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Thema : Hochwasserrichtlinie

Überprüfung und Aktualisierung Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten (Art. 6 HWRL) – 2019

Hier finden Sie die Berichte zur Überprüfung und Aktualisierung Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten für das Küstenhochwasser und Flusshochwasser in Schleswig-Holstein.

Letzte Aktualisierung: 20.12.2019

Ausgehend von der ersten Bewertung des Hochwasserrisikos und der Bestimmung der Gebiete mit potenziell signifikantem Hochwasserrisiko (Art. 4+5 HWRL) in 2011, sowie der Erstellung der Hochwassergefahrenkarten (HWGK) und Hochwasserrisikokarten (HWRK) (Art. 6 HWRL) in 2013 waren Hochwasserrisikomanagementpläne (Art. 7 HWRL) in 2015 zu erarbeiten, womit der erste Berichtszyklus von 2011 bis 2015 abgeschlossen wurde.

Nach der Überprüfung (Art. 14 (1) HWRL) der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos (Art. 4 HWRL) und Bestimmung der Gebiete mit potenziell signifikantem Hochwasserrisiko (Art. 5 HWRL) bis zum 22.12.2018 waren als zweiter Umsetzungsschritt im 2. Berichtszyklus die Hochwassergefahren- und Hoch-wasserrisikokarten bis zum 22.12.2019 zu überprüfen und zu aktualisieren.

Die Vorgehensweise und Ergebnisse der Überprüfung für den schleswig-holsteinischen Teil der FGE Elbe, der FGE Schlei/Trave und der FGE Eider in 2019 sind in den landesinternen Berichten aufgeführt.

Als zusammenfassendes Ergebnis sind in Schleswig-Holstein

  • bei Außerachtlassung des Schutzes durch die vorhandene Hochwasserabwehrinfrastruktur potenziell signifikante Küsten-Hochwasserrisikogebiete mit einer Fläche von 3.987 km² vorhanden. Für das Extremszenario (HW200 mit simuliertem Deichbruch) wurde ein Küsten-Hochwasserrisikogebiet von insgesamt 1.655 km² ermittelt. Die deutliche Flächenreduzierung ergibt sich aus der Berücksichtigung der vorhandenen Hochwasserabwehrinfrastruktur
  • an den Fließgewässern an insgesamt 6.142,1 km des reduzierten WRRL-Gewässernetzes ein potenziell signifikantes Hochwasserrisiko an 703 km mit einer Fläche von 176,2 km² ermittelt, die überflutet werden können.

Für diese Gebiete werden in der Folge bis zum 22.12.2021 die Hochwasserrisikomanagementpläne überprüft und erforderlichenfalls fortgeschrieben.

Die in den ab dem 22. Dezember 2019 geltenden Hochwassergefahrenkarten nach § 74 Absatz 2 WHG dargestellten Gebiete an den Fließgewässern, in denen ein Hochwasserereignis einmal in 100 Jahren zu erwarten ist oder die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beansprucht werden (§ 76 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 WHG), gelten bis zu ihrer Festsetzung als vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete. Die vorläufige Sicherung endet mit Inkrafttreten der Verordnung nach § 76 Absatz 2 WHG, spätestens jedoch zehn Jahre nach Veröffentlichung der Gefahren- und Risikokarten gemäß § 74 Absatz 6 WHG.

Ergänzende Informationen

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