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Thema : Fischerei

Wichtige Fragen und Hinweise zur Angelfischerei (FAQ)

Letzte Aktualisierung: 25.01.2018

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Besteht in Schleswig-Holstein immer Fischereischeinpflicht?

In Schleswig-Holstein besteht grundsätzlich und unabhängig vom jeweils beangelten Gewässer Fischereischeinpflicht. Gültige Fischereischeine anderer Bundesländer werden in vollem Umfang anerkannt. Personen ohne Fischereischein können einen Urlauberfischereischein beantragen, der 28 Tage gilt und einmal im Jahr für weitere 28 Tage verlängert werden kann (je 10,- € Gebühr für Erstausstellung und Verlängerung, einmalig 10,- € Fischereiabgabe im Kalenderjahr).
Ausnahmen: An gewerblichen Angelteichen und auf kommerziellen Angelkuttern besteht keine Fischereischeinpflicht (aber Fischereiabgabepflicht, siehe unten), soweit der gewerbliche Anbieter über eine entsprechende Aufsichtsführung die Einhaltung tierschutz- und fischereirechtlicher Bestimmungen gewährleisten kann bzw. will (bitte sprechen Sie den jeweiligen Anbieter an, ob er von dieser Kann-Bestimmung Gebrauch macht).
Für Kinder unter 12 Jahren besteht keine Fischereischeinpflicht. Sie müssen beim Angeln von einem Fischereischeininhaber (nicht Urlauberfischereischeininhaber!) beaufsichtigt werden.

Muss ich in Schleswig-Holstein immer Fischereiabgabe entrichten?

In Schleswig-Holstein muss jeder Fischereiausübende die Fischereiabgabe entrichten (10,- €/Kalenderjahr), egal wo und wie die Angelei oder Fischerei ausgeübt wird. Dies gilt auch für Inhaber von Fischereischeinen anderer Bundesländer (Achtung – abweichende Regelung zu anderen Bundesländern!). Beim Erwerb eines Urlauberfischereischeines ist die Abgabe zu entrichten, und auch im Falle der Inanspruchnahme der Ausnahme von der Fischereischeinpflicht auf Angelkuttern und an Angelteichen muss die Fischereiabgabe bezahlt werden.
Lediglich Kinder unter 12 Jahren müssen keine Fischereiabgabe zahlen (weitere spezielle Ausnahmen bestehen nach § 29 Abs. 2 LFischG).

Wo bekomme ich Fischereiabgabemarken und Urlauberfischereischeine?

Die Fischereiabgabenachweise und Urlauberfischereischeine bekommen Sie entweder im Internet über das Serviceportal des Landes oder bei allen Ordnungs-, Hafen- und Bürgerämtern in Schleswig-Holstein (Amtsverwaltungen und kreisfreie Städte, ca. 140 Ausgabestellen) und bei den 6 Außenstellen der oberen Fischereibehörde (Fischereiaufsicht) entlang der Küste. Die Fischereiabgabemarken (nicht Urlauberfischereischeine!) erhalten Sie als Service auch bei vielen gewerblichen Anbietern (z. B. Angelgeschäfte, Kutterkapitäne, Betreiber von Angelteichen, Hotels usw.). Speziell für Wiederverkäufer von Abgabemarken wurde ein Merkblatt entwickelt, zu finden im Downloadbereich. Fischereischeininhaber anderer Bundesländer sowie Personen, die die Ausnahme von der Fischereischeinpflicht auf Angelkuttern und an Angelteichen in Anspruch nehmen wollen, kleben die herkömmliche Fischereiabgabemarke bitte auf das "Nachweisblatt Fischereiabgabe", das Sie ebenfalls bei den Ausgabestellen oder auch auf unserer Homepage zum Download bekommen.

Wo benötige ich in Schleswig-Holstein einen Erlaubnisschein zum Angeln?

Zusätzlich zum Fischereischein wird ein Erlaubnisschein überall dort benötigt, wo private oder selbstständige Fischereirechte bestehen. Das gilt für alle Binnengewässer und für einige Bereiche in den Küstengewässern (gesamte Schlei, Teile der Lübecker Bucht, Eidermündung). In den übrigen Küstengewässern herrscht freier Fischfang, d.h. hier benötigt man nur den Fischereischein (Ausnahmen zur Fischereischeinpflicht siehe weiter oben). Hinweis: Die großen Kanäle im Land (Nord-Ostsee-Kanal, Elbe-Lübeck-Kanal) sind fischereirechtlich Binnengewässer, es herrscht daher Erlaubnisscheinpflicht.
Erlaubnisscheine sind bei den jeweiligen Fischereirechtsinhabern (in der Regel Berufsfischer oder Angelvereine) erhältlich – dafür gibt es derzeit keine generelle Übersicht für das Land Schleswig-Holstein. Am besten erkundigen Sie sich bei der örtlichen Touristenformation, wo Erlaubnisscheine erhältlich sind. Der Erlaubnisschein muss schriftlich vorliegen und auf die jeweilige Person ausgestellt sein (Details im Fischereigesetz – siehe im Downloadbereich).

Welche Mindestmaße und Schonzeiten gelten in Schleswig-Holstein?

Die Bestimmungen über Mindestmaße und Schonzeiten finden Sie in der Binnen- oder Küstenfischereiverordnung des Landes (zu finden im Downloadbereich). Bitte informieren Sie sich jeweils über die aktuell geltenden Bestimmungen, da diese Rechtsvorschriften in regelmäßigen Abständen überarbeitet werden. Für einige Fischarten werden abweichende Regelungen in befristeten Allgemeinverfügungen getroffen – bitte beachten Sie diese ebenfalls im Downloadbereich.

Darf ich in Schleswig-Holstein Fische im Setzkescher hältern?

Ja, der Einsatz eines Setzkeschers zur Frischhaltung des Fanges ist möglich, wenn Sie Schonsetzkescher aus knotenlosem Material mit einer Länge von mindestens 3,50 Metern und einem Durchmesser von mindestens 50 Zentimetern verwenden, die waagerecht aufzustellen sind. Gehälterte Fische dürfen nicht zurückgesetzt werden. Weitere Details dazu finden Sie in der LFischG-DVO (Download) oder im Merkblatt für den Urlauberfischereischein (Download).

Darf ich in Schleswig-Holstein an einem Gemeinschaftsfischen teilnehmen?

Ja, Gemeinschaftsfischen sind in Schleswig-Holstein zugelassen, wenn der Fang sinnvoll verwertet wird (primär für die menschliche Ernährung, bei Hegefischen auch als Besatz oder Futtermittel) und der Hegepflichtige des jeweiligen Gewässers zugestimmt hat. In Küstengewässern ist auf einem vorgegebenen Formblatt (siehe Downloadbereich) an die obere Fischereibehörde über die Ergebnisse des Gemeinschaftsfischens zu berichten – dies ist von den Verantwortlichen zu organisieren. Nicht zulässig sind tierschutzwidrige Wettfischen!

An wen kann man sich für weitere Fragen wenden?


Oberste Fischereibehörde des Landes Schleswig-Holstein
Dr. Roland Lemcke, Telefon 0431 / 988 4973, E-Mail: roland.lemcke@mllev.landsh.de

Fragen zum Online-Verfahren zum Erwerb von Fischereiabgabe-Nachweisen oder Urlauber-Fischereischeinen:
Jennifer Klees im Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung (LLnL), Telefon 04347 / 704 311; E-Mail: jennifer.klees@llnl.landsh.de

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