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Thema : Hochwasserrichtlinie

Überschwemmungsgebiete

Überschwemmungsgebiete (ÜSG) sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt, durchflossen oder für die Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden.

Letzte Aktualisierung: 29.04.2015

Überschwemmungsgebiete (ÜSG) sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt, durchflossen oder für die Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden.

Nach dem Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG) und dem Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein setzt die Landesregierung ÜSG durch Landesverordnung (LVO) fest.

§ 76 WHG gibt vor, dass durch Landesrecht die Gebiete als Überschwemmungsgebiete festgesetzt werden, in denen ein Hochwasserereignis statistisch mindestens einmal in 100 Jahren (HQ100) zu erwarten ist. Die Überprüfung und Abgrenzung der Überschwemmungsgebiete erfolgt dabei innerhalb der nach § 73 WHG bestimmten Gebiete mit signifikantem Hochwasserrisiko (Risikogebiete).

Neu bestimmte ÜSG werden bis zur Festsetzung "vorläufig gesichert".

Die Grundlagen für ÜSG in Schleswig-Holstein wurden 2007 im Generalplan "Binnenhochwasserschutz und Hochwasserrückhalt Schleswig-Holstein" erarbeitet.

Festgesetzte Überschwemmungsgebiete liefern heute schon ein Instrument, die Nutzung der Flächen gezielt zu steuern, dem Hochwasserschutz entgegen stehende Vorhaben zu verhindern und mögliche Hochwassergefahren abzuwenden.

Zwischen 1975 und 1985 wurden in Schleswig-Holstein die sechs Überschwemmungsgebiete an der Pinnau, Krückau, Stör, Trave, Alster und Bille durch Rechtsverordnung festgesetzt.

Diese werden auf Grundlage aktualisierter Daten überprüft und falls erforderlich angepasst. An der Bille und Alster erfolgt die Überprüfung gemeinsam mit der Hansestadt Hamburg. Zusätzlich sind gemäß Landeswassergesetz die Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Binnendeichen ebenfalls Überschwemmungsgebiete.

Die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten (ÜSG) ist ein formales Verfahren und erfolgt durch Rechtsverordnung.

Festgesetzte Überschwemmungsgebiete

In Schleswig-Holstein wurden zwischen 1975 und 1985 die sechs folgenden Überschwemmungsgebiete durch Rechtsverordnung festgesetzt:

ÜSG Pinnau

Überschwemmungsgebiet Pinnau

Landesverordnung zur Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes an der Pinnau und seiner Nebenläufe Mühlenau und Bilsbek  (PDF, 7KB, Datei ist nicht barrierefrei)


ÜSG Krückau

Überschwemmungsgebiet Krückau

Landesverordnung zur Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes an der Krückau und ihrem Nebenlauf Offenau  (PDF, 7KB, Datei ist nicht barrierefrei)


ÜSG Stör

Überschwemmungsgebiet Stör

Landesverordnung zur Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes an der Stör und an der Bramau  (PDF, 8KB, Datei ist nicht barrierefrei)


ÜSG Trave

Überschwemmungsgebiet Trave

Landesverordnung zur Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes an der Unteren Trave  (PDF, 7KB, Datei ist nicht barrierefrei)


ÜSG Alster

Überschwemmungsgebiet Alster

Landesverordnung zur Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes an der Alster  (PDF, 7KB, Datei ist nicht barrierefrei)


ÜSG Bille

Überschwemmungsgebiet Bille

Landesverordnung zur Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes an der Bille  (PDF, 5MB, Datei ist nicht barrierefrei)

Darüber hinaus sind gemäß Landeswassergesetz die Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Binnendeichen ebenfalls Überschwemmungsgebiete.

Festsetzungsverfahren

Die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten (ÜSG) ist ein formales Verfahren gemäß § 124 LWG und erfolgt durch Rechtsverordnung.

Vor dem Erlass einer Verordnung werden durch die oberste Wasserbehörde Stellungnahmen der Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, eingeholt. Auf Veranlassung der obersten Wasserbehörde erfolgt einen Monat lang eine Auslegung des Verordnungsentwurfs und der zugehörigen Unterlagen in den Städten, amtsfreien Gemeinden und Ämter, die in dem voraussichtlichen Geltungsbereich der Verordnung liegen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist können von denjenigen, deren Belange voraussichtlich berührt werden, dann Anregungen und Bedenken zum Verordnungsentwurf vorgebracht werden, die abschließend im Rahmen eines Erörterungstermins verhandelt werden. Der betroffenen Öffentlichkeit wird im Rahmen der Auslegung Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

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