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Thema : Geflügelpest

Häufig gestellte Fragen zur Geflügelpest (aviäre Influenza)


Ausführliche Antworten auf die wichtigsten Fragen zur aviären Influenza

Letzte Aktualisierung: 04.07.2023

Was ist die aviäre Influenza?

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Was versteht man unter Geflügelpest, Vogelgrippe und aviärer Influenza (AI)?

Die Klassische Geflügelpest ist eine anzeigepflichtige Tierseuche bei Vögeln, die vor allem bei Hühnern und Puten zu schwerwiegenden Erkrankungen mit hoher Todesrate führt. Ausgelöst wird die Erkrankung durch hochpathogene ("stark krankmachende", engl.: "high pathogenic", abgekürzt: HP) aviäre Influenzaviren (AIV) der Subtypen H5 und H7. Die hochpathogenen aviären Influenzaviren (kurz HPAIV) entstehen durch Mutation aus niedrigpathogenen aviären Influenzaviren (LPAIV; von engl: "low pathogenic" = LP), d. h. aus Varianten, die lediglich leichte Krankheitssymptome auslösen. Da es bei einer Infektion mit HPAIV zu dramatischen Krankheitsverläufen mit einer Sterblichkeit von bis zu 100 Prozent kommt und sich die Infektion schnell ausbreitet, wird sie als Geflügelpest bezeichnet.

Als „Vogelgrippe“ wurden zunächst umgangssprachlich Infektionen des Hausgeflügels mit dem Geflügelpesterreger H5N1 benannt. Seitdem werden in der Öffentlichkeit auch Infektionen mit anderen aviären Influenzaviren so bezeichnet.

Aviäre Influenzaviren gehören zur Gruppe der Influenza A-Viren. Sie verfügen über zwei Oberflächenproteine, das Hämagglutinin (H) und die Neuraminidase (N), die für die Wechselwirkung mit Zellen und somit für deren Infektion und krankmachende Wirkung bedeutsam sind. Diese Proteine können in unterschiedlichen Varianten (Subtypen) vorkommen. Bei aviären Influenzaviren sind 16 Subtypen des Hämagglutinins (H1-H16) und neun Subtypen der Neuraminidase (N1-N9) beschrieben. Nach der Struktur von H und N werden die Subtypen des Virus bezeichnet, wie H5N1, H5N8, H7N3 oder H7N7.

Sowohl die hochpathogene als auch die niedrigpathogene Form aviärer Influenzaviren der Subtypen H5 und H7 ist beim Hausgeflügel eine nach nationalem Recht anzeigepflichtige und damit staatliche bekämpfungspflichtige Tierseuche; bei Wildvögeln ist nur die hochpathogene Form der Subtypen H5 und H7 anzeigepflichtig. Geflügelpest bei allen Vögeln ist zudem eine nach EU-Recht gelisteten Seuche der Kategorie A, welche normalerweise nicht in der Union auftritt und für die bei Auftreten unmittelbar Tilgungsmaßnahmen ergriffen werden müssen.

Die Bekämpfung der Geflügelpest erfolgt nach einem europaweit einheitlichen Rechtsrahmen; entsprechende Schutz- und Bekämpfungsmaßnahmen sind in der seit dem 21.04.2021 anzuwendenden Verordnung (EU) 2016/429 (EU-Tiergesundheitsrechtsakt) sowie ihre Delegierten und Durchführungsverordnungen sowie der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (GeflPestSchV) enthalten.

Die betreffenden EU-Verordnungen sowie die Geflügelpest-Verordnung finden Sie hier:

Allgemeinverfügung

Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest

Ausführliche Informationen zur aviären Influenza sind beim Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) zu finden:

Friedrich-Loeffler-Institut

Was sind die Symptome der aviären Influenza?

Während eine Infektion mit niedrigpathogenen aviären Influenzaviren (LPAIV) zumeist leicht verläuft, führt eine Infektion mit hochpathogenen aviären Influenzaviren (HPAIV) fast immer zu deutlichen und schwerwiegenden Symptomen. Zu den Krankheitsanzeichen einer HPAIV-Infektion können erhöhte Todesraten, verringerte Gewichtszunahme, Abnahme der Legeleistung, Atemnot, Apathie, Schwellungen im Kopfbereich, neurologische Ausfallerscheinungen oder Blauverfärbung der Haut gehören, die unterschiedlich ausgeprägt sein können.

Die hochpathogene aviäre Influenza ist überaus ansteckend. Die Inkubationszeit, also die Zeit zwischen Infektion und Erkrankung, variiert in Abhängigkeit vom Virusstamm zwischen wenigen Stunden und Tagen. Die Krankheit verläuft schnell und endet für die erkrankten Tiere meist tödlich.

Wie verlief das Geflügelpestgeschehen in den Jahren 2016/2017 und 2018?

Bei dem Seuchengeschehen des Winters 2016/2017 handelte es sich um das bis dato schwerste und am längsten andauernde Geschehen in Europa. In sämtlichen Bundesländern wurden Fälle nachgewiesen, wobei in Schleswig-Holstein die Wildvogelpopulation stark betroffen war und es zu acht Ausbrüchen in Hausgeflügelbeständen (kommerziell und nicht-kommerziell) kam. Hierbei wurde überwiegend der Subtyp H5N8 nachgewiesen.

Das Geflügelpestgeschehen im Winter 2017/2018 verlief im Gegensatz zum Vorjahr moderat. Im Januar 2018 wurde der erste Fall in Deutschland bei einer Wildente in Bayern nachgewiesen. Der erste Fall in einer Haltung in Deutschland wurde im März 2018 in Schleswig-Holstein amtlich festgestellt.

Wie verlief das Geflügelpestgeschehen 2020/2021?

Das Geflügelpest-Geschehen 2020/2021 bei Wildvögeln und bei gehaltenen Vögeln stellte das bisher schwerste und am längsten andauernde Geschehen in Europa seit Beginn der Aufzeichnungen dar. Von Ende Oktober 2020 bis Juni 2021 wurden in Deutschland über 250 Ausbrüche bei Geflügel und gehaltenen Vögeln amtlich festgestellt. Hierbei waren gewerbliche und nicht-gewerbliche Haltungen mit verschiedenen Arten, u.a. Hühnern, Puten, Enten, Gänsen sowie Zoovögeln betroffen. In Deutschland wurden zudem knapp 1.400 Fälle bei Wildvögeln amtlich festgestellt. Geflügelpest wurde in fast allen Bundesländern, zahlreichen EU-Mitgliedstaaten und vielen weiteren Ländern nachgewiesen.

In Schleswig-Holstein wurde das Virus ebenfalls bei zahlreichen verendeten Wildvögeln und in Haltungen (kommerziell und nicht-kommerziell) festgestellt. Es kam zu zehn Ausbrüchen der Geflügelpest in Haltungen und rund 700 Nachweisen des Virus in der Wildvogelpopulation.

Dabei wurden fünf Subtypen des HPAIV festgestellt; vorrangig H5N8, aber auch die Subtypen H5N1, H5N3, H5N4 und H5N5.

Wo kommt das Virus her und wie kommt es nach Schleswig-Holstein?

Die Tierseuche kann grundsätzlich über verschiedene Wege in Haltungen gelangen. Zu den Infektionsquellen gehören der Geflügelhandel, Verschleppungen des Virus von infizierten Betrieben zu anderen, aber auch der direkte und indirekte Kontakt zwischen Hausgeflügel und Wildvögeln zum Beispiel über verunreinigtes Futter, Einstreu, Gegenstände oder Schuhe.

Ursache für das Geschehen 2020/21 war nach Einschätzung des Friedrich-Loeffler-Institutes (FLI) ein bereits seit Sommer 2020 aktives Seuchengeschehen im südlichen Sibirien und dem angrenzenden Norden Kasachstans, wodurch der Geflügelpesterreger mit dem Herbstvogelzug 2020 nach Europa eingetragen wurde. Bereits in der Vergangenheit fielen einige solcher Ausbruchsgeschehen zeitlich und räumlich mit dem Herbstzug von migrierenden Wasservögeln zusammen und führten zur Verbreitung der Viren nach Europa und Afrika; es handelt sich somit um ein bekanntes Eintrags- und Ausbreitungsmuster.

Bereits 2016/2017 erfolgte der Eintrag des Virus ins Land höchstwahrscheinlich über Wildvögel. So waren im Sommer 2016 hochpathogene aviäre Influenzaviren des Subtyps H5N8 bei Wildvögeln im Süden Sibiriens und seit Ende Oktober 2016 in Europa nachgewiesen worden.

Weitere Informationen hat das Friedrich-Loeffler-Institut zusammengefasst: Herkunft und Verbreitung des Virus H5N8

Was sollen BürgerInnen beachten?

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Was soll man tun, wenn man tote Vögel findet?

Tote, aber auch schwache und/oder verhaltensauffällige Wildvögel sollten nicht angefasst werden. Beim Fund von toten Wildvögeln, v.a. bei Wasser- und Greifvögeln ist das Veterinäramt des jeweiligen Kreises bzw. der kreisfreien Stadt zu informieren. Für offensichtlich verunglückte (z.B. überfahrene) Vögel sollten keine Meldungen erfolgen. Nach einem Kontakt zu toten sowie erkrankten Wildvögeln sollte ein Schuh- und Kleidungswechsel und Duschen erfolgen, bevor wieder ein Kontakt zu Hausgeflügel stattfindet.

Was kann man als BürgerIn tun, um das Weiterverbreiten dieser Seuche zu verhindern?

Jeder kann die Geflügelpest unbewusst weitertragen. Die Viren lassen sich bspw. über kontaminierte Kleidung, Schuhe, Gegenstände usw. verbreiten. Das Virus kann vorhanden sein, ohne dass es bemerkt wird. Ein wenig Kot von infizierten Tieren unter den Schuhen reicht zum Beispiel aus, um damit das Virus weiterzutragen. Für BürgerInnen gilt, dass sie beim Fund von toten Vögeln diese nicht anfassen, sondern den Fund beim zuständigen Veterinäramt melden sollen. Hunde sind von lebenden und toten Wildvögeln fernzuhalten.

Für wen ist die hochpathogene aviäre Influenza der verschiedenen Subtypen (Geflügelpest) gefährlich?

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Ist die Geflügelpest ein Risiko für die menschliche Gesundheit?

Sowohl die im Seuchengeschehen 2016/2017 nachgewiesenen Geflügelpestviren der Subtypen H5N8 und H5N5, der in 2018 festgestellte Subtyp H5N6 sowie die im Seuchengeschehen 2020/2021 nachgewiesenen Subtypen H5N8, H5N5, H5N4, H5N3 und H5N1 stellen vor allem eine Gefahr für Vögel dar. Nach bisheriger Kenntnis wurde im Dezember 2020 bei Mitarbeitern eines Geflügelbetriebs in Russland HPAIV des Subtyps H5N8 berichtet; in Deutschland wurden bislang keine Infektionen von Menschen beobachtet.

Tot aufgefundene Vögel sollten nicht angefasst, sondern dem zuständigen Veterinäramt gemeldet werden. Bei Verdacht auf Geflügelpest sollten Geflügelhalterinnen und -halter unverzüglich das zuständige Veterinäramt unterrichten. Weitere Informationen finden Sie auch auf den Seiten des Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) (FLI).

Unabhängig vom aktuellen Geschehen gelten für Personen, die im direkten Kontakt mit Geflügel oder Wildvögeln stehen, die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) hinsichtlich einer Impfung gegen Influenza (Grippe). Nähere Informationen hierzu auf: Robert Koch Institut (RKI) (RKI)

Kann ich Geflügelfleisch auch in Zeiten der Geflügelpest bedenkenlos essen?

Geflügelfleisch, Eier und sonstige Geflügelprodukte aus betroffenen Beständen werden nach den rechtlichen Vorgaben vernichtet und gelangen nicht in den Handel zum menschlichen Verzehr. Daher ist der Konsum von gekauftem Geflügelfleisch, Geflügelerzeugnissen sowie von Eiern unbedenklich.

Beim Umgang mit rohem Geflügelfleisch, Geflügelfleischprodukten und Eiern sollten jedoch grundsätzliche Hygieneregeln eingehalten und vor dem Verzehr die Empfehlung zum ausreichenden Garen von Geflügelfleisch und Eiern beachtet werden.

Nähere Informationen sind auf der Seite des Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) zu finden.

Sind tierische Erzeugnisse aus Schutz- und Überwachungszonen noch sicher?

Im Rahmen von Ausbrüchen in Geflügelhaltungen oder in Haltungen anderer Vögel werden zum Schutz anderer Betriebe und zur Verhütung einer Verschleppung des Virus sogenannte Sperrzonen (Schutz- und Überwachungszonen) um den Ausbruch herum eingerichtet. Tierische Erzeugnisse von Geflügel und Federwild dürfen aus diesen Sperrzonen nicht verbracht werden und unterliegen der verstärkten Überwachung.

Sind andere Haustiere, zum Beispiel Hunde oder Katzen, gefährdet?

An der Geflügelpest erkranken in der Regel nur Vögel. Andere Haustiere können das Virus allerdings nach Kontakt weiterverbreiten. Daher soll ein direkter Kontakt von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, mit toten oder kranken Vögeln verhindert werden. In seltenen Fällen können sich auch einzelne Säugetiere (bspw. Marder, Hauskatzen, Seehunde) mit dem Virus infizieren.

Welche amtlichen Maßnahmen zum Schutz vor der Geflügelpest gelten in Schleswig-Holstein?

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Welche Regelungen für GeflügelhalterInnen gelten derzeit in Schleswig-Holstein?

Schutz- und Bekämpfungsmaßnahmen sind in der seit dem 21.04.2021 anzuwendenden Verordnung (EU) 2016/429 (EU-Tiergesundheitsrechtsakt) einschließlich ihrer Delegierten und Durchführungsverordnungen sowie der nationalen Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (GeflPestSchV) enthalten.

Zudem müssen auch weitere Rechtsvorschriften wie u.a. das Tierschutzgesetz, das Tiergesundheitsgesetz, die Tierseuchenfonds-Verordnung, die Viehverkehrsverordnung, die Geflügel-Salmonellen-Verordnung und das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz beachtet werden.

Im Tierseuchenfall gelten zusätzliche Regelungen und durch das Veterinäramt angeordnete Maßnahmen.

Zudem ist aktuell die vom (damaligen) Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung erlassene Allgemeinverfügung zur Festlegung von vorbeugenden Biosicherheitsmaßnahmen bei in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln zu beachten.

Ich halte nur einige Hühner und Gänse, gelten für mich auch Maßregeln?

Auch HalterInnen von Kleinst- und Hobbyhaltungen müssen sich an oben aufgeführte Rechtsvorschriften halten, wovon viele auch außerhalb eines grassierenden Geflügelpestgeschehens gelten. Für sie gelten bspw. ebenso die allgemeinen Schutzmaßregeln der seit 21.04.2021 anzuwendenden Verordnung (EU) 2016/429 (EU-Tiergesundheitsrechtsakt) einschließlich ihrer Delegierten und Durchführungsverordnungen, der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (GeflPestSchV), das Tierschutzgesetz, das Tiergesundheitsgesetz, die Tierseuchenfonds-Verordnung, die Viehverkehrsverordnung und das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz.

Zudem gilt auch für alle Klein- und Hobbyhaltungen die Allgemeinverfügung zur Festlegung von vorbeugenden Biosicherheitsmaßnahmen bei in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln ( Allgemeinverfügung). Hinweise zur praktikablen Umsetzung befinden sich in den Verhaltensregeln für Hobby- und KleingeflügelhalterInnen Flyer "Gefahr Geflügelpest: Wie schütze ich meine Tiere?".

Im Tierseuchenfall sind wie bei allen anderen Haltungen zudem die getroffenen und angeordneten Maßnahmen des zuständigen Veterinäramts einzuhalten. Ein Eintragsrisiko besteht für alle, sowohl kommerzielle als auch nicht-kommerzielle Haltungsformen. Von großer Bedeutung ist die Meldung des Bestandes an das zuständige Veterinäramt.

Das MLLEV hat zudem ein Merkblatt für Kleinbetriebe erstellt, das über konkrete Schutzmaßnahmen informiert:

Merkblatt für Kleinbetriebe (PDF, 526KB, Datei ist barrierefrei)

Was passiert, wenn in Deutschland Fälle von Geflügelpest (hochpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 und H7) oder niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 und H7 bei Hausgeflügel auftreten?

Für den Schutz und die Bekämpfung der Geflügelpest gelten europäische (insbesondere Verordnung (EU) 2016/429 (EU-Tiergesundheitsrechtsakt)) und nationale Vorschriften (Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (GeflPestSchV)).

Wird Geflügelpest bei Hausgeflügel oder anderen gehaltenen Vögeln festgestellt, werden sogenannte Sperrzonen (Schutz- und Überwachungszone) eingerichtet. Infizierte Bestände werden schnellstmöglich tierschutzgerecht getötet und unschädlich beseitigt. Ebenso werden in den betroffenen Betrieben das Fleisch von Geflügel und Eier sowie vorhandene tierische Nebenprodukte, Futtermittel und Einstreu unschädlich beseitigt. Die Tötung erfolgt bei großen Betrieben durch spezialisierte Firmen, bei Kleinhaltungen auch durch einen durch das Veterinäramt beauftragten Tierarzt.

Zudem werden nach geltendem nationalen und EU-Recht vorgeschriebene Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion durchgeführt und Betretungsverbote angeordnet, um eine Verschleppung des Virus aus dem Seuchengebiet durch Tierkontakte, indirekten Kontakt über Personen, Transportbehälter, Verpackungsmaterial, Eierkartons oder Einstreu zu verhindern.

Auch die niedrigpathogene aviäre Influenza (LPAI; „low pathogenic avian influenza“) ist staatlich bekämpfungspflichtig. Die Bestände müssen nach der Feststellung einer LPAIV-Infektion getötet werden. Die Vorschriften zur Beseitigung von Fleisch und Eiern sowie zur Hygiene gelten entsprechend.

Warum fordert die aviäre Influenza diese Bekämpfungsmaßnahmen?

Die Geflügelpest stellt eine große Gefahr für Hausgeflügelbestände und andere Vögel haltende Einrichtungen (u.a. Zoos) dar. Sie ist als bekämpfungspflichtige Tierseuche gelistet. Die Geflügelpest ist eine schnell fortschreitende, akut verlaufende und leicht übertragbare Viruskrankheit, die in Haltungen zu erheblichen Krankheitserscheinungen und damit verbundenem Tierleid sowie wirtschaftlichen Verlusten führen kann.

Handelsbeschränkungen durch Drittländer können zudem bundesweit zu weiteren wirtschaftlichen Schäden auch für nicht direkt betroffene Halterinnen und Halter und in der Folge den damit verknüpften Wirtschaftsbereichen führen. Darum gilt es, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um eine Ausbreitung der Seuche zu verhindern.

Die Bekämpfung der Geflügelpest ist durch das EU-Tiergesundheitsrecht (Verordnung EU 2016/429) sowie deren Delegierte und Durchführungsverordnungen und die nationale Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest , die auf Bundes- und EU-Recht basiert, vorgeschrieben. Dort werden die Schutzmaßnahmen vorgegeben, die beim Verdacht oder nach der Feststellung von Geflügelpest zu ergreifen sind. Zudem sind Regelungen zur Vorbeugung und Früherkennung der Erkrankung festgelegt.

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