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Thema : Grundwasser

Grundwasserschutz



Letzte Aktualisierung: 12.09.2023

Einführung

Grundwasser nimmt als Teil des Wasserkreislaufs vielerlei ökologische Funktionen des Naturhaushalts wahr. In Schleswig-Holstein beruht zudem die Trinkwasserversorgung vollständig auf Grundwasser. Das Grundwasser muss deswegen vor Verunreinigungen geschützt werden. Dies ist die Aufgabe des vorsorgenden Grundwasserschutzes. Der nachsorgende Grundwasserschutz beschäftigt sich mit der Sanierung von Altlasten (s. Thema Altlasten).

Der vorsorgende Grundwasserschutz hat die Verhinderung von Schadstoffeinträgen zum Ziel. Grundsätzlich werden zwei unterschiedliche Strategien verfolgt:

  • der flächenhafte Grundwasserschutz auf Basis der EG-WRRL und deren Tochterrichtlinie zum Schutz des Grundwassers, des deutschen Wasser- und des Immissionsschutzrechts, Vorschriften des Düngemittelrechts und des Pflanzenschutzes,
  • der räumlich differenzierte Grundwasserschutz mit dem Instrument der Ausweisung von Wasserschutzgebieten als Ressourcenschutz für die öffentliche Trinkwasserversorgung mit lokaler Schutzwirkung.

Die Ausweisung von Wasserschutzgebieten erfolgt vor dem Hintergrund des Schutzes eines Trinkwasservorkommens, der flächenhafte Grundwasserschutz verfolgt das Ziel das Grundwasser als Bestandteil des Naturhaushalts zu schützen, unabhängig davon, ob der betreffende Grundwasserleiter zur Trinkwassergewinnung genutzt wird oder nicht. Der flächendeckende Grundwasserschutz geht damit über den reinen Trinkwasserschutz hinaus.

Flächendeckender Grundwasserschutz

Für den flächendeckenden Grundwasserschutz gilt, dass der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und Nährstoffen nur so erfolgen darf, dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers nicht auftreten kann. Zu schützen sind die gesamten Grundwasservorkommen, und zwar unabhängig davon, in welcher Tiefe sich das Grundwasser befindet und ob eine Nutzung des Grundwassers stattfindet. Dieser Grundsatz, der auch gesetzlich verankert ist, entspricht einem vorbeugenden Schutz des Grundwassers und trägt damit der Tatsache Rechnung, dass das Grundwasser nur schwer überwachbar ist, sich schnellwirkenden Sanierungsmethoden entzieht und sich äußerst langsam regeneriert. Einen flächendeckenden Grundwasserschutz verfolgen unter anderem die Vorschriften des Düngemittelrechts, des Pflanzenschutz-, des Wasser- und des Immissionsschutzrechts.

In der Düngeverordnung werden die Grundsätze der guten fachlichen Praxis verbindlich näher bestimmt. Danach sind unter anderem Düngemittel zeitlich und mengenmäßig so auszubringen, dass alle Nährstoffe von den Pflanzen weitestgehend aufgenommen werden können und Einträge in die Gewässer durch überschüssige Nährstoffanteile vermieden werden. Hinzu kommen besondere Regelungen zum Ausbringen von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft.

Mit dem Pflanzenschutzgesetz sind strenge Prüfverfahren für die Zulassung sowie Regeln für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln festgelegt worden. Grundsätzlich gilt, dass Pflanzenschutzmittel bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf das Grundwasser haben dürfen, sowie keine sonstigen Auswirkungen auf den Naturhaushalt, die nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht vertretbar sind.

Technische und bauliche Anlagen müssen die Regelungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) einhalten. Durch bauliche und technische Vorgaben wird die von den Anlagen und den darin verwendeten Stoffen ausgehende Wassergefährdung minimiert. Weitere Informationen sind dem Thema Wassergefährdende Stoffe zu entnehmen.

Räumlich differenzierter Grundwasserschutz

Die Trinkwasserversorgung erfolgt in Schleswig-Holstein zu 98 Prozent durch zentrale Wasserversorgungsanlagen. Insgesamt existieren etwa 500 Wasserwerke. Rund 130 große Wasserwerke, die über das gesamte Land verteilt sind, liefern zusammen 200 Millionen Kubikmeter Trinkwasser und decken dadurch 96 Prozent der öffentlichen Trinkwasserversorgung ab. Die genutzten Grundwasservorkommen sind in Abhängigkeit von der geologischen Situation und der bestehenden Flächennutzung unterschiedlich gefährdet. In Bereichen, in denen potenziell gefährliche Nutzungen vorhanden sind und die natürlichen Schutzschichten nur geringmächtig oder lückenhaft ausgebildet sind, ist die Ausweisung von Wasserschutzgebieten unverzichtbar, um Risiken für die Trinkwasserversorgung abzuwenden. Wasserschutzgebiete sind somit ein wesentliches Instrument des räumlich differenzierten Grundwasserschutzes. Die Erforderlichkeit der Schutzgebietsausweisung leitet sich insbesondere aus der Grundwasserbeschaffenheit in dem für die Trinkwassergewinnung genutzten Horizont ab. Als Hauptkriterium für das Vorliegen einer konkreten Gefährdung werden bereits nachgewiesene nachteilige Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit herangezogen. Unterstützende Kriterien sind Erkenntnisse über besondere Gefährdungspotenziale im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen und der Nachweis von lückenhaften oder unzureichenden Deckschichten. Weiterhin wird auch die wasserwirtschaftliche Bedeutung der Wassergewinnung für das jeweilige Versorgungsgebiet in Hinblick auf eventuelle Versorgungsalternativen in die Bewertung der Schutzpriorität einbezogen.

Im Jahre 2023 waren 37 Gebiete mit einer Gesamtgröße von rund 560 Quadratkilometern rechtsverbindlich festgesetzt. Weitere Gebiete sollen in den folgenden Jahren abgegrenzt und festgesetzt werden.

Die Wasserschutzgebiete umfassen in der Regel das gesamte unterirdische Einzugsgebiet einer Wassergewinnungsanlage. In den durch Wasserschutzgebietsverordnung festgesetzten Bereichen werden bestimmte Gebote, Duldungs- und Handlungspflichten erlassen, um die zur Trinkwasserversorgung genutzten Grundwasservorkommen weitergehend zu schützen. Da die Gefahr für das genutzte Grundwasser außer bei flächenhaften Einträgen allgemein mit dem Abstand des Gefahrenherdes von der Trinkwassergewinnungsanlage abnimmt, erfolgt bei Wasserschutzgebieten eine Gliederung in Schutzzonen, in denen unterschiedlich strenge Regelungen greifen.

Die weiteren in Schleswig-Holstein betriebenen Wasserwerke weisen aufgrund ihrer günstigen hydrogeologischen Situation und weniger wassergefährdenden Nutzungen eine niedrigere Schutzpriorität auf. In diesen Bereichen werden Maßnahmen im Rahmen des allgemeinen flächendeckenden Grundwasserschutzes als ausreichend erachtet. Die entsprechend dem allgemeinen hydrogeologischen Kenntnisstand ermittelte Einzugsgebietsabgrenzung, die als Trinkwassergewinnungsgebiet dargestellt wird, bietet im Einzelfall darüber hinaus die Möglichkeit, dass die Belange des Grundwasserschutzes und insbesondere der Trinkwasserversorgung bei der räumlichen Entwicklungsplanung mit berücksichtigt werden können.

Eine Darstellung der Trinkwasserschutz- und Trinkwassergewinnungsgebiete finden Sie weiter unten auf einer Karte zum Download sowie im Umweltportal, die jeweilige Verordnung wird im Landesrecht digital zur Verfügung gestellt.

Ausweisung von Wasserschutzgebieten

Das Land Schleswig-Holstein ist bestrebt, Trinkwassergewinnungsgebiete als Wasserschutzgebiete (WSG) zu sichern. Mit der Novellierung des Landeswassergesetzes (LWG) im Jahr 2020 erfolgt die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes auf Antrag des Begünstigten oder von Amts wegen.
Zur Unterstützung der Wasserversorger und deren Fachgutachter hat das Landesamt für Umwelt Schleswig-Holstein einen Leitfaden erstellt.

Leitfaden zur Ausweisung von Wasserschutzgebieten

Landwirtschaftliche Beratung

In den festgesetzten Wasserschutzgebieten in Schleswig-Holstein wird eine kostenfreie und freiwillige Beratung für die Landwirtinnen und Landwirte angeboten, die in diesen Gebieten Flächen bewirtschaften. Die Beratung erfolgt durch unabhängige Beratungsträger. Weitere Informationen erhalten Sie unter dem Thema Landwirtschaftliche Grundwasserschutzberatung in Wasserschutzgebieten.

Dem räumlich differenzierten Grundwasserschutz ebenfalls hinzuzurechnen ist die landwirtschaftliche Beratung zur Umsetzung der EG-WRRL, die in Grundwasserkörpern des schleswig-holsteinischen Mittelrückens, die in schlechtem Zustand sind, angeboten wird. Weitere Informationen erhalten Sie unter dem Thema Gewässerschutzberatung für die Landwirtschaft in Schleswig-Holstein.

Landesverordnung über gemeinsame Vorschriften in Wasserschutzgebieten

Die Landesverordnung über gemeinsame Vorschriften in Wasserschutzgebieten (Landeswasserschutzgebietsverordnung – LWSGVO) ist im Mai 2020 in Kraft getreten. Die Verordnung finden Sie hier:

Landeswasserschutzgebietsverordnung

Landesverordnung über Ausgleichszahlungen in Wasserschutz- und Überschwemmungsgebieten

Die Landesverordnung über Ausgleichszahlungen in Wasserschutz- und Überschwemmungsgebieten (AVO) ist im Juli 2023 in Kraft getreten. Die Verordnung finden Sie hier:

Ausgleichsverordnung

Folgende Unterlagen dienen als Hilfe für die Stellung des Antrags auf Ausgleichszahlung im Wasserschutzgebiet

Antrag auf Ausgleich im Wasserschutzgebiet (PDF, 57KB, Datei ist barrierefrei)

Hinweise zum Ausfüllen des Antrags auf Ausgleich im WSG (PDF, 118KB, Datei ist barrierefrei)

Anlage zum Ausgleichsantrag für die Flächen- und Nutzungsangaben im Microsoft-Excel-Format (xls, 16KB, Datei ist nicht barrierefrei)

(Als weitere Hilfestellung für den Antrag kann auf Nachfrage die Datei "Anlage zum Ausgleichsantrag für die Flächen- und Nutzungsangaben" als Libre-Office-Calc-Datei versendet werden.)

Diese Unterlagen sind für Wasserschutzgebiete zu verwenden, deren Verordnungen bis einschließlich 2022 erlassen worden sind. Für weitere Unterstützung dient in den Wasserschutzgebieten die oben aufgeführte landwirtschaftliche Beratung.

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