Navigation und Service

Thema : Haushalt (Landeshaushalt)

Regelungen für das Haushaltswesen

Letzte Aktualisierung: 05.11.2024

Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG)

Das HGrG verpflichtet als Bundesgesetz den Bund und die Länder, ihr Haushaltsrecht nach den Grundsätzen des HGrG zu regeln.

Einige Vorschriften (§§ 49 ff.) gelten einheitlich und unmittelbar für Bund und Länder. Das HGrG kann nur mit Zustimmung des Bundesrates geändert werden.

Verfassung des Landes Schleswig-Holstein (LV)

Die LV enthält in Abschnitt VIII die landesverfassungsrechtlichen Normen des Haushaltswesens.

Hervorzuheben sind die Regelungen

  • zur Vollständigkeit und zum Ausgleichsgebot des Haushalts (Art. 58 LV),
  • zur vorläufigen Haushaltsführung, wenn der Haushalt nicht vor Beginn des Haushaltsjahres verabschiedet ist (Art. 59 LV),
  • zur Befugnis des FM, über- und außerplanmäßigen Ausgaben zuzustimmen (Art. 60 LV),
  • zur Kreditaufnahme (Art. 61 LV i.V.m. Art. 67 LV),
  • zur Rechnungslegung (Art. 63 LV) und
  • zu den Aufgaben des Landesrechnungshofs als unabhängige Rechnungsprüfungsbehörde (Art. 63 bis 65 LV).

Landeshaushaltsordnung (LHO)

Mit der LHO erfüllt Schleswig-Holstein seine Verpflichtungen aus dem HGrG und trifft ergänzende Regelungen. Der Bund und die anderen Länder haben ihre Verpflichtung durch Erlass eigenständiger Bundes- bzw. Landeshaushaltsordnungen (BHO/LHO) erfüllt. Der Inhalt aller Haushaltsordnungen ist weitgehend identisch.

Haushaltsgesetz (HG)

Das jährliche HG enthält die Feststellung der Einnahmen und Ausgaben des Landes (Gesamtetatsumme), der Verpflichtungsermächtigungen, der Kreditermächtigung sowie Vorgaben für die Personalbewirtschaftung und zahlreiche sonstige Einzelermächtigungen. In das HG dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Landes und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird.

Folgende Verwaltungsvorschriften ergänzen die gesetzlichen Normen des Haushaltsrechts:

Verwaltungsvorschriften zur LHO (VV-LHO)

Barrierefreiheit

Einige Dateien stehen leider noch nicht barrierefrei zur Verfügung. Sollten Sie Hilfe bei einem dieser Dokumente benötigen, kontaktieren Sie uns bitte.

Haushaltsabteilung@fimi.landsh.de

Tel. 0431 988 4056

Erlass vom 19. Dezember 1974 (ABl. SH 1975, S.1), zuletzt geändert durch Erlass vom 8. Oktober 2024 (ABl. SH Nr. 2024/26).

VV-LHO §§ 01-07a
VV-LHO §§ 08-27
VV-LHO §§ 28-43

VV-LHO § 44 (Zuwendungsrecht)

§ 44 LHO
VV-Dritte zu § 44 LHO
ANBest-I zu § 44 LHO
ANBest-P zu § 44 LHO
VV-K zu § 44 LHO
ANBest-K zu § 44 LHO
VV-LHO § 44 ZBau
VV-LHO § 44 Abs. 2 und 3

VV-LHO §§ 45-59
VV-LHO §§ 60-69

VV-LHO §§ 70-72 und §§ 75-80

VV-LHO § 73
VV-LHO § 74

VV-LHO §§ 81-117

Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik (VV-HS)

Erlass vom 24. Februar 2022 (ABl. SH S. 379), zuletzt geändert durch Erlass vom 11. Januar 2024 (ABl.. SH S. 156)

Allgemeine Vorschriften zur Anwendung des Gruppierungsplans (AV-GPL)
Gruppierungsplan (GPL)
Allgemeine Vorschriften zur Anwendung des Funktionenplans (AV-FPL)
Funktionenplan (FPL)

Haushaltstechnische Richtlinien (HRL)

Die HRL regeln in Ergänzung der Bestimmungen LHO und der VV-LHO die Aufstellung der Haushaltsvoranschläge, des Haushaltsentwurfs und des Finanzplans nach einheitlichen Grundsätzen. Außerdem wird die haushaltstechnische Umsetzung von Änderungen im parlamentarischen Verfahren einbezogen. Die aktuelle Fassung vom 26. April 2024 gilt ab Aufstellung des Haushaltsentwurfs 2025.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link:

Datenschutz

Auswahl bestätigen