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Thema : Hochwasserrichtlinie

Hochwasserrisikomanagementpläne in den Flussgebietseinheiten Schleswig-Holstein (2015)

Auf der Grundlage der Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten waren bis Ende 2015 Hochwasserrisikomanagementpläne zu erarbeiten. Die Hochwasserrisikomanagementpläne legen angemessene Ziele und Maßnahmen zur Verringerung potenziell hochwasserbedingter nachteiliger Folgen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten in der Gemeinschaft fest.

Letzte Aktualisierung: 29.04.2015

Abbildung 1: Erarbeitung eines HWRM-Plans
Abbildung 1: Erarbeitung eines HWRM-Plans

Hochwasserrisikomanagementpläne (HWRM-PL) sind das zentrale Element der HWRL (§ 75 WHG).
In einem bundesweit bedeutsamen Projekt der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) wurde die Vorgehensweise zur Aufstellung von HWRM-PL als Empfehlungen der LAWA erarbeitet (www.lawa.de).

Abbildung 2: Wasserwirtschaftsverwaltung des Landes initiiert und koordiniert die Erstellung der HWRM-PL
Abbildung 2: Wasserwirtschaftsverwaltung des Landes initiiert und koordiniert die Erstellung der HWRM-PL

Zuständigkeiten und Handlungsbereiche

Abbildung 3: Handlungsbereiche
Abbildung 3: Handlungsbereiche

In Schleswig-Holstein sind für den Hochwasserschutz und die Hochwasservorsorge verschiedene Verwaltungs- und Fachbereiche auf verschiedenen Ebenen zuständig. Entsprechend ihrer zentralen Rolle wird die Wasserwirtschaftsverwaltung des Landes die Erstellung der HWRM-PL initiieren und anschließend koordinieren (Abbildung 2).

Bei der Bewältigung der Folgen von extremen Hochwasserereignissen hat sich das solidarische Zusammenwirken der dargestellten verschiedenen Fachdisziplinen bereits bewährt. Die bei der Aufstellung und Umsetzung der HWRM-PL zu beteiligenden interessierten Stellen sind, neben den zuständigen Behörden und kommunalen Gebietskörperschaften, anerkannte Verbände (z. B. Land- und Forstwirtschaft, Umweltverbände, Organisationen des Kulturgüterschutzes, maßgebliche Vertreter der Wirtschaft und des Handels) sowie im Einzelfall festzulegende weitere Interessensgruppen wie die mit Grundstücksnutzungen Befassten (z. B. Versicherer, Energieversorger, Architekten, Ingenieure). Die Beteiligung auf der Ebene des gesamten Landes erfolgt, in Anlehnung an die bewährte Struktur bei der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), durch betroffene Ministerien, die kommunalen Spitzenverbände, die in den WRRL-Bearbeitungsgebietsverbänden und ihren Arbeitsgruppen vertretenen Wasser- und Bodenverbände und zahlreiche andere Interessensgruppierungen.

Ein HWRM-Plan ist ein "Aktionsprogramm", das alle Handlungsbereiche des Hochwasserrisikomanagements beinhaltet.
Für die nachfolgend beschriebenen und zu berücksichtigenden Handlungsbereiche sind verschiedene Stellen zuständig (Abbildung 3).

Natürlicher Wasserrückhalt: Für die Verbesserung der natürlichen Rückhaltung auf land- und fortwirtschaftlichen Flächen im Einzugsgebiet und die Wiedergewinnung von Überschwemmungsgebieten in den Gewässerauen sind Land- und Forstwirtschaft, Naturschutz, kommunale Gebietskörperschaften und Wasserwirtschaft zuständig.

Technischer Hochwasserschutz: Für den Bau von Stauanlagen zur Hochwasserrückhaltung im Einzugsgebiet, von Deichen, Dämmen, Hochwasserschutzmauern und mobilen Hochwasserschutzanlagen zum Schutz der Bebauung sowie die Freihaltung der Hochwasserabflussquerschnitte im Siedlungsraum sind nach Landeswassergesetz an Gewässern die Wasser- und Bodenverbände und die kommunalen Gebietskörperschaften zuständig. Weiterhin werden hierzu Objektschutzschutzmaßnahmen an gefährdeten Anlagen und Anwesen gerechnet, für die i.d.R. die Betroffenen (Private, Industrie/ Gewerbe) zuständig sind.

Flächenvorsorge: Für regionalplanerische und bauleitplanerische Maßnahmen (raumordnerische Sicherung, Vorgaben in Bauleitplänen) sind die Planungsgemeinschaften und kommunalen Gebietskörperschaften zuständig, ebenso für Vorgaben für die angepasste Nutzung in hochwassergefährdeten Bereichen. Die wasserrechtliche Festsetzung von Überschwemmungsgebieten ist Aufgabe der Wasserwirtschaftsverwaltung.

Bauvorsorge: Für Maßnahmen des hochwasserangepassten Planens und Bauens und die hochwasserangepasste Lagerung wassergefährdender Stoffe sind i.d.R. die Betroffenen (Private, Industrie/Gewerbe) zuständig. Hierzu gehört auch die hochwasserangepasste Ausführung von Architekten-, Ingenieur- und Handwerksleistungen.

Risikovorsorge: Für die finanzielle Absicherung, vor allem durch Versicherungen gegen Hochwasserschäden, aber auch die Bildung von Rücklagen sind i.d.R. die Betroffenen (Private, Industrie/Gewerbe) zuständig.

Vorhaltung und Vorbereitung der Gefahrenabwehr und des Katastrophenschutzes: Für die Alarm- und Einsatzplanung, die Organisation von Ressourcen, die Durchführung von Übungen, die Ausbildung von Rettungskräften und die zivil-militärische Zusammenarbeit sind der Katastrophenschutz (Innenministerium, Landräte der Kreise und Bürgermeister der kreisfreien Städte) und die kommunalen Gebietskörperschaften zuständig.

Verhaltensvorsorge: Für die Aufklärung der betroffenen Bevölkerung über Hochwasserrisiken sind das Land ( www.hochwasserkarten.schleswig-holstein.de) und kommunale Gebietskörperschaften zuständig, für Vorbereitungsmaßnahmen auf den Hochwasserfall auch die Betroffenen.

Informationsvorsorge: Vorhersagen und Informationen zur Hochwasserlage stellt der Hochwassermeldedienst des Landes zur Verfügung ( www.hsi.schleswig-holstein.de). Die Warnung aller Betroffenen obliegt den kommunalen Gebietskörperschaften entsprechend dem jeweiligen Alarm- und Einsatzplan Hochwasser.
Bewältigung des Hochwasserereignisses: Die Bewältigung setzt ein, wenn das Hochwasserereignis stattfindet. Sie besteht aus den Handlungsbereichen Abwehr der katastrophalen Hochwasserwirkungen, Hilfe für die Betroffenen, Aufbauhilfe und Wiederaufbau. In den HWRM-PL sollen die Vorbereitung der Auswertung abgelaufener Hochwasser und Schlussfolgerungen für die Verbesserung der Hochwasservorsorge aufgenommen werden.

Die o.g. LAWA -Empfehlungen enthalten einen Katalog, in dem die Handlungsbereiche weiter aufgegliedert werden.

Bestandteile der HWRM-Pläne und ihre Aufstellung

Die Hochwasserrisiken sollen durch die Maßnahmen in den HWRM-PL reduziert werden. Deshalb sollen die Pläne an die örtliche Situation angepasste

  • angemessene Ziele für das Hochwasserrisikomanagement und seine Handlungsbereiche,
  • Maßnahmen sowie deren Rangfolge zur Verwirklichung der Ziele und eine
  • Beschreibung der Methode zur Überwachung der Umsetzung der Maßnahmen

enthalten. Grundlage ist die Bestandsaufnahme der schon durchgeführten Maßnahmen für die Gewässer und deren Einzugsgebiete mit ermitteltem potenziell signifikantem Hochwasserrisiko. Ausgehend von der Abgrenzung der Gebiete mit potentiell signifikantem Hochwasserrisiko und der daraus folgenden Erarbeitung von Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten wird der HWRM-Plan mit den in der Abbildung 1 dargestellten Arbeitsschritten erstellt. Das Wasserhaushaltsgesetz und die Hochwasserrichtlinie enthalten keine konkreten Vorgaben zur Art der zu ergreifenden Maßnahmen oder Termine, bis zu welchem Zeitpunkt Maßnahmen ergriffen bzw. umgesetzt sein müssen. Sie fordern nur, dass für die Gewässer mit potenziell signifikantem Hochwasserrisiko auf die örtliche Situation und Erfordernisse angepasste "angemessene" Ziele und Maßnahmen formuliert werden. Im Unterschied zur europäischen Wasserrahmenrichtlinie (Ziel: "guter ökologischer Zustand") gibt die HWRL somit keine konkreten, definierten Hochwasserschutzziele vor. Vielmehr sollen die Ziele und Maßnahmen vor dem Hintergrund der örtlichen Situation, der festgestellten Risikoausprägung, den bereits vorhandenen Schutzeinrichtungen und gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeitsaspekten von den zuständigen Behörden und Betroffenen selbst festgelegt werden.

Grundsätzlich sollen alle Handlungsbereiche für das Einzugsgebiet eines Gewässers mit potenziell signifikantem Hochwasserrisiko im HWRM-Plan berücksichtigt werden. Die Bearbeitung der einzelnen Handlungsbereiche soll je nach den Verhältnissen und Problemen im Gebiet des HWRM-Plans in unterschiedlicher Tiefe und Detailliertheit erfolgen. In der o.g. LAWA - Empfehlung sind zur Ziel- und Maßnahmenfindung für alle Handlungsbereiche des Hochwasserrisikomanagements bzw. ihre Teilbereiche Vorschläge erarbeitet, die einerseits so allgemein formuliert sind, dass die konkrete Ausgestaltung nicht durch unnötige Vorgaben eingeschränkt wird, zum anderen aber so konkret angelegt sind, dass die für die Berichtserstattung erforderliche Zusammenfassung nach Bearbeitungsgebieten und Flussgebieten möglich ist. In Abbildung 4 sind beispielhaft Auszüge aus dem LAWA-Katalog dargestellt. Die Handlungsbereiche und ihre Teilbereiche umfassen Maßnahmen, die nicht nur in der Zuständigkeit des Landes, sondern oftmals auch in der Zuständigkeit der kommunalen Gebietskörperschaften und weiterer Behörden liegen. Diese werden, wie bereits beschrieben, umfangreich beteiligt, um Ziele, Maßnahmen und Umsetzungszeiträume zu formulieren. Soweit aus fachlichen Gesichtspunkten erforderlich, erfolgt eine Koordination über Verwaltungsgrenzen hinweg durch die Wasserwirtschaftsverwaltung.

Beispielhafter Auszug Maßnahmenkatalog (Abbildung 4)

Beispielhafter Auszug Maßnahmenkatalog

Durch die Beteiligung der Zuständigen und Betroffenen vor Ort wird gewährleistet, dass in den HWRM-PL Maßnahmen zur Verbesserung von Hochwasserschutz und Hochwasservorsorge (einschließlich Eigenvorsorge) berücksichtigt werden, die später auch umgesetzt werden können. Soweit sich Zuständigkeiten überschneiden, werden Ziele und Maßnahmen im Konsens festgelegt. Der HWRM-Plan enthält als Ergebnis die ermittelten Maßnahmen in den einzelnen Handlungsbereichen, deren Rangfolge und die vorgesehenen Umsetzungszeiträume. Zeithorizont im Hinblick auf die Umsetzung ist dabei zumindest das Jahr 2021 (Überprüfung und Aktualisierung der Pläne nach Art. 14 der Hochwasserrichtlinie). Berücksichtigt werden auch Maßnahmen, die nach anderen Richtlinien festgelegt wurden (z. B. in den Maßnahmenprogrammen nach der EG-WRRL). Für jeden HWRM-Plan muss nach dem 2009 geänderten Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG, Anlage 3 Nr. 1.3) eine strategische Umweltprüfung (SUP) durchgeführt werden. Durch die frühzeitige Beteiligung und Information der Naturschutzbehörden, sowie anderer Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit sollen bereits bei der Erstellung der Maßnahmenlisten die Eingriffe minimiert und die Umweltverträglichkeit überprüft werden.

Die Berichterstattung für die HWRM-PL an die EU -Kommission muss bis zum 22.03.2016 abgeschlossen sein.

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