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Thema : EU-Förderprogramme
in Schleswig-Holstein

Naturnahe Gestaltung von Fließgewässern, Wiedervernässung von Niedermooren

Maßnahmen nach Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)

Letzte Aktualisierung: 17.04.2015

Maßnahme/Code

WRRL (investive Maßnahmen) - Naturnahe Gestaltung von Fließgewässern, Wiedervernässung von Niedermooren [323/3]

Zielsetzung

Nachdem über Jahrzehnte der Ausbau von Gewässern fast ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Nutzung angrenzender Flächen - sei es Landwirtschaft, Siedlung, Gewerbe und Industrie - vorangetrieben wurde, ist mit der auch in nationales Recht überführten EG-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) ein neuer Ordnungsrahmen geschaffen worden. Er legt den Schwerpunkt auf die Wiederherstellung der ökologischen Funktion der Gewässer.

Als Folge der Ausbaumaßnahmen erfüllen die Gewässer häufig diese Funktion nicht mehr, da die für eine intakte Lebensgemeinschaft erforderlichen Gewässerstrukturen beim Ausbau beseitigt wurden. So wird zum Beispiel die Durchgängigkeit für Fische durch die Vielzahl vorhandener Querbauwerke unterbunden. Lediglich in einigen nicht ausgebauten Abschnitten, vor allem in den Quellbereichen, sind mehr oder weniger naturnahe Lebensgemeinschaften erhalten geblieben. Mit der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie wird deshalb eine Verbesserung der Strukturen und der Gewässerdurchgängigkeit für wassergebundene Arten und damit die Ausbreitung naturnaher Artenbestände erreicht. Die ökologische Funktion von Gewässern beschränkt sich aber nicht nur auf Gestaltungsmaßnahmen an Fließgewässern, sondern schließt auch Maßnahmen an Seen und die Vernässung bzw. Extensivierung der angrenzenden Flächen ein. Mit der Extensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung und der Wiedervernässung von Niedermooren wird der Eintrag von Nährstoffen in die Gewässer vermindert.

Weitere Informationen zur Wasserrahmenrichtlinie finden Sie hier

Wer wird gefördert?

Gefördert werden Wasser- und Bodenverbände oder Gemeinden, sofern sie anstelle der Wasser- und Bodenverbände die Unterhaltungspflicht an Gewässern erfüllen und die zu fördernden Vorhaben mit denen der Verbände vergleichbar sind. Andere Trägerschaften sind möglich, bedürfen aber der Zustimmung des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume.

Was wird gefördert?

Folgende Maßnahmen zur Erreichung der oben aufgeführten Ziele sind förderfähig:

  • Maßnahmen zur Verbesserung der Durchgängigkeit in Fließgewässern
  • Maßnahmen zur Verminderung diffuser Belastungen, z. B. durch Nährstoffe
  • Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerstrukturen (Initialmaßnahmen)
  • bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der Sohl-/Uferstrukturen und des Gewässerverlaufs
  • Maßnahmen zur Ufer- und Auenentwicklung
  • Maßnahmen zur naturnahen Seenentwicklung
  • Maßnahmen zur Wiedervernässung von Niedermooren

Gefördert werden Kosten für vorbereitende Arbeiten, Planungs-, Bau- und Lieferleistungen sowie Flächenerwerb oder -bereitstellung.

Wie wird gefördert?

Die Höhe der Zuschüsse beträgt 90 % der förderungsfähigen Kosten. In Ausnahmefällen kann eine Förderung bis zu 100 % gewährt werden, wenn das Land bei der Umsetzung von Maßnahmen aus den WRRL-Maßnahmenprogrammen gesetzlich zur Übernahme der Baukosten oder selbst zur Umsetzung verpflichtet ist.

Antragstellung

Anträge sind über die Wasserbehörde des jeweiligen Kreises / der jeweiligen kreisfreien Stadt an die Bewilligungsbehörde, das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein, zu richten.

Auskunft und Ansprechpartner

Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung
des Landes Schleswig-Holstein
Mercatorstraße 3
24106 Kiel

Michael Ahne
Tel.: 0431 988-7071
Fax: 0431 988-7152
Kontakt: michael.ahne@mekun.landsh.de
oder

Torsten Boysen
Tel: 0431 988-7156
Fax: 0431 988-7152
Kontakt: torsten.boysen@mekun.landsh.de


Die Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen der naturnahen Fließgewässer- und Seenentwicklung sowie Niedermoorvernässung finden Sie hier.

Die ausführliche Maßnahmenbeschreibung aus dem Zukunftsprogramm Ländlicher Raum erhalten Sie im Entwicklungsprogramm auf Seite 570.

Stand: 8. Änderungsantrag (2014)

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