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Thema : Elektronisches Grundbuch

Zulassungsverfahren

Die Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren setzt gemäß § 133 GBO und §§ 81 ff. GBV (gesetzliche Grundlagen) eine Genehmigung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts voraus.

Letzte Aktualisierung: 16.10.2020

Voraussetzung für jede Zulassung ist nach § 133 Abs 2 S.3,

  • dass die elektronische Übermittlung entweder aufgrund der Vielzahl oder der Eilbedürftigkeit der Abrufe angemessen ist,
  • dass auf Seiten des Empfängers die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten werden
  • dass auf Seiten der grundbuchführenden Stelle die technischen Möglichkeiten der Einrichtung und Abwicklung des Verfahrens gegeben sind und eine Störung des Geschäftsbetriebs des Grundbuchamts nicht zu erwarten ist.

Die Zulassung umfasst den Zugang auf sämtliche elektronischen Grundbuchblätter des Landes Schleswig-Holstein.

Die Grundbuchordnung sieht zwei Varianten des automatisierten Abrufverfahrens vor:

  • Im uneingeschränkten Abrufverfahren können Notare, Gerichte und Behörden Grundbucheinsicht nehmen, ohne dass sie jeweils ein berechtigtes Interesse gem. § 12 GBO darlegen müssten. Diesem Teilnehmerkreis stehen umfangreiche Recherchemöglichkeiten nach z.B. Eigentümern, dinglich Berechtigten und Flurstücken offen
  • Im eingeschränkten Abrufverfahren können z.B. Kreditinstitute, Bausparkassen, Versorgungsunternehmen und Versicherungen bei Zustimmung des Eigentümers oder im Falle von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen die jeweiligen Grundbuchblätter einsehen.

Um Missbrauch zu verhindern und um die gemäß § 83 GBV vorgeschriebene Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Abrufe zu ermöglichen, werden bei jeder Einsicht Einsichtnehmer, Einsichtsgegenstand, Datum und Uhrzeit und im Falle des eingeschränkten Abrufverfahrens der Grund des berechtigten Interesses protokolliert.

Der ausgefüllte Antrag auf Zulassung  (PDF, 140KB, Datei ist barrierefrei) ist an die Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts - Grundbuchstelle - zu richten. Entweder

  • per Telefax (04621/86-1372) oder
  • per Post (Gottorfstraße 2, D - 24837 Schleswig)

Die maschinelle Bearbeitung Ihres Antrages (Vergabe Benutzerkennung/Passwort, Entsperren und Löschen von Benutzerkennungen, Auskunft- und Abrechnungsverfahren) erfolgt aufgrund § 3 Abs. 2 der Landesverordnung über die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs (EDVGBEV SH) durch das Amtsgericht Kiel.
Daher haben Sie sich nach Erhalt des vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht erlassenen Zulassungsbescheides zur Einrichtung von Benutzerkennungen an das Amtsgericht Kiel zu wenden.

Bitte senden Sie das ausgefüllte Formular zur Anforderung von Benutzerkennungen an den Präsidenten des Amtsgerichts Kiel - Grundbuchabrufstelle. Entweder

  • per elektronischem Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) an das Postfach "AKS-Verwaltung Schleswig-Holstein" oder
  • per Post (Deliusstr. 22, D - 24114 Kiel)

Von dort erhalten Sie dann eine Liste der Benutzerkennungen und für jeden Nutzer ein Initialpasswort.

Sobald Ihnen Kennung und Passwort vorliegen, können Sie das Abrufmodul auf der Internetseite Zur Anmeldung starten. Bitte beachten Sie zuvor die technischen Voraussetzungen.

Download:

  1. Grundbuch
  2. Technische Voraussetzung
  3. Antrag auf Zulassung  (PDF, 140KB, Datei ist barrierefrei)
  4. Anforderung von Mitarbeiterkennungen  (PDF, 200KB, Datei ist barrierefrei)

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