Meldepflichtige übertragbare Erkrankungen nach Infektionsschutzgesetz
Erläuterungen zum Meldewesen und Verlinkung auf die Datenquellen zum Infektionsgeschehen in Schleswig-Holstein
Letzte Aktualisierung: 05.03.2024
Zweck des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ist es, übertragbare Erkrankungen beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Zuverlässige Kenntnisse über das Vorkommen übertragbarer Erkrankungen sind eine Voraussetzung für ihre Verhütung und Bekämpfung.
Daher ist die namentliche Meldepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt des jeweiligen Kreises bzw. der kreisfreien Stadt ein wichtiges Instrument zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten.
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) unterscheidet namentliche und nichtnamentliche Meldungen. Die namentlichen Meldungen (Arztmeldungen nach § 6 und Labormeldungen nach § 7 Abs. 1 IfSG) werden an das zuständige Gesundheitsamt gesendet, das dann Ermittlungen über Ursache und Ansteckungsquelle anstellt und die jeweils erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Gesundheitsgefahren für Dritte ergreift.
Unterlagen zur Meldung übertragbarer Krankheiten
Meldebögen
Die für eine Meldung benötigen Meldeformulare stellen die jeweiligen Gesundheitsämter zur Verfügung.
Für eine Meldung kann auch der Mustermeldebogen des Robert Koch-Institutes (Arztmeldebogen, Labormeldebogen) verwendet werden, bei dem die Adresse des Gesundheitsamtes noch einzutragen ist: Zu den Meldebögen
Auch Fälle, die Angehörige der Bundeswehr betreffen, sind gemäß den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes über die Landesstellen an das Robert Koch-Institut zu übermitteln, siehe Epidemiologisches Bulletin Nr. 10/2008
Die in § 7 Abs. 3 IfSG genannten Erregernachweise sind dagegen nichtnamentlich direkt an das RKI zu melden. Das RKI stellt dafür spezielle Labormeldebögen zur Verfügung: Labormeldebogen § 7, Abs. 3
Aufgrund der Einführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) 2005 und mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zu den IGV vom 20. Juli 2007 ändern sich die Meldevorschriften gemäß § 12 IfSG. Ein entsprechender Meldebogen und ein Zusatzbogen zur Übermittlung sonstiger relevanter Informationen und der getroffenen Maßnahmen wird vom Robert Koch-Institut (RKI) bereitgestellt: Meldebogen § 12
Die bei den Gesundheitsämtern eingegangenen Meldungen werden bei der Landesmeldestelle, dem Kompetenzzentrum für Meldewesen übertragbarer Krankheiten in Schleswig-Holstein, gesammelt und ausgewertet und von dort an das RKI weitergeleitet.
Meldedaten
Die wöchentliche Auswertung und Aufbereitung der Meldedaten über das regionale Impfgeschehen sind für jeden einsehbar.
Der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung ist meldepflichtig.
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 IfSG ist auch der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung meldepflichtig. Das hierfür benötigte Formblatt ist vom Paul-Ehrlich-Institut erhältlich.
Krätze ist bei Auftreten in bestimmten Einrichtungen dem Gesundheitsamt gegenüber meldepflichtig.
Krätze wird durch Haut-zu-Haut-Kontakte übertragen und tritt bei engen Kontaktpersonen betroffener Personen auf. Krätze ist bei Auftreten in bestimmten Einrichtungen dem Gesundheitsamt gegenüber meldepflichtig (siehe § 36 Absatz 3a Infektionsschutzgesetz). Durch die Meldung kann das örtliche Gesundheitsamt die erforderlichen Maßnahmen veranlassen, siehe hierzu folgendes Flussdiagramm.
Eine Übermittlung dieser Meldedaten an die Landesmeldestelle findet nur bei Ausbruchsgeschehen (gleichzeitiges Auftreten mehrerer Erkrankungen, bei denen ein epidemiologischer Zusammenhang besteht) statt. Daher liegen auf Landesebene keine vollständigen Daten zum Vorkommen von Krätze vor, gleiches gilt für die Bundesebene.
Das Robert Koch-Institut hat im Rahmen einer Studie die Gesundheitsämter in Deutschland zur Anzahl der Meldungen befragt. Ausführungen dazu und weitere Informationen finden sich in der FAQ-Liste des Robert Koch-Instituts.
Was wird gegen die Ausbreitung von Krätze unternommen?
Erkrankte müssen fachärztlich diagnostiziert und entsprechend der Leitlinien der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft behandelt werden
Diagnostik und Therapie: Leitlinie der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft
Parallel müssen konsequente Maßnahmen der Textilhygiene eingehalten werden!
Die Gesundheitsämter ermitteln Kontaktpersonen und veranlassen erforderlichenfalls weitere Maßnahmen, siehe Flussdiagramm: Maßnahmen bei Skabies
Kann man sich vor Krätze schützen? Gibt es Präventionsmaßnahmen?
Nein. Eine konsequente Behandlung betroffener Personen inkl. Durchführung der Maßnahmen der Textilhygiene (Kleider, Bettwäsche, Handtücher, Textilien mit Körperkontakt) ist der beste Schutz vor Weiterverbreitung. Insbesondere bei den Maßnahmen der Textilhygiene gilt es, Rekontaminationen zu vermeiden.
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