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Thema : Gleichstellung

Entwicklung der Gleichstellungspolitik

1984 nahm die erste kommunale Gleichstellungsbeauftragte Schleswig-Holsteins ihre Arbeit in der Stadtverwaltung Flensburg auf. Lesen Sie hier, wie sich die Rahmenbedingungen und Grundlagen seitdem entwickelt haben.

Letzte Aktualisierung: 12.07.2021

1984 nahm die erste kommunale Gleichstellungsbeauftragte Schleswig-Holsteins ihre Arbeit in der Stadtverwaltung Flensburg auf. Fünf Jahre später wurden Richtlinien zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst des Landes Schleswig-Holstein verabschiedet. Sie enthielten bereits Bestrebungen, den Frauenanteil in der Landesverwaltung bei Ausbildung, Einstellung, Beförderung und auch Höhergruppierungen zu erhöhen und verpflichteten die Dienststellen, Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen.

Änderung der Landesverfassung

Die schleswig-holsteinische Landesverfassung wurde 1990 geändert. In Artikel 6 wurde festgeschrieben, die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern: als Aufgabe des Landes, der Gemeinde und Gemeindeverbände sowie der anderen Träger der öffentlichen Verwaltung. Zugleich wurde verfassungsrechtlich das Ziel verankert, öffentlich-rechtliche Gremien geschlechterparitätisch zu besetzen.

Änderung des Kommunalverfassungsrechts

Daraufhin wurde auch das Kommunalverfassungsrecht angepasst. Mit dem Gesetz zur Änderung des Kommunalverfassungsrechts vom 23. März 1990 wurde § 2 Abs. 3 in die Gemeinde- und in die Kreisordnung Schleswig-Holstein (GO/KrO) eingefügt und die Amtsordnung entsprechend ergänzt.

§ 2 Abs. 3 GO/KrO unterstreicht die sich schon aus der Landesverfassung ergebene Verpflichtung zur Beachtung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Mann und Frau und verpflichtet die Kommunen mit eigener Verwaltung zur Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten. In Abhängigkeit von der Anzahl der Einwohnerinnen und Einwohner ist die Gleichstellungsbeauftragte hauptamtlich oder ehrenamtlich tätig.

Mit dem Gesetz zur Änderung der Amtsordnung vom 28. Dezember 1993 wurde anstelle des bisherigen Verweises auf § 2 Abs. 3 Gemeindeordnung mit dem § 22 a der Amtsordnung eine eigene amtsverfassungsrechtliche Regelung über Gleichstellungsbeauftragte getroffen. Den Gleichstellungsbeauftragten in den Ämtern wurde so die Möglichkeit eröffnet - ausgestattet mit allen Rechten einer kommunalen Gleichstellungsbeauftragten - auch in den amtsangehörigen Gemeinden umfassend tätig werden zu können.

Grundgesetzerweiterung

Eine Erweiterung des Grundgesetzes erfolgte am 15. November 1994. Artikel 3 Abs.2 GG wurde um folgenden Satz ergänzt: „Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“

Gesetz zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst

Diesem Verfassungsauftrag folgend schrieb das Land Schleswig-Holstein 1994 mit dem Gesetz zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst (GstG) die Maßnahmen zur Gleichstellung gesetzlich fest; u.a. auch die Verpflichtung zur Bestellung von Gleichstellungsbeauftragten.

Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg

Die von einigen Gemeinden daraufhin angestrengte Verfassungsbeschwerde gegen die Verpflichtung der Kommunen zur Bestellung von Gleichstellungsbeauftragten wurde mit Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 26. Oktober 1994 zurückgewiesen und die Position der Gleichstellungsbeauftragten damit entscheidend gestärkt.

Reform der Kommunalverfassung

Im Rahmen der Kommunalverfassungsreform im Juni 2002 ist die Position der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten weiter gesichert worden. Zum einen ist der Schutz der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten vor einem Widerruf der Bestellung verbessert worden. Der Widerruf der Bestellung orientiert sich nunmehr an dem gesetzlichen Kündigungsschutz für Arbeitsverhältnisse. Die tragenden Gründe der Widerrufsentscheidung müssen benannt werden und unterliegen somit der Möglichkeit der gerichtlichen Nachprüfung.

Zum anderen sind die Beteiligungsrechte kommunaler Gleichstellungsbeauftragter um ein Widerspruchsrecht erweitert worden. Die kommunale Gleichstellungsbeauftragte kann gegen eine Maßnahme, die dem verwaltungsleitenden Organ obliegt und die gegen §§ 3 bis 8, 12, 13, 15 oder § 16 Gleichstellungsgesetz verstößt, schriftlich unter Darlegung der Gründe binnen drei Werktagen Widerspruch erheben.

Gesetz zur Sicherung der Arbeit der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten

Mit dem Gesetz zur Sicherung der Arbeit der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten vom 31.03.2017 wurde der Begriff der Hauptamtlichkeit konkretisiert. Danach sind Gleichstellungsbeauftragte in Kommunen "mit mehr als 15.000 Einwohnerinnen und Einwohner grundsätzlich vollzeitig und nur ausnahmsweise teilzeitig tätig, wenn und soweit die ordnungsgemäße Erledigung der anfallenden Gleichstellungsaufgaben eine Teilzeittätigkeit zulässt. Eine teilzeitige Tätigkeit mit einem Arbeitszeitvolumen von weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigten ist ausgeschlossen; das Nähere regelt die Hauptsatzung."

Mit der "Vereinbarung zwischen dem Land Schleswig-Holstein und den kommunalen Landesverbänden über finanzielle Entlastungsmaßnahmen vom 11. Januar 2018" hat das Land dem Grund nach Konnexität anerkannt. "Den betroffenen Kommunen werden die Mehrkosten, die ihnen aufgrund der gesetzlichen Neuregelung entstehen, erstattet", heißt es darin.

Mit der "Vereinbarung zwischen dem Land, vertreten durch das MJEVG, und den kommunalen Landes-/Spitzenverbänden über den finanziellen Ausgleich des Mehraufwandes der kommunalen Körperschaften aufgrund des Gesetzes über die Sicherung der Arbeitszeit der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten – in Kraft getreten am 31.03.2017 – vom 17.09.2018" wurde die Umsetzung der finanziellen Entlastungsmaßnahmen konkretisiert.

Gleichzeitig wurde der "Beratungserlass für die Umsetzung des Gesetzes zur Sicherung der Arbeit der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten vom 17.09.2018" erlassen.

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