Navigation und Service

Thema : Gentechnik

Aktuelles

Letzte Aktualisierung: 18.04.2022

Neue Zuständigkeiten nach dem Gentechnikgesetz (GenTG)

Mit Wirkung vom 01.09.2022 ist das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV) für die Freisetzung und das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) zuständig. Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN) ist unverändert die zuständige Gentechnikbehörde für alle gentechnischen Anlagen, gentechnischen Arbeiten in Anlagen und für die Überwachung der gentechnischen Anlagen.  

Neufassung der Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV)

Mit Wirkung vom 01.03.2021 trat die Neufassung der Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV n.F.) in Kraft.

In diesem Zusammenhang wurden auch durch die Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Gentechnik (LAG) die im Rahmen von Anzeige-, Anmelde- und Genehmigungsverfahren vorzulegenden Formblätter auf Grundlage der neuen GenTSV überarbeitet.

Für Antragsteller bedeutet dies, dass Anträge, die seit dem 01.04.2021 bei der Gentechnikbehörde eingehen, nur noch auf Grundlage der neuen Formblattversionen akzeptiert werden können.

Der aktuelle Formblattsatz kann auf der Internetseite des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur unter

www.schleswig-holstein.de/gentechnikbehoerde

(Weitere Informationen: Praktische Hinweise / Formblätter) heruntergeladen werden.

Gentechnik mit Biologiebaukästen

Einfach, aber möglicherweise strafbar.

Durch Genome-Editing-Verfahren wie etwa CRISPR/Cas ist es einfach und preiswert möglich, das Erbgut von lebenden Organismen gezielt zu verändern.

Biologiebaukästen aus dem Internet

Mittlerweile können insbesondere im Internet komplette Biologiebaukästen (so genannte "Do-it-yourself", bzw. DIY-Kits) gekauft werden, mit denen ohne zusätzliche Geräte das Erbgut von Organismen, z. B. E. coli-Bakterien, verändert werden kann.

Gentechnikrecht gilt

Derartige Experimente im heimischen Hobbykeller mögen lehrreich und spannend sein. Abhängig vom konkreten DIY-Kit gilt dafür jedoch das Gentechnikrecht.

Dies ist immer dann der Fall, wenn das DIY-Kit gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthält oder wenn damit GVO erzeugt werden.

Solche gentechnischen Arbeiten dürfen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Gentechnikgesetz (GenTG) nur in gentechnischen Anlagen durchgeführt werden, also in geeigneten, behördlich zugelassenen und überwachten Laboren unter Aufsicht eines sachkundigen Projektleiters.

Bei Verstößen drohen empfindliche Strafen

Das heißt, wer DIY-Kits bestellt und außerhalb gentechnischer Anlagen entsprechend anwendet, riskiert gemäß § 38 Absatz 1 Nummer 2 GenTG eine Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro.

Falls im Rahmen der Nutzung der DIY-Kits GVO freigesetzt werden, droht gemäß § 39 Absatz 2 Nummer 1 GenTG sogar eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.

Für Nachfragen steht Ihnen die zuständige Landesbehörde zur Verfügung:

E-Mail: Gentechnik@mekun.landsh.de

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link:

Datenschutz

Auswahl bestätigen

Mastodon