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Thema : Finanzgerichtsbarkeit

Verfahrenskosten und Prozesskostenhilfe


Hier erhalten Sie Hinweise zu den Kosten, die ein beim Finanzgericht geführtes Verfahren verursachen kann. Außerdem erhalten Sie Informationen zur Prozesskostenhilfe.


Letzte Aktualisierung: 21.04.2022

Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens

Ein Verfahren vor dem Finanzgericht verursacht Kosten. Dazu gehören die Gerichtsgebühren, die sich nach der Höhe des Streitwerts bemessen, die Auslagen des Gerichts und die Kosten für einen Prozessbevollmächtigten (Steuerberater, Rechtsanwalt). Grundsätzlich muss derjenige diese Kosten zahlen, der den Prozess verliert. Bei einem Teilerfolg werden die Kosten entsprechend auf die Beteiligten verteilt. Das Finanzamt trägt keine Gerichtskosten; seine Aufwendungen sind aber auch nicht erstattungsfähig.

Geldscheine, Foto:© Stephan Funke /  www.pixelio.de

Der Streitwert bestimmt sich nach der wirtschaftlichen Bedeutung des Verfahrens für die Klägerin/den Kläger, dies ist beispielsweise der Betrag, um den die Einkommensteuer niedriger festgesetzt werden soll. In Klageverfahren beträgt der Streitwert allerdings Kraft Gesetzes mindestens 1.500 €. Ausgenommen hiervon sind Klagen wegen Kindergeld, dort gilt kein Mindeststreitwert. Im Rahmen einer Arbeitstagung der Präsidenten der Finanzgerichte der Bundesrepublik Deutschland am 15. und 16. Juni 2009 ist ein "Streitwertkatalog für die Finanzgerichtsbarkeit" erstellt worden. Dieser enthält als Beitrag zur Vereinheitlichung und Vorhersehbarkeit der Streitwertfestsetzung eine Zusammenstellung der hierzu ergangenen finanzgerichtlichen Rechtsprechung. Der Katalog ist allerdings unverbindlich, die Streitwertfestsetzung im Einzelfall obliegt allein dem zuständigen Gericht.

Der Streitwertkatalog steht am Ende der Seite als PDF-Datei zum Download für Sie bereit.

Seit dem 1. Juli 2004 fällt in Klageverfahren eine vierfache Verfahrensgebühr an. Nach Einreichung der Klageschrift wird ein Gerichtskostenvorschuss angefordert, der sich grundsätzlich nach der Höhe des Streitwerts bemisst. Sofern sich die Höhe des Streitwerts nicht unmittelbar aus der Klageschrift (oder den mit dieser vorgelegten sonstigen Unterlagen) ergibt, wird der Mindeststreitwert in Höhe von 1.500 € zugrunde gelegt; der Gerichtskostenvorschuss beläuft sich dann auf 312 €. Ausgenommen sind auch hier Klagen wegen Kindergeld. Bei diesen erfolgt gar keine Vorschussanforderung, wenn sich der Streitwert nicht unmittelbar aus der Klageschrift (oder den sonstigen Unterlagen) ergibt. Das Finanzgericht darf seine Tätigkeit aber nicht von der Zahlung des Vorschusses abhängig machen. Allerdings muss die Klägerin oder der Kläger damit rechnen, dass die Justizkasse die in Rechnung gestellten Gebühren über 312 € auch vollstreckt. Der Gerichtskostenvorschuss wird bei einem Gewinn des Prozesses zurückerstattet oder bei einem Unterliegen mit den tatsächlich anfallenden Gerichtskosten verrechnet. Wird die Klage im Laufe des Verfahrens zurückgenommen oder erledigt sich das Verfahren nach Einigung der Beteiligten, werden Gerichtsgebühren nur in zweifacher Höhe erhoben. Die Gebühren ermäßigen sich also um die Hälfte.

Für Anträge im vorläufigen Rechtsschutz, das heißt Anträge auf Aussetzung der Vollziehung oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, wird kein Gerichtskostenvorschuss erhoben. Auf der Grundlage des Streitwerts fallen zwei Gerichtsgebühren an. Bei einem Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung beträgt der Streitwert im Regelfall 10 % des Wertes, der bei einem entsprechenden Klageverfahren gelten würde. Allerdings gibt es hier keinen gesetzlichen Mindeststreitwert. Im Falle der Rücknahme des vorläufigen Rechtsschutzantrags oder einer Erledigung des Verfahrens werden die Gebühren vom zweifachen Satz auf einen Satz von 0,75 ermäßigt.

Nachfolgend werden anhand einiger exemplarischer Streitwerte die jeweiligen gesamten Gerichtsgebühren dargestellt (Beträge in €).

Streitwerte der jeweiligen Gerichtsgebühren
StreitwertKlageverfahrenAussetzungsverfahren

volle Gebühr

(vierfach)

ermäßigte Gebühr

(zweifach)

volle Gebühr

(zweifach)

ermäßigte Gebühr

(0,75)

0 - 500152,0076,0076,0028,50
501 - 1.000232,00116,00116,0043,50
1.001 - 1.500312,00156,00156,0058,50
1.501 - 2.000392,00196,00196,0073,50
2.001 - 3.000476,00238,00238,0089,25
3.001 - 4.000560,00280,00280,00105,00
4.001 - 5.000644,00322,00322,00120,75
9.001 - 10.0001.064,00532,00532,00199,50
13.001 - 16.0001.296,00648,00648,00243,00
22.001 - 25.0001.644,00822,00822,00308,25
45.001 - 50.0002.404,001.202,001.202,00450,75

Prozesskostenhilfe

Wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur teilweise beziehungsweise nur in Raten entrichten kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ein Antrag entbindet bis zu einer Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht von der Pflicht zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses in Klageverfahren.

Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ein ausgefüllter Vordruck zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) der Antragstellerin oder des Antragstellers nebst Belegen beizufügen.

Der Antragsvordruck steht zusammen mit ergänzenden Hinweisen zum Ausfüllen des Vordrucks für Sie am Ende der Seite als PDF-Formular bereit. Das Formular kann von Ihnen am Computer ausgefüllt und anschließend ausgedruckt werden. Eine Anleitung dazu finden Sie ebenfalls am Ende der Seite.

(Diese Information hat den Stand von Januar 2021 und bezieht sich auf das seit dem 1. Januar 2021 geltende Kostenrecht.)

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