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Thema : Immissionsschutz

Anlagensicherheit und Störfallvorsorge

Letzte Aktualisierung: 08.02.2023

Beim Umgang mit gefährlichen Stoffen besteht immer die Gefahr, dass durch eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs einer Anlage – infolge von menschlichem oder technischem Versagen – Personen und/oder die Umwelt gefährdet oder geschädigt werden. Um solche Unfälle soweit wie möglich zu verhindern, beziehungsweise deren mögliche Auswirkungen weitgehend zu begrenzen, werden an die Anlagen, die mit gefährlichen Stoffen umgehen, besonders hohe Anforderungen hinsichtlich technischer und organisatorischer Schutzmaßnahmen gestellt. So müssen sie unter anderem nach dem neuesten Stand der Sicherheitstechnik errichtet sowie betrieben werden und unterliegen einer besonderen Überwachung durch die zuständigen Behörden. In Schleswig-Holstein werden diese Störfallanlagen durch das Landesamt für Umwelt (LfU) überwacht. Für Anlagen, die unter das Bergrecht fallen, ist dies das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Niedersachsen (LBeg).

Den rechtlichen Rahmen für den Bereich Anlagensicherheit / Störfallvorsorge bildet im Wesentlichen die 12. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), kurz 12. BImSchV oder auch Störfall-Verordnung. Daneben sind aber auch andere Rechtsbereiche wie zum Beispiel Arbeitsschutz, Gewässerschutz oder Brand- und Katastrophenschutz unmittelbar berührt. Die Störfall-Verordnung bildet sozusagen die Klammer zu den sicherheitstechnischen und organisatorischen Anforderungen an die Anlagensicherheit in dem jeweiligen Fachrecht.

Die Störfall-Verordnung gilt für Betriebsbereiche im Sinne von § 3 Absatz 5a BImSchG, in denen gefährliche Stoffe in einer Menge vorhanden sind, die die im Anhang I (Stoffliste) der Verordnung festgelegten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten auch dann, wenn sie nicht genehmigungsbedürftig nach dem BImSchG sind und nicht gewerblich betrieben werden.

Überwachungsplan zur Umsetzung eines Überwachungsprogramms für Betriebsbereiche nach der Störfall-Verordnung in Schleswig-Holstein
Im Rahmen des Überwachungssystems ist sicherzustellen, dass alle Betriebe, die unter die Störfall-Verordnung fallen, durch einen Überwachungsplan abgedeckt sind, der regelmäßig geprüft und ggf. aktualisiert wird.

Anhang 1 enthält ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich dieses Überwachungsplans fallenden Betriebsbereiche.

Anhang 2 enthält eine Hinweiskarte zur Verbreitung lösungsfähiger Gesteine (Stand 2016).

Anhang 3 enthält eine Liste der in die Windklasse 4 fallenden Verwaltungszonen in Schleswig-Holstein.  

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