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Thema : Fischerei

Rechtliche Grundlagen und weitere Informationen



Letzte Aktualisierung: 08.03.2024

Die Fischerei in den Küsten- und Binnengewässern Schleswig-Holsteins bildet einen wichtigen wirtschaftlichen und soziokulturellen Bestandteil der schleswig-holsteinischen Gesellschaft.

Die Küsten- und Binnengewässer und die in ihnen lebenden Tiere und Pflanzen sind bedeutende Bestandteile des Naturhaushaltes. Schutz, Erhaltung und Entwicklung dieser Lebensräume mit ihrer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt und eine gute Wasserqualität sind Voraussetzung für eine Nutzung der in ihnen lebenden Fischbestände.

Der Schutz dieser Fischbestände in ihrer natürlichen Artenvielfalt und ihrer nachhaltigen Nutzungsmöglichkeit sowie die Erhaltung der schleswig-holsteinischen Fischerei sind Ziel der Regelungen der geltenden Gesetze und Verordnungen.

Fischereischeinpflicht und Fischereischeinprüfung

Für den Fischfang in Schleswig-Holstein benötigt man im Grundsatz immer einen Fischereischein. Ausnahmen bestehen nur in Teichwirtschaften und an privaten Kleingewässern sowie im Falle der sachkundigen Aufsichtsführung auch auf gewerblichen Angelkuttern und an gewerblichen Angelteichen. Fischereischeine aller deutschen Bundesländer werden in Schleswig-Holstein anerkannt. Wer keinen Fischereischein besitzt, kann für zweimal 28 Tage im Jahr einen Urlauberfischereischein erhalten.

Der reguläre Zugang zum Fischereischein ist die Fischereischeinprüfung. Schleswig-Holstein erkennt neben den im Land abgelegten Prüfungen auch die Fischereischeinprüfungen aller deutschen Bundesländer und vergleichbare Prüfungen aus EU-Ländern an. Die Landesregierung hat zwei Verbände der Angelfischerei mit der Durchführung der Fischereischeinprüfungen hoheitlich beauftragt. Auf den Internetseiten der Verbände finden Sie weiterführende Angaben zur Orten und Terminen der Lehrgänge und Prüfungen.

Auch wenn der Besuch eines Lehrgangs vor dem Ablegen der Prüfung in Schleswig-Holstein rechtlich nicht vorgeschrieben ist, empfiehlt die Oberste Fischereibehörde ausdrücklich, einen Vorbereitungslehrgang bei einem der Verbände oder auch bei einem privaten Onlineanbieter zu absolvieren (weitere Hinweise und Empfehlungen werden aus wettbewerbsrechtlichen Gründen nicht erteilt). Bitte bedenken Sie, dass Sie bei der Ausübung des Fischfangs Wirbeltiere betäuben und töten werden und auch mit geschützten Arten und Biotopen in Kontakt kommen können. Mit einer fachkundigen Ausbildung bereiten Sie sich dafür optimal vor.

Die amtlichen Prüfungsfragen zur Fischereischeinprüfung sind im Jahr 2023 bundesweit überarbeitet und zwischen den Bundesländern harmonisiert worden (Stand: Dezember 2023). Schleswig-Holstein wendet die bundesweit harmonisierten Prüfungsfragen, ergänzt um einen landesspezifischen Teil, zukünftig an. Nachfolgend werden übergangsweise die alten sowie parallel die neuen Prüfungsfragen zum Download bereitgestellt. Diese Fragen unterliegen keinen lizenzrechtlichen Beschränkungen und dürfen frei verwandt werden.

Bitte beachten Sie folgenden Hinweis:

Während einer Übergangsfrist bis zum 31. August 2024 werden bei den in Schleswig-Holstein durchgeführten Prüfungen noch die alten Prüfungsfragen verwandt. Ab dem 1. September 2024 finden dann alle Fischereischeinprüfungen verbindlich ausschließlich unter Anwendung der neuen Prüfungsfragen statt.

Neue amtliche Prüfungsfragen für die Fischereischeinprüfung (ab September 2024)

Alte amtliche Prüfungsfragen für die Fischereischeinprüfung (bis August 2024)

Umsetzung der Hegeplanpflicht in Schleswig-Holstein

Die Pflicht zur Aufstellung von fischereilichen Hegeplänen ist im Landesfischereigesetz (§ 21) festgelegt. Die Durchführungsverordnung zum Landesfischereigesetz konkretisiert dann in § 3 die Gewässerkulisse, innerhalb derer die Hegeplanpflicht verbindlich umzusetzen ist.

In Schleswig-Holstein besteht aufgrund dieser Rechtslage die Hegeplanpflicht für rund 70 Seen über 50 Hektar (gegebenenfalls auch für weitere kleinere Seen, sofern im Einzelfall besondere Regeln für Karpfenbesatz zu beachten sind) und für mehrere hundert Kanäle, Fließgewässer und Gräben.

Aus Angler- und Berufsfischerkreisen wird regelmäßig nach dem Sinn dieser Regelung gefragt. Grundsätzlich soll der Hegeplan dazu dienen, die fischereiliche Nutzung der Gewässer auf das naturräumliche und ökologische Potential der Gewässer abzustimmen. Das Ziel ist dabei nicht eine pauschale Einschränkung der Nutzung, sondern im Idealfall eine optimal auf die Produktivität und Beschaffenheit des Gewässers ausgerichtete Nutzung und Hege der Fischbestände. Der Genehmigung durch die obere Fischereibehörde geht stets eine gründliche fachliche Prüfung der geplanten fischereilichen Nutzung (insbesondere der geplanten Besatzmaßnahmen) voraus. Sofern dabei noch Unstimmigkeiten festgestellt werden, sucht die Fischereibehörde den Dialog mit den Hegepflichtigen, so dass der Prozess der Hegeplangenehmigung häufig auch mit einer umfassenden fachlichen Beratung verbunden ist. Für die Hegepflichtigen ergibt sich mit der Genehmigung die Gewissheit, dass die aktuelle bzw. geplante fischereiliche Nutzung im Einklang mit dem Fischereirecht und anderen Rechtsnormen erfolgt – wichtig insbesondere bei einer Lage der Gewässer in Natura 2000 – Gebieten oder Naturschutzgebieten.

Gefragt wird ferner nach Verbleib und Nutzung der Daten aus den Hegeplänen. Derzeit (Stand Frühjahr 2018) sind die Daten aus den Hegeplänen noch nicht vollständig in eine Datenbank überführt. Es ist in der oberen Fischereibehörde jedoch geplant, die Daten systematisch zu erfassen.

In einer zusammengefassten und – wichtig! – anonymisierten Form sind die Hegeplandaten für verschiedene Fragestellungen nutzbar. Als Beispiele seien hier stellvertretend die Erfüllung der Pflichten nach EU-Aalverordnung (Fangerfassung), die Umsetzung der FFH-Richtlinie im Hinblick auf genutzte Arten des Anhangs V, die generelle Beurteilung der fischereilichen Ertragsfähigkeit unserer Gewässer in ihrer zeitlichen Entwicklung und viele weitere spezielle Fragestellungen genannt. In bestimmten Fällen wird die obere Fischereibehörde die Daten auch an andere Behörden übermitteln, wenn dafür eine Rechtsgrundlage besteht (beispielsweise Naturschutzbehörden zur Aufstellung von Managementplänen); die Urheber der Daten erhalten darüber entsprechend der gesetzlichen Vorschriften eine Nachricht. Für weiterführende Fragen zu Hegeplänen wenden Sie sich bitte an die obere Fischereibehörde.

Ergänzende Informationen

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