Mit dem Prostituiertenschutzgesetz wurden 2017 erstmalig bundesweit alle Bereiche der gewerblichen Prostitution erfasst sowie Rechte und Pflichten für Prostituierte und Prostitutionsgewerbetreibende eingeführt. Danach sind Prostituierte verpflichtet, sich anzumelden und ein Informations- und Beratungsgespräch sowie eine verpflichtende Gesundheitsberatung wahrzunehmen. Betreiber: innen müssen ein Prostitutionsgewerbe bei einer Behörde anmelden und sich einer Zuverlässigkeitsprüfung unterziehen.
In Schleswig-Holstein ist die Zuständigkeit zur Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes geteilt: Für die Anmeldung und Beratungen der Prostituierten ist das Landesamt für soziale Dienste (LAsD) Neumünster zuständig, Fachaufsicht hierfür ist das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein. Für die Erlaubnis eines Prostitutionsgewerbes sind die Kreise und kreisfreien Städte zuständig, Fachaufsicht hierfür ist das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus (E-Mail: prostituiertenschutzgesetz@wimi.landsh.de).
Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein (LAsD)
Prostituierte: Anmeldung mit allgemeiner und gesundheitlicher Beratung
Das Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein (LAsD) in Neumünster ist Ansprechstelle für Prostituierte in Hinblick auf das Anmeldeverfahren, das heißt, für die gesundheitliche Beratung, ein allgemeines Informations- und Beratungsgespräch, die Durchführung des Anmeldeverfahrens und die Ausstellung der Anmelde- und ggf. Aliasbescheinigung. Weitere Informationen finden Sie dazu auf den Internetseiten des Landesamtes, unter anderem auch fremdsprachige Informationen.
Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein
Die Anmeldebehörde wird durch die anerkannte Beratungsstelle cara*SH unterstützt. Diese soll durch begleitende Aufklärungs- und Beratungstätigkeit die Betroffenen auf freiwilliger und vertrauensvoller Basis unterstützen und bei Bedarf an weitere Fachstellen (Drogenberatung, Frauenhäuser, Existenzgründung etc.) vermitteln.
cara*SH
Kreise und kreisfreie Städte
Prostitutionsgewerbe: Erlaubnisverfahren
Wer eine Prostitutionsstätte oder -veranstaltung betreiben will, benötigt eine behördliche Erlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz. Für die Erteilung der Erlaubnis, sowohl bei Neuaufnahme eines Prostitutionsgewerbes als auch für Änderungen an eingerichteten Prostitutionsbetrieben, sind die Kreisordnungsbehörden zuständig. Informationen und Links zu den Kreisen und kreisfreien Städten finden Sie hier:
Städte und Kreise in Schleswig-Holstein
Unter dem Oberbegriff "Prostitutionsgewerbe" werden unterschiedliche Formen des Angebots sexueller Dienstleistungen erfasst, so zum Beispiel ein bordellartiger Betrieb oder Laufhaus, ein Prostitutionsfahrzeug, Escort-Vermittlungen oder Prostitutionsveranstaltungen.
- Das Erlaubnisverfahren umfasst unter anderem eine Zuverlässigkeitsprüfung des/ der Antragstellenden sowie der Personen, die mit wichtigen Leitungs- und Sicherheitsaufgaben betraut sind.
- Bezogen auf einen geeigneten Standort muss ein Betriebs- bzw. Veranstaltungskonzept vorgelegt werden. Darin müssen insbesondere die organisatorischen, personellen, räumlichen, hygienischen und sicherheitsbezogenen Rahmenbedingungen benannt werden.
- Den Antrag auf Erlaubnis einer Prostitutionsstätte oder einer Prostitutionsveranstaltung müssen Betreibende bei der örtlich zuständigen Kreisverwaltung stellen, bei der ihr Betrieb ansässig sein bzw. die Veranstaltung stattfinden wird. Die Erlaubnis kann mit Sicherheitsauflagen verbunden werden. bzw. die Veranstaltung stattfinden wird. Die Erlaubnis kann mit Sicherheitsauflagen verbunden werden.
Prostitutionsstätten in Wohnungen
Auch Wohnungsprostitution wird vom Prostituiertenschutzgesetz erfasst: Wenn beispielsweise eine Wohnung einer oder mehreren Personen gezielt zum Zweck der Ausübung der Prostitution vermietet wird, um dadurch einen wirtschaftlichen Nutzen aus der Prostitution zu ziehen, gilt die Wohnung als Prostitutionsstätte.
Weitere Vorschriften
Jede/Jeder Betreibende eines Prostitutionsgewerbes muss zudem Erlaubnis- oder Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften gesondert und eigenständig beachten und erfüllen, insbesondere nach dem Gaststätten-, Gewerbe-, Bau-, Wasser-, Immissionsschutz- oder dem Straßen- und Wegerecht.