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Thema : Finanzgerichtsbarkeit

Ablauf eines Klageverfahrens - Finanzgerichtsbarkeit


Hier finden Sie die Darstellung des Ablaufs eines typischen Klageverfahrens

Letzte Aktualisierung: 04.03.2015

Zuständigkeit des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht entscheidet, wie alle anderen Finanzgerichte auch, in erster Linie über die Rechtmäßigkeit von Steuer-, Steuermess- und Kindergeldbescheiden.

Nicht zuständig ist das Finanzgericht für Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten. Diese fallen in die Zuständigkeit der Strafgerichte (z. B. Amtsgericht und Landgericht). Amtshaftungsansprüche gegen Finanzbehörden können ebenfalls nicht vor den Finanzgerichten, sondern nur vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden. Ferner nicht zuständig ist das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht in Zollsachen. Aufgrund eines Staatsvertrags zwischen den Ländern Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein besteht ein für alle drei Bundesländer zuständiger "Gemeinsamer Senat für Zoll- und Verbrauchsteuersachen beim Finanzgericht Hamburg".

Örtlich zuständig ist das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht, wenn das Finanzamt, gegen das die Klage gerichtet ist, seinen Sitz in Schleswig-Holstein hat. In Kindergeldverfahren ist das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht zuständig, wenn die Klägerin oder der Kläger in Schleswig-Holstein ihren bzw. seinen Wohnsitz hat. Entsprechendes gilt grundsätzlich bei Klagen gegen eine oberste Finanzbehörde.

Die Finanzgerichtsbarkeit ist - anders als die Zivil-, Arbeit-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit - nur zweistufig aufgebaut. Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht entscheidet als oberes Landesgericht in erster Instanz. Hierbei handelt es sich um die einzige Tatsacheninstanz. Eine Berufungsinstanz zur Überprüfung der Sachverhaltsfeststellungen gibt es nicht. Gegen Urteile und Beschlüsse des Finanzgerichts sind unter bestimmten Voraussetzungen die Revision bzw. die Beschwerde zum Bundesfinanzhof gegeben.

Besteht vor dem Finanzgericht Vertretungszwang?

Vor den Finanzgerichten besteht kein Vertretungszwang. Sie können Ihren Prozess also auch selbst führen. Ob dies ratsam ist, hängt vom Einzelfall ab. Sofern Ihnen die Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht kompliziert erscheint, sollten Sie nicht zögern, eine(n) Steuerberater(in), Wirtschaftsprüfer(in) bzw. Rechtsanwalt/Rechtsanwältin zu beauftragen. Die gerichtliche Erfahrung zeigt, dass gerade im Steuerrecht die eigenen Kenntnisse oft überschätzt werden. Anders als beim Finanzgericht besteht bei dem Bundesfinanzhof Vertretungszwang, d. h. dort müssen Sie sich durch eine(n) Prozessbevollmächtigte(n) vertreten lassen.

Was gehört in die Klageschrift?

Der "Normalfall" in der gerichtlichen Praxis ist die Anfechtung eines Steuer-, Steuermess- oder Feststellungsbescheids, d. h. die Klägerin bzw. der Kläger möchte, dass die vom Finanzamt festgesetzte Steuer, der festgesetzte Steuermessbetrag oder die festgestellte Besteuerungsgrundlage niedriger festgesetzt bzw. festgestellt wird.

Bei dieser Klage, der sog. Anfechtungsklage, handelt es sich um eine fristgebundene Klage. Die Frist für ihre Erhebung beträgt einen Monat ab Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (siehe dazu auch die Rechtsbehelfsbelehrung in der Einspruchsentscheidung). Die Klagefrist ist auch dann gewahrt, wenn die Klage bei der zuständigen Finanzbehörde innerhalb der Klagefrist angebracht wird. Wird die Klage nicht bei der zuständigen Finanzbehörde angebracht, trägt allerdings die Klägerin bzw. der Kläger das Risiko, dass die Klageschrift nicht innerhalb der Klagefrist beim Finanzgericht eingeht (z. B. weil die Behörde sie nicht mehr rechtzeitig weiterleiten konnte). Um dieses Risiko zu vermeiden, ist zu empfehlen, die Klage immer beim Finanzgericht anzubringen, ggf. vorab per Telefax (was zulässig ist), um auch Risiken der Postlaufzeit zu vermeiden. Per Email kann eine Klage bei dem Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht nicht zulässig erhoben werden. Bei postalischer Übermittlung der Klageschrift muss eine Postlaufzeit von zwei Tagen grundsätzlich einkalkuliert werden. Ist die Klage verspätet erhoben worden, ist sie unzulässig (es sei denn, es wird ein erfolgreicher Wiedereinsetzungsantrag gestellt).

Für die Erstellung der Klageschrift sollten Sie entsprechende Sorgfalt verwenden. Allerdings ist es nicht erforderlich, dass alle formellen Erfordernisse, die die Finanzgerichtsordnung (FGO) an eine ordnungsgemäße Klage stellt, schon in dem ersten Schriftsatz erfüllt sein müssen.

Die FGO unterscheidet beim Inhalt der Klageschrift zwischen Mussinhalt und Sollinhalt.

Zu dem Mussinhalt gehören die Bezeichnung des Klägers, der beklagten Finanzbehörde, des Gegenstands des Klagebegehrens und bei Anfechtungsklagen auch die Bezeichnung des Verwaltungsakts und der Entscheidung über die Einspruchsentscheidung. Insbesondere ist das beklagte Finanzamt genau zu benennen. Eine Klage, die den falschen Beklagten bezeichnet, ist unzulässig, es sei denn, die Klageschrift wird noch bis zum Ablauf der Klagefrist insoweit berichtigt! Die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bereitet in der Praxis häufig Probleme und führt immer wieder zur Unzulässigkeit der Klage. Vereinfacht ausgedrückt ist der Gegenstand des Klagebegehrens mehr als der bloße Klageantrag, aber weniger als die Klagebegründung. Ausreichend ist eine schlagwortartige Grobbegründung der Klage, eine pauschale Benennung der Streitkomplexe. Nicht vergessen: Die Klage muss eigenhändig (handschriftlich) unterschrieben sein!

Zum Sollinhalt gehört ein bestimmter Antrag (z. B. Antrag auf Herabsetzung der bisher festgesetzten Steuer). Aber ein fehlerhafter oder ungenauer Antrag schadet zunächst nicht, denn das Gericht ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt und sachdienliche Anträge gestellt werden. Ferner soll die Klage begründet werden. Es ist aber nicht erforderlich, bereits mit Klageerhebung die Klage zu begründen. Die Klagebegründung kann nachgereicht werden. Jedoch sollte das Gericht in diesem Fall um eine angemessene Fristverlängerung gebeten werden.

Spätestens in der mündlichen Verhandlung müssen die Mussvoraussetzungen einer Klage erfüllt sein. Ansonsten ist sie unzulässig! Fehlen Sollvoraussetzungen, ist sie ggf. unbegründet. Fehlen Muss- oder Sollvoraussetzungen, wird das Gericht grundsätzlich schon vor der mündlichen Verhandlung reagieren. In der Regel wird das Gericht die Klägerin bzw. den Kläger zur erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist auffordern. Verstreicht diese so genannte einfache Frist ohne Reaktion, ergeben sich zunächst keine nachteiligen Folgen. Die Klage ist nach wie vor zulässig (Ausnahme bei fristgebundenen Klagen: Fehlende Unterschrift und falsche Beklagtenbezeichnung). Fehlen Mussinhalte, kann das Gericht auch eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen. Verstreicht diese Ausschlussfrist, ohne dass die Mängel innerhalb dieser Frist behoben werden, ist die Klage unzulässig (es sei denn, es wird ein erfolgreicher Wiedereinsetzungsantrag gestellt). Taucht also das Wort „Ausschlussfrist“ in einer richterlichen Verfügung auf, ist besondere Aufmerksamkeit und Sorgfalt geboten!

Muss ein Gerichtskostenvorschuss geleistet werden?

Das Gerichtskostenrecht ist durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz mit Wirkung vom 1. Juli 2004 (zuletzt geändert mit Wirkung vom 1. August 2013) erheblich geändert worden. Nunmehr ist auch im Finanzgerichtsprozess mit Klageerhebung (also nicht im Fall eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung oder einstweilige Anordnung) ein Gerichtskostenvorschuss zu leisten. Eine entsprechende Rechnung übersendet das Finanzgericht nach Klageeingang. Der Gerichtskostenvorschuss berechnet sich - soweit sich nicht unmittelbar aus der Klageschrift oder den ihr beigefügten Unterlagen ein höherer Wert ergibt - nach dem Mindeststreitwert (1.500 €) und beträgt zurzeit 312 €. Ausgenommen hiervon sind Klagen wegen Kindergeld, hier gilt weder ein Mindeststreitwert, noch wird ein Gerichtskostenvorschuss erhoben. Die endgültige Berechnung der Gerichtskosten nach dem tatsächlichen Streitwert erfolgt (unter Anrechnung eines etwaigen Vorschusses) in allen Verfahren nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens.

Wie geht es nach Eingang der Klage weiter?

Aufgrund des Geschäftsverteilungsplans des Gerichts steht vor Klageeingang schon fest, welcher Senat für die Klage zuständig sein wird. Den aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts finden Sie auf der Startseite.

Die neu eingegangene Klage wird der zuständigen Senatsvorsitzenden bzw. dem zuständigen Senatsvorsitzenden vorgelegt, der die Sache (nach dem senatsinternen Geschäftsverteilungsplan) einem Senatsmitglied als Berichterstatter(in) zuweist. Die Berichterstatterin bzw. der Berichterstatter hat das Verfahren für den Senat vorzubereiten. Sie bzw. er ist in erster Linie Ihr(e) Ansprechpartner(in).

Nach Eingang der Klage wird diese dem beklagten Finanzamt zugestellt und das Finanzamt aufgefordert, sich zu äußern und die den Streitfall betreffenden Akten zu übersenden. Vom Gericht erhalten die Klägerin bzw. der Kläger eine Eingangsbestätigung über den Eingang ihrer Klage und auch eine Abschrift der gerichtlichen Verfügung an die beklagte Behörde. Nach Eingang der Erwiderung der beklagten Behörde wird diese der Klägerin bzw. dem Kläger zugestellt. Ggf. fordert die Berichterstatterin bzw. der Berichterstatter die Klägerseite auf weiter vorzutragen oder bestimmte Unterlagen vorzulegen. Ggf. lädt die Berichterstatterin bzw. der Berichterstatter auch zu einem Erörterungstermin.

Wer entscheidet den Rechtsstreit?

Grundsätzlich entscheidet der Senat den Rechtsstreit (also drei Berufsrichter zusammen mit zwei ehrenamtlichen Richtern). Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Rechtsstreit auch von einer Einzelrichterin bzw. einem Einzelrichter entschieden werden.

Die Berichterstatterin bzw. der Berichterstatter kann den Rechtsstreit anstelle des Senats entscheiden, wenn die Beteiligten hierzu ausdrücklich ihr Einverständnis erteilt haben. Zumeist werden die Beteiligten zu Beginn des Rechtsstreits vom Gericht befragt, ob sie mit der Entscheidung des Rechtsstreits durch die Berichterstatterin bzw. den Berichterstatter anstelle des Senats einverstanden sind.

Der Senat hat ferner die Möglichkeit, den Rechtsstreit – auch gegen den Willen der Beteiligten – dem Berichterstatter zur Entscheidung zu übertragen, und zwar dann, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

Schließlich kann die Berichterstatterin bzw. der Berichterstatter auch den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden. Sind die Beteiligten mit dem Gerichtsbescheid nicht einverstanden, können sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids einen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen. Wird der Antrag auf mündliche Verhandlung rechtzeitig gestellt, gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen. Es entscheidet dann der Senat nach mündlicher Verhandlung. Wird der Antrag auf mündliche Verhandlung nicht rechtzeitig gestellt, wirkt der Gerichtsbescheid als Urteil.

Wie läuft ein Erörterungstermin ab?

Im Vorfeld der mündlichen Verhandlung wird sehr häufig von der Berichterstatterin bzw. dem Berichterstatter ein Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstands anberaumt. Dieser Termin ist deutlich ungezwungener als die (unten dargestellte) sehr formalisierte mündliche Verhandlung. Die Beteiligten sitzen häufig um einen runden Tisch und die Richterin bzw. der Richter trägt keine Robe. Im Erörterungstermin erscheint auch im Fall einer Senatsentscheidung grundsätzlich nur die Berichterstatterin bzw. der Berichterstatter, d. h. diejenige Richterin bzw. derjenige Richter, der oder dem das Verfahren zur Bearbeitung innerhalb des Senats zugewiesen worden ist. Der Termin ist nicht öffentlich.

Der Erörterungstermin wird von der Berichterstatterin bzw. dem Berichterstatter genutzt, um im persönlichen Gespräch mit den Beteiligten den Sachverhalt weiter aufzuklären und die streiterheblichen Punkte herauszuarbeiten. Zumeist ist auch die Zielrichtung eines Erörterungstermins, auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits hinzuwirken, insbesondere wenn viele Sachverhaltsteile streitig sind (sog. „Punktesachen“) oder bei sehr komplexen Sachverhalten, die unter Umständen noch eine weitere umfangreiche Sachverhaltsaufklärung erfordern. Es ist daher zu empfehlen, sich im Vorwege mit der Frage einer gütlichen Einigung auseinanderzusetzen und Einigungsmöglichkeiten zu durchdenken.

Tatsächlich kommt es in der gerichtlichen Praxis auch sehr häufig zu einer Einigung. Zwar kennt das Steuerrecht keinen Vergleich über den Steueranspruch, jedoch können die Beteiligten eine sog. tatsächliche Verständigung über den Sachverhalt oder Sachverhaltsteile treffen. Im Übrigen ist es auch dem Finanzamt im Erörterungstermin nicht verwehrt, von seiner Rechtsauffassung hinsichtlich einzelner oder sämtlicher Streitpunkte Abstand zu nehmen, wenn es im Rechtsgespräch erkennt, dass seine Auffassung unzutreffend ist. Sofern beide Beteiligte kompromissbereit sind, kommt eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits in der gerichtlichen Praxis häufig einem Vergleich sehr nahe.

Streitige Entscheidung ohne oder mit mündlicher Verhandlung?

Grundsätzlich entscheidet das Finanzgericht über eine Klage aufgrund mündlicher Verhandlung.

Allerdings hat das Gericht die Möglichkeit ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wenn die Beteiligten hiermit einverstanden sind. Die Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bietet sich dann an, wenn ausschließlich Rechtsfragen im Streit sind, der gesamte Prozessstoff schriftlich vorgetragen worden ist und kein weiterer Vortrag in der mündlichen Verhandlung notwendig erscheint. Das Gericht fragt im Vorwege, ob die Beteiligten einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zustimmen.

In geeigneten Fällen kann das Gericht auch ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden. Gegen einen Gerichtsbescheid des Senats (hiervon zu unterscheiden ist der Gerichtsbescheid des Berichterstatters) können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids Antrag auf mündliche Verhandlung stellen. Hat das Finanzgericht in dem Gerichtsbescheid die Revision zugelassen, können die Beteiligten auch die Revision einlegen. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil. Wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er Gerichtsbescheid als nicht ergangen.

Wie läuft die mündliche Verhandlung ab?

Die mündliche Verhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache, d. h. mit dem Aufruf des Rechtsstreits (z. B. über Lautsprecher), der anschließend mündlich verhandelt werden soll. Nach Aufruf der Sache nimmt die/der Vorsitzende oder die/der Einzelrichter(in) zu Protokoll, ob die Beteiligten erschienen sind und wer sie vertritt. Sind einzelne Beteiligte oder alle Beteiligten trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen, kann die mündliche Verhandlung gleichwohl durchgeführt und zur Sache entschieden werden. Erscheint ein Beteiligter nicht pünktlich zur mündlichen Verhandlung, so liegt es grundsätzlich im Ermessen des Gerichts, ob die mündliche Verhandlung eröffnet oder gleichwohl noch eine gewisse Zeit gewartet wird. Ist anzunehmen, dass der Beteiligte sich lediglich verspäten wird, muss eine angemessene Zeit (ca. 10 - 15 Minuten) mit der Durchführung des Termins gewartet werden. Im Fall einer Verspätung sollte das Gericht verständigt werden (Handy).

Danach trägt die Berichterstatterin bzw. der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor, d. h. den gerichtlich bekannten Sachverhalt. Teilweise wird der wesentliche Inhalt der Akten, von dem das Gericht ausgeht, den Beteiligten aber auch schon vorab schriftlich übersandt. Nachdem Ergänzungen besprochen oder Beanstandungen diskutiert worden sind, werden die Beteiligten dann vom Gericht gefragt, ob sie auf die (weitere) mündliche Darstellung des Sachverhalts verzichten, was in der Regel der Fall ist.

Gegebenenfalls folgt dann eine Beweisaufnahme. Das Gericht kann insbesondere Zeugen vernehmen. Teilweise kommt es vor, dass das Gericht einen in der Klageschrift gestellten Beweisantrag, z. B. einen bestimmten Zeugen zu vernehmen, nicht nachkommt. Wird der Beweisantrag von Ihnen für erheblich gehalten, muss dieser Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zu Protokoll erklärt werden. Das Übergehen des Beweisantrags muss also "gerügt" werden. Ohne eine solche ausdrückliche Erklärung zu Protokoll kann das Übergehen eines Beweisantrags in der Revision nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden.

Nach der Beweisaufnahme stellen die Beteiligten ihre Anträge und erläutern diese. Hiermit sind die Klageanträge gemeint. Das Gericht ist verpflichtet, auf sachdienliche Anträge hinzuwirken, also entsprechende Hilfestellung zu geben. Danach hat das Gericht die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern. Es hat dabei Hinweise auf die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte zu geben. Es besteht aber weder eine umfassende Aufklärungs- oder Hinweispflicht noch eine Pflicht zum allgemeinen Rechtsgespräch. Vielmehr genügt es, dass die Beteiligten die Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten. Allerdings darf das Gericht sein Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Überraschungsentscheidungen sind unzulässig. Anschließend erklärt die/der Vorsitzende bzw. Einzelrichter(in) die mündliche Verhandlung für geschlossen. Weiteres Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung ist für die Entscheidungsfindung grundsätzlich unbeachtlich.

Wie geht es nach Schluss der mündlichen Verhandlung weiter?

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung zieht sich das Gericht zur Beratung und Entscheidung zurück. Herkömmlicherweise wird die Sache dann im Lauf des Sitzungstages wieder aufgerufen und eine Entscheidung des Gerichts verkündet.

Dies ist in aller Regel ein Urteil. Das Urteil enthält im Wesentlichen den Entscheidungstenor, d. h. beispielsweise im Fall der Stattgabe die Feststellung, dass der angefochtene Steuerbescheid geändert worden und die Steuer auf einen bestimmten Betrag neu festgesetzt worden ist, einen Ausspruch über die Kostentragungspflicht, die Vollstreckbarkeit des Urteils und einen Ausspruch über die Zulassung der Revision. Im Übrigen enthält es eine Sachverhaltsdarstellung und die das Urteil tragenden rechtlichen Erwägungen. Zum Schluss folgt die Rechtsmittelbelehrung.

Das Gericht kann aber auch beschließen, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Die Verhandlung muss z. B. wieder eröffnet werden, wenn sich zeigt, dass die Sachverhaltsaufklärung nicht ausreicht oder das rechtliche Gehör verletzt worden ist.

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