsweise persönliche Bücher, CD´s, Photos, Zeitschriften, Kleidungsstücke, Hör- und Fernsehgeräte im Haftraum aufbewahrt werden. Der Umfang richtet sich auch nach der Vollzugsform. So sind im geschlossenen Vollzug Mobiltelefone verboten, während sie im offenen Vollzug erlaubt sind.

Die Justizvollzugsanstalten haben Gegenstände festgelegt, deren Besitz den Gefangenen nicht erlaubt ist, wie beispielsweise Alkohol und alkoholhaltige Flüssigkeiten, Drogen und nicht durch die Anstalt ausgegebene Medikamente. Auch Gegenstände, die als gefährliche Werkzeuge oder als Hilfsmittel für einen Ausbruch eingesetzt werden können, sind verboten. Ebenso Schriften mit verfassungswidrigem Inhalt und Möbelstücke, die die Übersichtlichkeit des Haftraums einschränken sowie Gegenstände, die schwer oder gar nicht auf unerlaubte Inhalte zu kontrollieren sind, werden nicht zugelassen.

Die Elektrogeräte werden vor der Aushändigung an die Gefangenen durchsucht und versiegelt. Die Unversehrtheit der Siegel wird bei jeder Haftraumrevision überprüft. Sollte ein Siegel gebrochen sein, wird der Gegenstand aus dem Haftraum entfernt und ein Disziplinarverfahren durchgeführt.

Als Grundausstattung befinden sich in jedem Haftraum mindestens ein Bett, ein Schrank, ein Tisch, ein Stuhl, eine Toilette und ein Waschbecken.?

Unter welchen Voraussetzungen werden Lockerungen des Vollzuges gewährt?

Hauptaufgabe des Strafvollzuges ist die Resozialisierung der Gefangenen. Straftäter sollen nach der Entlassung aus dem Strafvollzug in der Lage sein, ein Leben in sozialer Verantwortung und ohne neue Straftaten zu führen. Lockerungen können zur Erreichung des Vollzugsziels gewährt werden, wenn verantwortet werden kann zu erproben, dass die Gefangenen sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe nicht entziehen oder die Lockerungen nicht zu Straftaten missbrauchen werden.
Folgende Lockerungen sind möglich:

  • 1. das Verlassen der Anstalt für bis zu 24 Stunden in Begleitung einer von der Anstalt zugelassenen Person (Begleitausgang),
  • 2. das Verlassen der Anstalt für bis zu 24 Stunden ohne Begleitung (unbegleiteter Ausgang),
  • 3. das Verlassen der Anstalt für mehrere Tage bis zu 30 Tage im Vollstreckungsjahr (Langzeitausgang) und
  • 4. die regelmäßige Beschäftigung außerhalb der Anstalt (Freigang).

In bestimmten Fällen ist im Rahmen der Lockerungsprüfung vorab ein Gutachten einzuholen, um eine Prognose für die Lockerungseignung zu erhalten. Dies gilt insbesondere bei Gewalt- und Sexualstraftätern.

Fragen und Antworten zum "Vollzuglichen Arbeitswesen" (VAW)

Das Vollzugliche Arbeitswesen (VAW) organisiert die Beschäftigung von Gefangenen in den Justizvollzugsanstalten Kiel, Lübeck, Neumünster, Schleswig und Flensburg.
Die Produkte und Dienstleistungen des VAW können von Firmen, Behörden oder Privatkunden erworben bzw. in Anspruch genommen werden.

Die Produktpalette reicht von Zaunanlagen über Büromöbel bis hin zu Gartengrills und Holzsitzbänken. Selbstverständlich werden Gegenstände auch nach individuellen Wünschen und Vorstellungen angefertigt.
Mit Schneiderei-, Garten und Landschaftsarbeiten besteht auch im Dienstleistungssektor eine breite Angebotspalette

Wie in der freien Wirtschaft sind Materialkosten (Rohstoffe und Verbrauchsmittel), Materialbeschaffungskosten, Betriebskostenzuschlag und Arbeitslohn (Tariflohn des Gewerbes) die Grundlagen der Preiskalkulation. Die Leistungen der Justizvollzugsanstalten unterliegen nicht der Umsatzsteuer.
Bei Interesse an den Produkten und Leistungen der Arbeitsbetriebe, wenden Sie sich bitte direkt an die jeweilige Justizvollzugsanstalt.  Allgemeine Fragen können Sie auch richten an das

Ministerium für Justiz und Gesundheit
des Landes Schleswig-Holstein
Referat 23
Lorentzendamm 35
24103 Kiel
E-Mail: vaw@jumi.schleswig-holstein.de
Internet: www.vaw.schleswig-holstein.de

Ist es gefährlich, in einer Vollzugsanstalt zu arbeiten?

In Justizvollzugsanstalten sind die Gefangenen dazu gezwungen, auf engstem Raum unter erheblichen Einschränkungen der Privatsphäre dauerhaft zusammenzuleben. Dennoch müssen sie miteinander auskommen, was nicht ohne Spannungsverhältnisse möglich ist.
Meist lassen sich diese Spannungen durch Gespräche auflösen, es kann aber auch vorkommen, dass körperliche Auseinandersetzungen verhindert werden müssen. Vollzugsbedienstete werden daher für Konfliktfälle geschult (Konfliktmanagement) und erhalten eine Selbstverteidigungsausbildung.

Welche Berufsgruppen arbeiten in einer Justizvollzugsanstalt?

In den Justizvollzugsanstalten arbeiten viele unterschiedliche Berufsgruppen aus allen Laufbahnen des öffentlichen Dienstes. Die größte Gruppe sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Allgemeinen Vollzugsdienstes (AVD).
Die Leitung der Anstalt oder der einzelnen Häuser und Abteilungen erfolgt überwiegend durch Juristen, Psychologen und Sozialpädagogen.

Auf den Krankenstationen sind Ärzte und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus medizinischen Hilfsberufen beschäftigt.

In den Werkstätten und Betrieben der Anstalten arbeiten Tischler, Schlosser, Klima-, Lüftungs-, Heizungsinstallateure, Sanitärinstallateure, Elektriker, Kfz-Mechaniker, Kfz-Elektriker, Köche, Bäcker und Konditoren, Lackierer, Maler, Maurer, Werkzeugmacher. In den Betrieben und Werkstätten, in denen sowohl produziert als auch ausgebildet wird, finden sich Gesellen und eine große Anzahl Meister.

Soweit Aufgaben innerhalb einer Anstalt sinnvoll nur durch Externe wahrgenommen werden können, werden diese insoweit beauftragt. Dies gilt etwa für spezielle medizinische Betreuung oder besondere Schulfächer.

Wärter, Schließer - oder wie heißt es richtig?

Wie heißt es eigentlich richtig, Wärter, Schließer oder ganz anders?

Die zutreffenden Bezeichnungen für die Mitarbeiter im uniformierten Dienst lauten "Vollzugsbedienstete" oder "Beamte des allgemeinen Vollzugsdienstes".
Das in § 2 Strafvollzugsgesetz normierte Vollzugsziel ist die Resozialisierung der Inhaftierten und nicht ein einfaches Wegschließen. Von daher sind die althergebrachten Bezeichnungen "Schließer" und "Wärter" schlicht falsch und beleidigend, auch wenn sie immer wieder in den Medien fallen.

Wie werden Vollzugsbedienstete im allgemeinen Vollzugsdienst ausgebildet?

Bewerber und Bewerberinnen benötigen einen Abschluss der Realschule oder Hauptschule mit abgeschlossener Berufsausbildung und die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis.

Die Ausbildung erfolgt gemäß der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes an den Vollzugsanstalten (APO JVollz). Der Theorie- und Praxis verbindende Ausbildungsgang dauert 2 Jahre. In der Ausbildung werden Inhalte aus der Vollzugskunde und Rechts- und Verwaltungskunde sowie den Sozialwissenschaften vermittelt. Ebenso zum Inhalt der Ausbildung gehören Hilfs- und Abwehrmaßnahmen, ein erweitertes Allgemeinwissen und die Vermittlung der berufspraktischen Lehrinhalte in den Anstalten.

Ziel ist, dass die Vollzugsbediensteten an der Erreichung des Vollzugsziels mitarbeiten und die Sicherheit und Ordnung in einer Justizvollzugsanstalt gewährleisten können.

Was machen Bewährungshelfer?

Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer werden in Schleswig-Holstein durch das Gericht beigeordnet und zwar entweder, wenn der Vollzug einer Freiheitsstrafe von vorn herein durch das erkennende Gericht zur Bewährung ausgesetzt worden ist oder bei vorzeitiger Entlassung aus dem Strafvollzug vor Vollverbüßung der verhängten Freiheitsstrafe unter Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung. Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer werden zumeist hauptamtlich beigeordnet. Manchmal erfolgt auch eine Bestellung von Ehrenamtlichen.
Die Fachkräfte der Bewährungshilfe unterstützen die ihnen unterstellten Probandinnen und Probanden in deren Resozialisierungsprozessen und beaufsichtigen im Einvernehmen mit den Gerichten die Erfüllung der Auflagen und Weisungen. Sie vermitteln z. B. auch in Einsatzstellen, in denen die Probandinnen und Probanden gemeinnützige Arbeit ableisten sollen oder stellen den Kontakt zu Beratungsstellen (z.B. zur Suchtberatung) her, wenn der Bewährungsbeschluss dies vorsieht.
Mittels Beratung, aufsuchender Sozialer Arbeit und konkreten Hilfestellungen bei persönlichen, sozialen oder finanziellen Problemen werden Probandinnen und Probanden der Bewährungshilfe auf ihrem Weg mit dem Ziel einer künftig straffreien Lebensgestaltung unterstützt. Die Fachkräfte der Bewährungshilfe sind gut vernetzt mit anderen Behörden, Einrichtungen und sozialen Angeboten und können den Zugang zu Beratungsangeboten (zum Beispiel Berufs-, Sucht-, Krisen- Lebensberatung) oder sonstigen Leistungsangeboten (z.B. der Jobcenter oder Eingliederungshilfe) unterstützen.
Die Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer pflegen eine vertrauensvolle Arbeitsbeziehung mit den Probandinnen und Probanden. Sie unterliegen grundsätzlich der Schweigepflicht. Den Gerichten gegenüber haben sie eine Berichtspflicht über die Erfüllung der Auflagen und Weisungen.

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