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Thema : Impfen schützt

Masernschutz an den Schulen

Zum 1. März 2020 trat das Masernschutzgesetz in Kraft. Was Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, Schulleitungen und Eltern dazu wissen sollten.

Letzte Aktualisierung: 13.04.2023

Schulen sind Treffpunkte - täglich lernen Kinder und Jugendliche ab dem sechsten Lebensjahr zusammen im Klassenzimmer. Sie verbringen den Tag mit ihren Lehrerinnen und Lehrern, gehen mittags in die Schulmensa und belegen nachmittags Kurse im Ganztagsangebot. Schulen sind damit nach dem Masernschutzgesetz "Gemeinschaftseinrichtungen" und für sie greift die neue Regelung.

Denn Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten, eine Infektionsübertragung ist ohne direkten Kontakt möglich. Die Erkrankung kann mit schwerwiegenden Komplikationen und Folgeerkrankungen einhergehen. Den besten Schutz vor Masern bieten Impfungen. Sie sorgen für eine lebenslange Immunität. Ziel der gesetzlichen Impfpflicht gegen Masern ist es die Schülerinnen und Schüler vor Masern zu schützen und die ansteckende Infektionskrankheit langfristig vollständig zu eliminieren.

Das Masernschutzgesetz des Bundes verpflichtet Schülerinnen und Schüler sowie in Schulen tätige Personen dazu, einen Nachweis über einen bestehenden Masernschutz bei den Schulleitungen vorzulegen. Diese sind verpflichtet, die Erfüllung des Nachweises zu überprüfen und gegebenenfalls das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen.

Es gibt viele Fragen zu dieser Neuregelung. Wichtige Empfehlungen und Hinweise für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, Schulleitungen und Eltern finden Sie auf dieser Seite.

I. Allgemeine Informationen

  1. Was wird als das Masernschutzgesetz des Bundes bezeichnet?
    Masernschutzgesetz ist die Kurzbezeichnung für das Bundesgesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention. Es handelt sich um ein sog. Artikelgesetz. Dies bedeutet, dass durch dieses Gesetz verschiedene Gesetze geändert werden. Die für die Schulen maßgeblichen Änderungen finden im Infektionsschutzgesetz (IfSG) statt. Wer also die rechtlichen Grundlagen für die Umsetzung des Masernschutzgesetzes des Bundes finden will, muss die betreffenden Regelungen im IfSG ausfindig machen (z. B. § 2 Nr. 16; § 20 Abs. 8 bis 10, 13 - 14; § 22 Abs. 1 und 2; § 33 Nr. 3; § 73 IfSG).

  2. Was wird durch das Masernschutzgesetz in Bezug auf die Schulen im Wesentlichen geregelt? Wann tritt das Gesetz in Kraft?
    Das Masernschutzgesetz tritt am 1. März 2020 in Kraft. In der Sache geht es für die betroffenen Personen (Schülerinnen und Schüler; an der Schule tätige Personen) um eine Nachweispflicht zum Masernschutz.  Für die Schulleitungen geht es einerseits um die Pflicht, die Erfüllung dieser Nachweispflicht zu überprüfen, und ferner darum, die im Falle einer Nichterbringung des Nachweises bestehenden Folgepflichten (insbesondere: Benachrichtigung des zuständigen Gesundheitsamtes) zu erfüllen.

  3. Findet das Gesetz in jeder Schule Anwendung?
    Schulen gehören grundsätzlich zu den Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des Masernschutzgesetzes. Allerdings gilt die vorstehende Nachweispflicht zum Masernschutz nur in solchen Gemeinschaftseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden. Die Bezeichnung oder Art der Schule spielt keine Rolle. Es ist nicht tagesgenau auf die exakte Mehrheit abzustellen, sondern darauf, ob regelmäßig überwiegend (also mehr als 50%) minderjährige Personen betreut werden. Diese Tatsache kann sich ändern. Erfasst sind alle Personen, die in der Einrichtung betreut werden. Aktuell ist davon auszugehen, dass danach alle öffentlichen berufsbildenden Schulen einschließlich der RBZ nicht in den Anwendungsbereich des Masernschutzgesetzes fallen.

  4. Welche Personen müssen einen Nachweis zum Masernschutz erbringen?
    Die Nachweispflicht gilt nur für Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind. Für Personen, die im Jahr 1970 oder davor geboren worden sind, besteht mithin generell keine Nachweispflicht nach dem Masernschutzgesetz.

    Die Personen, die nachweispflichtig sind, lassen sich in Gruppen unterteilen:
    • Personen, die ab dem 1. März 2020 in eine Schule aufgenommen werden wollen
    • Personen, die ab dem 1. März 2020 an einer Schule tätig werden wollen
      Diese Personen haben den Nachweis vor ihrer Aufnahme beziehungsweise vor Tätigkeitsbeginn zu erbringen.
                                                          
    • Personen, die am 1. März 2020 bereits ein Schulverhältnis an der Schule haben
    • Personen, die am 1. März 2020 bereits an der Schule tätig sind

      Diese Personen haben den Nachweis bis zum Ablauf des 31. Juli 2022 zu erbringen.


  5. Wie wird die Nachweispflicht erfüllt?
    Der erforderliche Nachweis kann wie folgt erbracht werden:
    • Impfausweis oder Impfbescheinigung (§ 22 Abs. 1 und 2 Infektionsschutzgesetz) über einen hinreichenden Impfschutz gegen Masern (zwei Masern-Impfungen)
    • ärztliches Zeugnis über einen hinreichenden Impfschutz gegen Masern
    • ärztliches Zeugnis darüber, dass eine Immunität gegen Masern vorliegt
    • ärztliches Zeugnis darüber, dass aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann (Dauer, während der nicht gegen Masern geimpft werden kann, ist mit anzugeben)
    • Bestätigung einer anderen staatlichen Stelle oder einer anderen vom Masernschutzgesetz entsprechend umfassten Stelle, dass ein vorstehender Nachweis bereits vorgelegen hat

  6. Ist bei einem Wechsel der Schule der Nachweis erneut zu erbringen?
    Ja. Die Nachweispflicht besteht bezogen auf die jeweilige Schule. Somit sind auch die Pflichten der Schulleitung jeweils bezogen auf die Betreuung oder die Tätigkeit der Person an der konkret eigenen Schule. Jede Neuaufnahme in die Schule und jede neue Tätigkeit in der Schule sind relevant; unabhängig davon, ob zuvor schon eine Beschulung oder eine Tätigkeit an einer anderen Schule erfolgt ist. Wie zuvor dargestellt kann die Nachweispflicht jedoch auch durch eine entsprechende Bestätigung einer anderen Schule oder zum Beispiel des Schulamtes oder des Bildungsministeriums erfüllt werden.  

  7. Kann auch gegen Schulleiterinnen und Schulleiter ein Bußgeld wegen einer Ordnungswidrigkeit verhängt werden?
    Eine Pflicht zur Verhängung einer Geldbuße besteht für die zuständigen Behörden der Kreise oder kreisfreien Städte nicht, sondern liegt in jedem Einzelfall insbesondere sowohl hinsichtlich der Einleitung des Verfahrens als auch in der Bemessung der Geldbuße in deren pflichtgemäßen Ermessen. Ein Bußgeld kommt für die Schulleiterin oder den Schulleiter (im Gesetz: Leitung der Einrichtung) in Betracht, wenn diese oder dieser
    - die gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt bestehende Benachrichtigungspflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt;
    - eine Person, die nicht in der Schule betreut, beschäftigt oder tätig sein darf, gleichwohl dort betreut, beschäftigt oder tätig werden lässt.
    Dabei wird jedoch zu berücksichtigen sein, dass die begangene Ordnungswidrigkeit in jedem Falle vorwerfbar sein muss.

  8. Wie kann ich als Schulleiterin oder Schulleiter das Masernschutzgesetz des Bundes ordnungsgemäß in meinem Verantwortungsbereich umsetzen?
    Unter den Ziffern II. bis VI. mitsamt Anlagen werden - jeweils in Zuordnung zu den einzelnen Personengruppen - nähere Informationen und Empfehlungen zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes gegeben.     

Schülerinnen und Schülern

II. Informationen und Empfehlungen bei Schülerinnen und Schülern, die ab dem 1. März 2020 neu in die Schule aufgenommen werden (wollen)

  1. Wo müssen die Nachweise vorgelegt werden?
    Die Nachweise müssen der Schulleitung vorgelegt werden. Abweichend davon ist beabsichtigt, dass die Nachweise vor der Einschulung in die erste Klasse an der Grundschule dem Gesundheitsamt im Rahmen der pflichtigen Schuleingangsuntersuchung gemäß § 2 Abs. 1 der Landesverordnung über die schulärztlichen Aufgaben vorzulegen sind. Damit würde für diese Gruppe angehender Schülerinnen und Schüler die Pflicht zur Vorlage bei der Schulleitung der aufnehmenden Schule entfallen. Die Schulen erhalten gesondert Nachricht darüber, ob und ggf. ab welchem Zeitpunkt dieses Verfahren vorgesehen ist.

  2. Müssen die Nachweise in Bezug auf eine Erfüllung der Nachweispflicht gemäß Masernschutzgesetz geprüft werden?
    Ja. Die Nachweise sind zu sichten und zu prüfen. Nähere Hinweise sind in der Anlage 4 verfügbar.

  3. Wie kann bei der Vorlage von Dokumenten verfahren werden, die unklar sind oder denen der Anschein innewohnt, ggf. unrichtig zu sein?
    Maßgeblich ist zunächst, dass Dokumente gemäß Ziffer I. Nr. 5 vorgelegt werden. Dies ist die Pflicht der Eltern oder der volljährigen Schülerin beziehungsweise des volljährigen Schülers. Unklare Dokumente - zum Beispiel andere Sprache, Aussteller nicht als Arzt erkennbar - oder verdächtige Dokumente müssen nicht anerkannt werden. Der Nachweis gilt mithin als nicht erbracht.  

  4. Was geschieht, wenn der Nachweis nicht erbracht wird, die angehende Schülerin oder der angehende Schüler aber gesetzlich schulpflichtig ist?
    Schülerinnen und Schüler, die gesetzlich schulpflichtig sind, dürfen die Schule auch ohne Erbringung des Nachweises gemäß Masernschutzgesetz besuchen. Bei diesen Schülerinnen und Schülern kann also das Schulverhältnis auch ohne Nachweis begründet und der Unterrichtsbesuch aufgenommen werden.
    Es gelten die Regelungen zur Schulpflicht gemäß §§ 20 bis 23 Schulgesetz. Umfasst sind die Vollzeit- und die Berufsschulpflicht.
    Dies bedeutet: 

    Beginn der Schulpflicht:
    Das Kind wird bis zum 30. Juni eines Jahres sechs Jahre alt. Es ist dann ab dem 1. August dieses Jahres schulpflichtig. Kinder, die zu Beginn des Schuljahres noch nicht schulpflichtig sind (sog. „Kann-Kinder“ im Sinne des § 22 Abs. 3 Schulgesetz), können ungeachtet der sonstigen schulrechtlichen Aufnahmevoraussetzungen die Grundschule nur besuchen, wenn der gemäß Masernschutzgesetz erforderliche Nachweis erbracht wird.

    Ende der Schulpflicht:
    In dem hier maßgeblichen Fall der Aufnahme in das Schulverhältnis ist maßgeblich, ob die angehende Schülerin oder der angehende Schüler bereits das 18. Lebensjahr vollendet hat. Ist also eine Person im Zeitpunkt der beabsichtigten Aufnahme in das Schulverhältnis volljährig und nicht (mehr) schulpflichtig, kommt ungeachtet der sonstigen schulrechtlichen Aufnahmevoraussetzungen eine Beschulung nur in Frage, wenn der gemäß Masernschutzgesetz erforderliche Nachweis erbracht wird.
    Im Bereich der berufsbildenden Schulen kann gemäß § 23 Schulgesetz eine gesetzliche Schulpflicht auch für volljährige Personen entstehen, insbesondere im Fall einer dualen Berufsausbildung. Soweit die berufsbildende Schule gemäß Ziffer I. Nr. 3 jedoch schon gar nicht in den Anwendungsbereich des Masernschutzgesetzes fällt, spielt auch der Aspekt einer vorhandenen oder nicht vorhandenen gesetzlichen Schulpflicht keine Rolle. 

  5. Wann und wie hat die Schulleiterin oder der Schulleiter das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen?
    Im Fall der hier behandelten Aufnahme in das Schulverhältnis ist zwischen schulpflichtigen und nicht schulpflichtigen Personen zu unterscheiden:

    angehende Schülerinnen und Schüler, die gesetzlich schulpflichtig sind:
    Wenn der Nachweis gemäß Ziffer I. Nr. 5 vor (tatsächlichem) Beginn der Beschulung nicht erbracht wird oder sich ergibt, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann, ist unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu beachrichtigen. Dabei werden folgende personenbezogenen Daten an das Gesundheitsamt übermittelt:
    Die bloße Information, dass der erforderliche Nachweis durch beziehungsweise für die betroffene Person gegenüber der Schule nicht beziehungsweise nicht zureichend erbracht worden ist.
    zuzüglich:
    Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes, falls abweichend: Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes und - soweit vorliegend - Telefonnummer und eMail-Adresse der betroffenen Person sowie - bei Minderjährigkeit - Name, Vorname, Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes, falls abweichend: Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes und - soweit vorliegend - Telefonnummer und eMail-Adresse der Eltern.

    Weitere Daten - wie etwa eine Kopie vorgelegter Dokumente - werden nicht übermittelt.
    Soweit für die Datenübermittlung an das Gesundheitsamt keine technische Lösung zur Verfügung steht, die die Vorgaben zur Datensicherheit bei Gesundheitsdaten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erfüllt, erfolgt die Datenübermittlung auf dem Postweg per Brief. Es wird jedoch empfohlen, sich mit dem zuständigen Gesundheitsamt diesbezüglich vorab abzustimmen.
    Eine Pflicht zur Benachrichtigung des zuständigen Gesundheitsamtes besteht nicht, wenn sicher bekannt ist, dass das Gesundheitsamt über den Fall bereits informiert ist.
    Die Benachrichtigung entfällt für die schulpflichtigen Erstklässlerinnen und Erstklässler, sobald und soweit die Gesundheitsämter die Nachweise im Rahmen der Schuleingangsuntersuchungen entgegennehmen (siehe oben zu Ziffer II. Nr. 1).

    Personen, die nicht gesetzlich schulpflichtig sind: Bei diesen Personen darf aufgrund der Nichterbringung des Nachweises gemäß Masernschutzgesetz schon von vornherein keine Beschulung erfolgen. Da diese Personen also nicht an der Schule betreut werden, bedarf es keiner Benachrichtigung des Gesundheitsamtes.

  6. Welche weiteren wesentlichen Grundlagen des Datenschutzes sind zu beachten?
    Neben den Rechtsgrundlagen aus dem Masernschutzgesetz selbst finden im Wesentlichen die Regelungen der DSGVO Anwendung. Zur Erfüllung der Informationspflichten aus Art. 13 DSGVO über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern wird empfohlen, bei der Erhebung des Nachweises das anliegende Musterformular (Anlage 1) zu verwenden. Dem Musterformular können überdies die wesentlichen Informationen zur Datenverarbeitung entnommen werden.
    Für die Umsetzung des Masernschutzgesetzes werden mithin in der Schülerakte folgende Daten wie folgt gespeichert:     

Name,
Vorname,
Geburtsdatum

Nachweis (durch Dokument gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG) erbracht

Nachweis (durch Dokument gemäß   § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG) nicht erbracht

Meldung an das Gesundheitsamt des XY erfolgt

Mustermann,
Max
geb. 13.01.2005

Ja

Prüfung Unterlagen am xy.xy.xyxy

 

nicht erforderlich

    

 

                             

Name,
Vorname,
Geburtsdatum

Nachweis (durch Dokument gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG) erbracht

Nachweis (durch Dokument gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG) nicht erbracht

 

Meldung an das Gesundheitsamt des XY erfolgt

Müller,
Oliver
geb. 25.03.2005

Nein

Ja
ggf. Prüfung Unterlagen am xy.xy.xyxy

Ja
mit Nachricht/ Schreiben vom xy.xy.xyxy

Als Bestandteil der Schülerakte sind die Daten gemäß § 10 Absatz1 Schul-Datenschutzverordnung zwei Jahre nach Ablauf des Schuljahres zu löschen, in dem das Schulverhältnis beendet worden ist. Die für den Nachweis bei der Schule vorgelegten Dokumente werden nicht gesondert verarbeitet (beispielsweise durch Anfertigung einer Kopie und Aufnahme in die Schülerakte), sondern nur für die Sichtung und Prüfung, ob der Nachweis erbracht oder nicht beziehungsweise nicht zureichend erbracht worden ist.

Bei dem Datum „Nachweis erbracht“ beziehungsweise „Nachweis nicht erbracht“ handelt es sich im Zusammenhang mit dem Masernschutzgesetz um ein Gesundheitsdatum im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Es ist insoweit ergänzend auf die allgemeinen Grundsätze bei der Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Sinne von § 12 Abs. 2 und 3 Landesdatenschutzgesetz hinzuweisen.  

III. Informationen und Empfehlungen bei Schülerinnen und Schülern, die am 1. März 2020 bereits ein Schulverhältnis an der Schule haben

  1. Wo müssen die Nachweise bis wann vorgelegt werden? 
    Die Nachweise müssen der Schulleitung vorgelegt werden. Die Leitung kann das Verfahren innerhalb der Schule in geeigneter Weise organisieren. Die Nachweise müssen bis zum 31. Juli 2022 vorgelegt werden.
    Es wird empfohlen, die Nachweisprüfung für die Schülerinnen und Schüler, die am 1. März 2020 bereits ein Schulverhältnis an der Schule haben, klassenweise anhand einer Bearbeitungsliste vorzunehmen. Ein Beispiel für eine solche Liste findet sich in der Anlage 2.
    Der auf der Liste stehende Bearbeitungshinweis ist zu beachten. Werden auf die erstmalige Anforderung der gemäß Masernschutzgesetz erforderlichen Nachweisdokumente keine oder unklare Unterlagen vorgelegt, sollten die Eltern oder die volljährige Schülerin bzw. der volljährige Schüler noch ein weiteres Mal zur Nachweiserbringung aufgefordert werden. Die Nachforderung entfällt, wenn die Absicht geäußert wird, keinen Nachweis erbringen zu wollen.   

    Die Schule kann die Nachweisprüfung selbstverständlich abweichend organisieren, soweit die Vorgaben des Masernschutzgesetzes beachtet werden.
    Insgesamt steht aber die Verantwortung der Schulleiterin und des Schulleiters (im Gesetz: Leitung der Einrichtung) gemäß Masernschutzgesetz fest.   

  2. Müssen die Nachweise in Bezug auf eine Erfüllung der Nachweispflicht gemäß Masernschutzgesetz geprüft werden?
    Ja. Die Nachweise sind zu sichten und zu prüfen. Nähere Hinweise sind in der Anlage 4 verfügbar.

  3. Wie kann bei der Vorlage von Dokumenten verfahren werden, die unklar sind oder denen der Anschein innewohnt, ggf. unrichtig zu sein?
    Maßgeblich ist zunächst, dass Dokumente gemäß Ziffer I. Nr. 5 vorgelegt werden. Dies ist die Pflicht der Eltern oder der volljährigen Schülerin beziehungsweise des volljährigen Schülers.  Unklare Dokumente - zum Beispiel andere Sprache, Aussteller nicht als Arzt erkennbar - oder verdächtige Dokumente müssen nicht anerkannt werden. Der Nachweis gilt mithin als nicht erbracht.
     
  4. Was geschieht, wenn der Nachweis nicht erbracht wird?
    Wenn der Nachweis gemäß Ziffer I. Nr. 5 nicht bis zum Ablauf des 31. Juli 2022 erbracht wird oder sich ergibt, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann, ist unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu beachrichtigen.
    Dabei werden folgende personenbezogenen Daten an das Gesundheitsamt übermittelt:
    Die bloße Information, dass der erforderliche Nachweis durch bzw. für die betroffene Person gegenüber der Schule nicht bzw. nicht zureichend erbracht worden ist.
    zuzüglich:
    Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes, falls abweichend: Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes und - soweit vorliegend - Telefonnummer und eMail-Adresse der betroffenen Person sowie - bei Minderjährigkeit - Name, Vorname, Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes, falls abweichend: Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes und - soweit vorliegend - Telefonnummer und eMail-Adresse der Eltern.

    Weitere Daten - wie etwa eine Kopie vorgelegter Dokumente - werden nicht übermittelt.
    Soweit für die Datenübermittlung an das Gesundheitsamt keine technische Lösung zur Verfügung steht, die die Vorgaben zur Datensicherheit bei Gesundheitsdaten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erfüllt, erfolgt die Datenübermittlung auf dem Postweg per Brief. Es wird jedoch empfohlen, sich mit dem zuständigen Gesundheitsamt diesbezüglich vorab abzustimmen.
    Eine Pflicht zur Benachrichtigung des zuständigen Gesundheitsamtes besteht nicht, wenn sicher bekannt ist, dass das Gesundheitsamt über den Fall bereits informiert ist.

  5. Welche weiteren wesentlichen Grundlagen des Datenschutzes sind zu beachten?Neben den Rechtsgrundlagen aus dem Masernschutzgesetz selbst finden im Wesentlichen die Regelungen der DSGVO Anwendung.
    Zur Erfüllung der Informationspflichten aus Art. 13 DSGVO über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern wird empfohlen, bei der Erhebung des Nachweises das anliegende Musterformular (Anlage 1) zu verwenden. Dem Musterformular können die wesentlichen Informationen zur Datenverarbeitung entnommen werden.

      Für die Umsetzung des Masernschutzgesetzes werden mithin in der Schülerakte folgende Daten wie folgt gespeichert:         

Name,
Vorname,
Geburtsdatum

Nachweis (durch Dokument gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG) erbracht

 

Nachweis (durch Dokument gemäß   § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG) nicht erbracht

 

Meldung an das Gesundheitsamt des XY erfolgt

Mustermann,
Max
geb. 13.01.2005

Ja

Prüfung Unterlagen am xy.xy.xyxy

 

nicht erforderlich

   

 

                             

Name,
Vorname,
Geburtsdatum

Nachweis (durch Dokument gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG) erbracht

Nachweis (durch Dokument gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG) nicht erbracht

 

Meldung an das Gesundheitsamt des XY erfolgt

Müller,
Oliver
geb. 25.03.2005

Nein

Ja
ggf. Prüfung Unterlagen am xy.xy.xy

Ja
mit Nachricht/ Schreiben vom xy.xy.xyxy
(unverzüglich nach Ablauf Frist 31. Juli 2022)

 

Als Bestandteil der Schülerakte sind die Daten gemäß § 10 Abs.1 Schul-Datenschutzverordnung zwei Jahre nach Ablauf des Schuljahres zu löschen, in dem das Schulverhältnis beendet worden ist. Wird mit der Liste gemäß Anlage 2 gearbeitet, erfolgt die Datenverarbeitung ergänzend gemäß Hinweisvermerk auf der Liste. Die für den Nachweis bei der Schule vorgelegten Dokumente werden nicht gesondert verarbeitet (beispielsweise durch Anfertigung einer Kopie und Aufnahme in die Schülerakte), sondern nur für die Sichtung und Prüfung, ob der Nachweis erbracht oder nicht bzw. nicht zureichend erbracht worden ist.

Bei dem Datum „Nachweis erbracht“ bzw. „Nachweis nicht erbracht“ handelt es sich im Zusammenhang mit dem Masernschutzgesetz um ein Gesundheitsdatum im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Es ist insoweit ergänzend auf die allgemeinen Grundsätze bei der Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Sinne von § 12 Abs. 2 und 3 Landesdatenschutzgesetz hinzuweisen.

6. Müssen Schulleitungen Schülerinnen und Schüler, die keinen Nachweis vorlegen und über den 31. Juli 2022 hinaus im laufenden Schulverhältnis aus der gesetzlichen Schulpflicht herauswachsen, aktiv am Betreten der Schule hindern, um keine Ordnungswidrigkeit zu begehen?
Nein. Den Schulleitungen obliegt hinsichtlich der am 1. März 2020 bereits vorhandenen und danach weiter beschulten Schülerinnen und Schüler (nur) die Pflicht, bei fehlenden oder unzureichenden Nachweisen das Gesundheitsamt - wie dargestellt - zu informieren. Das Gesundheitsamt leitet dann die weiteren Schritte ein. Das gilt insbesondere für das Aussprechen eines Betretungsverbotes, soweit dies im Rahmen der Schulen in Betracht kommt. 

An der Schule tätige Personen

IV. Informationen und Empfehlungen zu Personen, die ab dem 1. März 2020 neu in einer Schule tätig werden (wollen)

  1. Welche Personen sind in einer Schule tätig und damit von der Nachweispflicht erfasst?
    Das Masernschutzgesetz ist in Bezug auf die in einer Schule Tätigen weit zu verstehen. Erfasst sind (nach 1970 geborenen) Personen, die regelmäßig (nicht nur für wenige Tage) und nicht nur zeitlich ganz vorübergehend (nicht nur jeweils wenige Minuten, sondern über einen längeren Zeitraum) in der Schule tätig sind. Zur Orientierung wurde eine Liste erstellt (siehe: Anlage 3). In Zweifelsfällen sollte eine Klärung mit dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt erfolgen.

  2. Kommt es darauf an, bei wem eine Person beschäftigt ist oder ob für die Tätigkeit ein Entgelt gezahlt wird?
    Nein. Wie sich aus der Liste gemäß Anlage 3 ergibt, ist für die Nachweispflicht nur die Regelmäßigkeit und Dauer der Tätigkeit relevant. Umfasst sein können dadurch z. B. auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beauftragter Firmen und ehrenamtlich tätige Personen. Ist eine Person an der Schule tätig und steht diese nicht im Dienst des Landes (z. B. Personal im Ganztag, Schulsozialarbeit, Reinigungskraft etc.) kann die Schulleitung ihre Pflicht zur Prüfung des erforderlichen Nachweises auch dadurch erfüllen, dass der kommunale Schulträger (Gemeinde, Zweckverband, Amt, Kreis) als eine staatliche Stelle für die betreffende Person gegenüber der Schulleitung den Nachweis gemäß Masernschutzgesetz schriftlich bestätigt. 
     

  3. Was gilt für Praktikantinnen und Praktikanten?
    Die Leitung der Einrichtung ist für die Einhaltung der Nachweispflicht verantwortlich. Soll also ein Praktikum an einer Schule abgeleistet werden, muss die Schulleiterin oder der Schulleiter vor der Tätigkeitsaufnahme von der Praktikantin oder dem Praktikanten ein Nachweisdokument gemäß Masernschutzgesetz anfordern und prüfen. Leistet eine Schülerin oder ein Schüler ein Praktikum in einem Bereich, in dem das Masernschutzgesetz gilt (zum Beispiel Kindertagesstätte, Arztpraxis), ist die dortige Einrichtungsleitung für die Prüfung verantwortlich. Wenn die Schülerin oder der Schüler den Nachweis bereits gegenüber der Schule erbracht hat, genügt die Bestätigung der Schulleitung, dass ein Nachweis bereits vorgelegen hat.

  4.  Was sind die Folgen eines vor Tätigkeitsbeginn nicht erbrachten Nachweises?
    Wird der Nachweis nicht vorgelegt, kann die Person nicht in der Schule tätig werden. Das Gesundheitsamt muss dann nicht informiert werden.

  5. Können die Nachweise auch einer anderen staatlichen Stelle vorgelegt werden?
    Das Masernschutzgesetz verpflichtet die Schulleitung zur Nachweisprüfung. Das Landesgesundheitsministerium kann durch einen Erlass auf Grundlage des § 20 Absatz 9 Satz 2 IfSG bestimmen, dass die Nachweise „einer anderen staatlichen Stelle“ vorzulegen sind. Die Schulleiterinnen und Schulleiter werden informiert, wenn eine solche abweichende Zuständigkeit für einzelne Personengruppen (zum Beispiel für durch das Land eingestellte Lehrkräfte im Rahmen der Einstellungsuntersuchung) festgelegt wird. Bis dahin liegt die Zuständigkeit bei der Schulleitung.

V. Informationen und Empfehlungen zu Personen, die am 1. März 2020 bereits in der Schule tätig sind

  1. Welche Pflichten bestehen hinsichtlich dieser Personen?
    Alle Personen, die am 1. März 2020 bereits in den betroffenen Einrichtungen tätig sind, haben – wie die sich bereits im Schulverhältnis befindenden Schülerinnen und Schüler - der Schulleitung einen Nachweis bis zum Ablauf des 31. Juli 2022 vorzulegen. Die Pflichten der Schulleitung entsprechen denjenigen, die bereits unter Punkt III. genannt wurden (siehe dort insbesondere Ziffer III Nr. 2. und 4.).

  2. Welche Folgen kann ein fehlender Nachweis für eine in der Schule tätige Person haben?
    Nach der Meldung an das Gesundheitsamt entscheidet dieses im Einzelfall, ob es nach Ablauf einer angemessenen Frist weitergehende Anordnungen bis hin zu Bußgeldern, Betretungs- oder Tätigkeitsverboten trifft.

  3. Was sind die dienst- und arbeitsrechtlichen Folgen für die betroffenen Personen?
    Wenn das Gesundheitsamt gegenüber einzelnen an der Schule tätigen Personen ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot ausspricht, richten sich die Folgen für das Dienst- oder Arbeitsverhältnis nach den jeweiligen dienst- oder arbeitsrechtlichen Grundlagen. Eine Schutzimpfung gegen Masern ist unter anderem in Schulen gesetzlich vorgesehen und bildet den Rahmen für die möglichen individuellen Konsequenzen.

VI. Nutzung Schulräume außerhalb schulischer Veranstaltungen

Das Masernschutzgesetz gilt auch für Gruppen oder Kurse, die sich regelmäßig (nicht nur für wenige Tage) und über eine längere Dauer (nicht nur für jeweils wenige Minuten) in der Schule aufhalten. Handelt es sich bei diesen Veranstaltungen nicht um schulische Veranstaltungen, sondern um eine Nutzung der Schulräumlichkeiten durch (schulfremde) Personen in Verantwortung einer anderen Stelle (zum Beispiel VHS-Kurs, Veranstaltung des Schulträgers, Vereinssport etc.) besteht für die Schulleitung keine Zuständigkeit im Sinne des Masernschutzgesetzes.    

Service

Sie haben noch Fragen zum Thema? Sie können uns eine E-Mail schicken an: masernschule@bimi.landsh.de

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