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Thema : Finanzgerichtsbarkeit

Gerichtliche Eilverfahren - Finanzgerichtsbarkeit

Wenn es einmal schneller gehen muss, können Sie Ihr Ziel - vorläufig - in Eilverfahren erreichen.

Letzte Aktualisierung: 04.03.2015

Im finanzgerichtlichen Verfahren werden bei den gerichtlichen Eilverfahren (einstweiligen Rechtsschutzverfahren) der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und der Antrag auf einstweilige Anordnung unterschieden.

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV)

Damit ein Antrag auf AdV beim Finanzgericht Erfolg hat, müssen verschiedene Voraussetzungen gegeben sein.

Zunächst muss ein "vollziehbarer" Bescheid vorliegen. Das sind z. B. Steuerbescheide oder Haftungsbescheide, nicht aber Bescheide, deren Inhalt sich auf eine Negation beschränken (z. B. Bescheid mit dem der Antrag auf Änderung eines Steuerbescheids abgelehnt wird).

Ferner muss der Bescheid, dessen AdV begehrt wird, angefochten sein, d. h. es muss ein Einspruchsverfahren noch anhängig sein oder aber ein Klageverfahren.

Wichtig sind zudem die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen: Der Antrag auf AdV ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn die Finanzbehörde zuvor einen Antrag auf AdV abgelehnt hat, mit anderen Worten der bzw. die Steuerpflichtige muss sich grundsätzlich zuerst an die Finanzbehörde wenden.

Ausnahmsweise kann das Finanzgericht direkt angerufen werden, und zwar wenn die Vollstreckung droht. Eine Vollstreckung droht erst dann, wenn die Finanzbehörde konkrete Vorbereitungshandlungen für die Durchführung der Vollstreckung getroffen hat und aus Sicht eines objektiven Beobachters die Vollstreckung zeitlich so unmittelbar bevorsteht, dass es dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, zunächst bei der Finanzbehörde die AdV zu beantragen.

In materiell-rechtlicher Hinsicht ist Voraussetzung, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen oder die Vollziehung eine unbillige nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Voraussetzungen des § 69 FGO sind glaubhaft zu machen.

Antrag auf einstweilige Anordnung

Im einstweiligen Anordnungsverfahren werden die so genannte Sicherungsanordnung und die so genannte Regelungsanordnung unterschieden. Die Grenzen zwischen beiden sind fließend. Hauptfall in der Praxis ist die Regelungsanordnung. Sie hat den Zweck, eine vorläufige Veränderung zu Gunsten der Antragstellerin bzw. des Antragstellers zu regeln (z. B. die Vollstreckung einstweilen einzustellen).

Wesentlich ist bei beiden Arten des Anordnungsverfahrens, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund schlüssig vorgetragen und glaubhaft gemacht werden. Bei der Regelungsanordnung muss die Antragstellerin bzw. der Antragsteller vortragen, dass ein Anspruch auf vorläufige Veränderung zu ihren bzw. seinen Gunsten besteht (z. B. auf Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO). Der Anordnungsgrund liegt vor, wenn die Anordnung zur Abwehr wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist, dass die wirtschaftliche oder persönliche Existenz unmittelbar bedroht ist. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund müssen nicht nur vorgetragen, sondern auch glaubhaft gemacht werden, was in der Praxis sehr häufig übersehen wird (z. B. durch eidesstattliche Versicherung, Vermögensübersicht, Bankauskunft etc.).

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