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Thema : Justizvollzug

Anstaltsbeiräte



Letzte Aktualisierung: 15.02.2024

Bei den Justizvollzugsanstalten sind Anstaltsbeiräte gebildet, um eine Mitwirkung der Öffentlichkeit bei der Vollzugsgestaltung zu gewährleisten. Die Tätigkeit der Anstaltsbeiräte ist ehrenamtlich.

Mit Anregungen und Verbesserungsvorschlägen unterstützen die Beiräte die jeweilige Anstaltsleitung bei der Gestaltung des Vollzuges und bei der Betreuung der Gefangenen. Sie helfen zudem bei der Eingliederung von Gefangenen nach der Entlassung mit. Die Mitglieder des Anstaltsbeirates können sich dazu zum Beispiel über die Unterbringung und Beschäftigung, Verpflegung und ärztliche Versorgung in der jeweiligen Anstalt unterrichten lassen. Sie können Wünsche, Anregungen und Beanstandungen entgegennehmen und mit Gefangenen deren Räume aufsuchen. Ihre Aussprachen und ihr Schriftwechsel mit Gefangenen werden nicht überwacht.

Die Tätigkeit der Anstaltsbeiräte ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern steht allerdings eine pauschale Aufwandsentschädigung zu. Ihre Bestellung erfolgt durch die Anstaltsleitung für vier Jahre. Vollzugsbedienstete, Angehörige der Justiz sowie Rechtsanwälte/innen sollen nicht Mitglieder der Beiräte werden.

Bei Anstalten mit mehr als 100 Haftplätzen bestehen die Beiräte aus fünf Mitgliedern und bei kleineren Anstalten aus drei Mitgliedern. Den Beiräten mit fünf Mitgliedern soll ein Mitglied des Schleswig-Holsteinischen Landtages, den Beiräten bei Justizvollzugsanstalten mit Frauenabteilungen (so in der Justizvollzugsanstalt Lübeck) mindestens eine Frau angehören. Die Beiräte wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, führen Sitzungen durch und erörtern ihre Auffassungen und Anregungen vierteljährlich mit der Anstaltsleitung. Sie erstellen einen jährlichen Tätigkeitsbericht, den sie dem Justizministerium übersenden.

Die gesetzlichen Grundlagen für die Anstaltsbeiräte finden sich in den entsprechenden Vollzugsgesetzen. Für den Strafvollzug an Erwachsenen gelten insoweit § 143 des Landesstrafvollzugsgesetzes (LStVollzG), im Hinblick auf die Jugendanstalten gilt § 111 des schleswig-holsteinischen Jugendstrafvollzugsgesetzes (JStVollzG) sowie § 87 des schleswig-holsteinischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes (UVollzG) für die Untersuchungshaft. Ergänzende Verwaltungsvorschriften regeln darüberhinausgehende Details, etwa zur Anzahl der Mitglieder der Beiräte, zu deren Bestellung, zur Arbeit der Beiräte und zur Kooperation mit der jeweiligen Anstaltsleitung.

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